Das eigene Haus kann im Alter zur finanziellen Falle werden: Reicht das Einkommen nicht zum Leben, schützt selbst genutztes Wohneigentum nicht automatisch vor dem Zugriff des Sozialamts.
Das Sozialgericht Reutlingen hat für eine alleinlebende Person 90 Quadratmeter als Orientierung für eine angemessene Hausgröße angesetzt. Wer daraus eine neue allgemeine Wohnungsgrenze ableitet, versteht die Entscheidung allerdings falsch.
Es geht um Vermögen – nicht um einen Anspruch auf 90 Quadratmeter Mietwohnung
Der Beschluss im Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 4 SO 1049/23 ER betrifft die Grundsicherung nach dem SGB XII und die Frage, ob ein Hausgrundstück als geschütztes Vermögen erhalten bleiben darf. Eine bundesweit verbindliche Quadratmetergrenze für sämtliche Wohnungen hat das Gericht damit nicht geschaffen. Auch einen Anspruch auf Übernahme der Miete für eine 90 Quadratmeter große Wohnung begründet die Entscheidung nicht.
Bei Mietwohnungen wird die Anerkennung der Unterkunftskosten nach anderen Vorschriften geprüft. Hier kommt es auf die angemessenen Kosten und die Besonderheiten des Einzelfalls an. Die Vermögensprüfung bei Hauseigentümern und die Prüfung laufender Wohnkosten dürfen deshalb nicht vermischt werden.
147,4 Quadratmeter: Warum die Antragstellerin scheiterte
Die Antragstellerin war zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstücks, dessen Wohnfläche im Erd- und Dachgeschoss 147,4 Quadratmeter betrug. Sie verlangte Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil es berücksichtigungsfähiges Vermögen oberhalb des im Fall geltenden Freibetrags von 10.000 Euro annahm.
Auch den Renovierungsrückstand und den Instandsetzungsbedarf ließ die Kammer nicht als ausreichendes Gegenargument gelten. Nach ihrer Einschätzung war das Grundstück insgesamt erheblich mehr als 20.000 Euro wert, sodass der hälftige Anteil den Freibetrag deutlich überschritt. Dass die Frau tatsächlich nur einen Teil des Hauses nutzte, verkleinerte das zu bewertende Eigentum nicht.
Die rechtliche Einordnung erläutert auch unser Beitrag zur 90-Quadratmeter-Orientierung bei Sozialhilfe und Wohneigentum.
Das Gesetz verlangt mehr als einen Blick auf die Wohnfläche
In § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII steht keine feste Quadratmeterzahl. Das Gesetz verlangt eine Bewertung anhand mehrerer Umstände: Bewohnerzahl und besonderer Wohnbedarf gehören ebenso dazu wie Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Behinderung oder Pflegebedürftigkeit können deshalb einen zusätzlichen Platzbedarf begründen.
Die 90 Quadratmeter sind damit weder eine automatische Schutzgarantie noch eine starre Ausschlussgrenze. Auch ein kleineres Haus kann wegen anderer Eigenschaften problematisch sein. Umgekehrt muss bei einer größeren Wohnfläche geprüft werden, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände für einen Schutz sprechen.
Warum im SGB II großzügigere Werte gelten
Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 12 SGB II ausdrücklich andere Werte. Ein selbst genutztes Hausgrundstück ist grundsätzlich bis 140 Quadratmeter Wohnfläche geschützt, eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich diese Werte; außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen.
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Das Reutlinger Gericht lehnte es ab, die mit dem Bürgergeld eingeführte Hausgrenze auf das SGB XII zu übertragen. Es begründete dies mit der gesetzgeberischen Entscheidung und unterschiedlichen typischen Bedarfslagen: Im SGB II seien diese eher vorübergehend, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eher dauerhaft. Eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung erkannte die Kammer darin nicht.
Für Betroffene bleibt dieser Unterschied bitter: Gerade eine dauerhaft niedrige Rente kann dazu führen, dass das bislang geschützte Eigenheim strenger geprüft wird. Ein Haus wird schließlich nicht kleiner, sobald sein Bewohner von einem Leistungssystem in das andere wechselt.
Fehlendes Bargeld bedeutet nicht, dass jede Hilfe entfällt
Ein verwertbares Haus lässt sich nicht von heute auf morgen zu Geld machen. Für solche Situationen sieht § 91 SGB XII vor, dass Sozialhilfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Darlehen geleistet werden soll. Die Behörde kann eine Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verlangen.
Ein Darlehen hilft zunächst beim Lebensunterhalt, muss aber grundsätzlich zurückgezahlt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Verwertung überhaupt möglich ist oder eine Härte vorliegt. Dass auch Grundstücksgröße und Verwertungsmöglichkeiten Streit auslösen können, zeigt ein weiterer Fall einer Rentnerin mit eigenem Hausgrundstück.
Vier Fragen und Antworten
Gelten jetzt für alle Sozialhilfeempfänger 90 Quadratmeter?
Nein. Das Gericht verwendete diesen Wert als Orientierung für ein selbst bewohntes Haus bei einer Einzelperson; eine allgemeine gesetzliche Wohnflächenobergrenze entstand dadurch nicht.
Darf das Sozialamt wegen eines Hauses sofort jede Hilfe ablehnen?
Nicht pauschal. Es muss prüfen, ob geschütztes oder verwertbares Vermögen vorliegt und ob beispielsweise ein Darlehen nach § 91 SGB XII in Betracht kommt.
Ist eine Mietwohnung mit 90 Quadratmetern damit automatisch angemessen?
Nein. Die Entscheidung betrifft Wohneigentum als Vermögen; die Übernahme von Mietkosten richtet sich nach den Vorschriften über Unterkunft und Heizung.
Kann ein besonderer Wohnbedarf ein größeres Eigenheim schützen?
Ja, das ist möglich. Das SGB XII verlangt ausdrücklich, etwa den Wohnbedarf behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Quellen: Sozialgericht Reutlingen, Beschluss, Az. S 4 SO 1049/23 ER, Entscheidungsnachweis; Bericht der Frankfurter Rundschau; §§ 90, 91 und 35 SGB XII sowie § 12 SGB II.




