Kündigung während Krankengeld – Jetzt musst Du vorbereitet sein

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Wer während einer längeren Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sorgt sich verständlicherweise um seine Absicherung im Krankengeld. Rechtlich ist die Lage jedoch klar geregelt: Endet der Vertrag, bleibt der Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch bestehen.

Wer bereits Krankengeld bezieht, erhält es nahtlos weiter, selbst wenn die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen wird. Voraussetzung ist allein, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos per ärztlicher Bescheinigung dokumentiert ist.

Kann ich mich auf die Lohnfortzahlung verlassen, wenn das Arbeitsverhältnis ausläuft?

Solange die Sechs‑Wochen‑Frist der Entgeltfortzahlung noch läuft, zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter – allerdings nur bis zum kalendarischen Ende des Vertrages.

Wird das Beschäftigungsverhältnis etwa in der vierten Woche der Arbeitsunfähigkeit beendet, endet mit dem Vertragsdatum auch die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Ab dem darauffolgenden Tag übernimmt die Krankenkasse. Ein finanzielles Vakuum entsteht damit nicht: Es kommt lediglich zu einem Wechsel des Zahlenden.

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Warum muss ich mich trotz Krankengeld bei der Arbeitsagentur melden?

Auch wer krankgeschrieben und abgesichert ist, bleibt nach § 38 SGB III verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit drohende Arbeitslosigkeit anzuzeigen. Erfolgt die Kündigung überraschend, genügt eine Meldung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden.

Steht das Vertragsende fest, gilt eine Frist von spätestens drei Monaten vor Auslauf. Die Meldung ist wichtig, um später Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu wahren und Sperrzeiten zu vermeiden – selbst dann, wenn die Auszahlung erst nach Beendigung des Krankengeldes relevant wird.

Probezeitkündigung und Krankengeld-Anspruch

Eine Entlassung während der Probezeit ändert nichts am Grundsatz: Läuft die Lohnfortzahlung noch, beendet die Kündigung sie mit dem letzten Arbeitstag, ab dem nächsten Tag fließt Krankengeld. Besteht bereits ein Krankengeldanspruch, bleibt er unberührt.

Die oft befürchtete Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I greift nicht, weil die Krankheit als wichtiger Grund für das Beschäftigungsende gewertet wird; entscheidend ist abermals die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung.

Wie lange zahlt die Krankenkasse maximal?

Der Anspruch ist auf 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren begrenzt. Erfasst werden dabei alle Tage derselben Krankheit, auch wenn sie von Arbeitsphasen unterbrochen waren.

Danach endet das Krankengeld zwingend. Für besonders schwerwiegende Verläufe kann sich ein Antrag auf Übergangsgeld für Rehabilitationsmaßnahmen oder auf Erwerbsminderungsrente anschließen. Betroffene sollten den Ablauf frühzeitig mit der Krankenkasse besprechen, um eine nahtlose Absicherung zu gewährleisten.

Was passiert, wenn das Krankengeld endet und ich noch nicht arbeitsfähig bin?

Endet die Zahlung nach 78 Wochen und besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit, kommt häufig § 145 SGB III – die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung – zum Tragen. Die Agentur für Arbeit zahlt dann Arbeitslosengeld I, obwohl der oder die Versicherte faktisch nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Wichtig ist ein lückenloser Nachweis der fortbestehenden Erkrankung sowie ein rechtzeitiger Antrag.

Das Arbeitslosengeld bemisst sich in diesem Fall nicht nach dem zuletzt bezogenen Krankengeld, sondern nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt vor Krankheitsbeginn.

Wie wird mein Arbeitslosengeld berechnet, wenn ich vorab Krankengeld erhalten habe?

Maßgeblich ist das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate, in denen Arbeitsentgelt geflossen ist, nicht der Krankengeldbetrag.

Wer also bereits viele Monate aus dem Job und im Krankengeldbezug war, kann in der Praxis mit einem Leistungsentgelt rechnen, das auf den Verdienst vor Beginn der Erkrankung abstellt. Dies kann vorteilhaft sein, führt aber mitunter zu Missverständnissen – ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit oder beim Sozialverband verschafft Klarheit.

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Welche Fristen und Nachweise sind jetzt besonders wichtig?

Das Krankengeld fließt nur bei lückenloser Krankschreibung. Jede Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach Ende der vorigen AU bei der Kasse vorliegen.

Parallel gilt für die Arbeitsagentur die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung und, sofern erforderlich, die Beantragung von Arbeitslosengeld I. Wer beide Zeitachsen – ärztliche Bescheinigungen und arbeitsrechtliche Fristen – im Blick behält, vermeidet finanzielle Einbußen.

Wie kann ich mich jetzt am besten auf die nächsten Schritte vorbereiten?

Sinnvoll ist es, die eigene Krankengeschichte samt AU‑Bescheinigungen chronologisch abzuheften, Kontaktzeiten mit Krankenkasse und Arbeitsagentur schriftlich festzuhalten und bei drohendem Fristablauf sofort zu handeln. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt, kann sich auf die Genesung konzentrieren, ohne finanzielle Abstürze befürchten zu müssen.

Fazit: Fällt das Arbeitsverhältnis weg, bleibt die Existenz gesichert

Weder das Ende eines befristeten Vertrags noch eine Kündigung in der Probezeit führt automatisch in ein finanzielles Loch.

Die Lohnfortzahlung läuft bis zum letzten Arbeitstag, daran anschließend tritt die Krankenkasse ein; ein bestehender Krankengeldanspruch bleibt unberührt. Entscheidend sind rechtzeitige Meldungen bei der Arbeitsagentur und lückenlose ärztliche Nachweise.

Wer diese Grundregeln beherzigt oder sich unterstützt beraten lässt, kann die gesetzlich verankerten Leistungen ohne Unterbrechung ausschöpfen.