Sozialamt muss bei Schwerbehinderung auch vollstationäre Hilfen bezahlen

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Ein Jugendlicher mit Diabetes Typ 1 und ADHS musste in einem spezialisierten Diabeteszentrum vollstationär untergebracht werden, weil er sein Diabetesmanagement trotz zahlreicher Hilfen nicht altersgerecht bewältigen konnte.

Der Landkreis lehnte zunächst ab, musste nach dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jedoch die Kosten für die Unterbringung vom 11.01.2019 bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 tragen. (L 2 SO 718/19)

Worum ging es in dem Fall?

Der 2004 geborene Kläger hatte seit dem frühen Kindesalter Diabetes Typ 1, zusätzlich war ADHS diagnostiziert, es lag ein Grad der Behinderung von 50 mit Merkzeichen H vor.

Trotz Insulinpumpe, Schulungen und wiederholten Krankenhausaufenthalten kam es immer wieder zu gefährlichen Entgleisungen, weil Messungen und Insulingaben im Alltag nicht zuverlässig umgesetzt wurden.

Die Eltern beantragten deshalb Eingliederungshilfe für eine vollstationäre Unterbringung im CJD Diabeteszentrum, um eine stabile Therapie, mehr Eigenverantwortung und damit auch eine verlässliche Teilhabe an Schule und Alltag zu erreichen.

Warum lehnte das Sozialamt zunächst ab?

Der Landkreis stellte darauf ab, dass der Jugendliche schulisch grundsätzlich mithalten könne und keine ausreichende Teilhabeeinschränkung vorliege, die ihn in den Personenkreis der Eingliederungshilfe nach dem damaligen § 53 SGB XII einordne.

Er bot stattdessen Assistenz im Schulbetrieb, Unterstützung bei Ausflügen und punktuelle Entlastungsmaßnahmen an. Aus Sicht des Landkreises handelte es sich im Kern um ein medizinisches Problem, für das vorrangig andere Leistungssysteme zuständig seien.

Was entschied das Sozialgericht und warum ging der Streit weiter?

Das Sozialgericht Ulm verpflichtete den Landkreis, die Kosten für die vollstationäre Unterbringung ab dem 11.01.2019 bis zum Schuljahresende 2018/2019 zu übernehmen.

Es sah die Maßnahme als notwendige Hilfe zur Teilhabe und zur angemessenen Schulbildung an, weil ambulante Maßnahmen und eine reine Schulassistenz den Hilfebedarf außerhalb der Schulzeit nicht abdecken konnten. Der Landkreis legte Berufung ein und argumentierte weiter, es fehle an der erforderlichen Teilhabeeinschränkung, außerdem sei eher die Krankenkasse zuständig.

Warum musste der Landkreis trotzdem zahlen?

Das Landessozialgericht stellte entscheidend darauf ab, dass der Landkreis den im Januar 2017 gestellten Reha-/Teilhabeantrag nicht fristgerecht an einen vermeintlich zuständigen Träger weitergeleitet hatte.

Dadurch blieb er nach den damals geltenden Regeln des § 14 SGB IX a. F. als „erstangegangener Träger“ umfassend zuständig, auch wenn materiell-rechtlich eigentlich ein anderes System vorrangig sein könnte. Weil der Antrag zu Unrecht abgelehnt worden war und die Leistung selbst beschafft wurde, konnte der Kläger Kostenerstattung verlangen.

Medizinische oder soziale Rehabilitation – was war der Knackpunkt?

Das Gericht betonte, dass es für die Abgrenzung nicht darauf ankommt, ob in einer Einrichtung auch medizinische Elemente vorkommen, sondern auf den Leistungszweck. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme unmittelbar eine Krankheit behandelt oder ob sie darauf zielt, die sozialen Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern.

Hier war der Diabetes im strukturierten Rahmen grundsätzlich gut einstellbar; das zentrale Problem war die fehlende alltagspraktische Umsetzung, die nach den Feststellungen des Gerichts wesentlich durch die ADHS und das damit verbundene Verhalten geprägt war. Damit stand nicht die Behandlung des Diabetes „als Krankheit“ im Vordergrund, sondern die Fähigkeit zur altersgerechten Lebensführung und Teilhabe.

Welche Behinderung sah das Gericht als entscheidend an?

Das Landessozialgericht folgte dem Sozialgericht gerade nicht bei der Annahme einer wesentlichen körperlichen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe-Verordnung. Es verneinte eine dauerhafte körperliche Leistungseinschränkung, weil die gefährlichen Entgleisungen jeweils akute Zustände waren und der Diabetes bei entsprechender Umsetzung grundsätzlich kontrollierbar gewesen sei.

Stattdessen nahm das Gericht eine wesentliche seelische Behinderung an, weil die ADHS zusammen mit dem nicht altersgerechten Sozialverhalten und dem pubertären Autonomiestreben dazu führte, dass der Jugendliche trotz vorhandenen Wissens das notwendige Management nicht zuverlässig umsetzte und dadurch seine Teilhabe ernsthaft gefährdet war.

Warum ging es rechtlich am Ende um Jugendhilfe – und trotzdem zahlte das Sozialamt?

Bei einer wesentlichen seelischen Behinderung ist grundsätzlich § 35a SGB VIII einschlägig, also die Eingliederungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe, weil § 10 Abs. 4 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber dem SGB XII grundsätzlich vorrangig stellt. Genau das stellte das Gericht auch fest:

Materiell-rechtlich lag der Anspruch im Ergebnis im System der Jugendhilfe. Weil der Landkreis den Antrag aber als erstangegangener Rehabilitationsträger nicht weitergeleitet hatte, musste er die Kosten dennoch tragen, und zwar im Wege der Kostenerstattung nach dem Reha-Verfahrensrecht.

Warum half der Verweis auf Krankenkassenleistungen nicht?

Die Krankenkasse verwies darauf, dass das Diabeteszentrum keine zugelassene Reha-Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V sei und ärztliche Leistungen ohnehin über die kassenärztlich ermächtigten Ärzte abgerechnet würden. Das Gericht sah zudem den Schwerpunkt der Maßnahme nicht als klassische medizinische Rehabilitation, sondern als Hilfe zur Bewältigung der unmittelbaren sozialen Folgen der seelischen Störung, also der fehlenden Fähigkeit zu einem altersgerechten Selbstmanagement.

Damit fehlte die Grundlage, die Kosten der vollstationären Unterbringung der Krankenkasse zuzuordnen.

FAQ: Fragen und Antworten

Muss das Sozialamt eine vollstationäre Unterbringung bezahlen, wenn es eigentlich um Jugendhilfe geht?
Wenn der Sozialhilfeträger als erstangegangener Rehabilitationsträger einen Teilhabeantrag nicht fristgerecht weiterleitet und die Leistung zu Unrecht ablehnt, kann er nach dem Reha-Verfahrensrecht dennoch zur Kostenerstattung verpflichtet sein.

Wann ist bei Diabetes eine Leistung der Krankenkasse und wann eine Leistung zur Teilhabe?
Entscheidend ist der Zweck der Maßnahme: Geht es vorrangig um Behandlung der Krankheit, liegt eher Kranken- oder Rehaleistung nahe; geht es um die Bewältigung der sozialen Folgen, etwa um alltagspraktische Fähigkeiten und Teilhabe, kann Eingliederungshilfe einschlägig sein.

Warum reicht Schulassistenz manchmal nicht aus?
Wenn der Hilfebedarf nicht nur während der Schulzeit besteht, sondern vor allem im Alltag außerhalb der Schule zu gefährlichen Situationen führt und eine kontinuierliche Struktur nötig ist, können ambulante Hilfen als ausgeschöpft gelten.

Spielt es eine Rolle, ob eine körperliche oder seelische Behinderung vorliegt?
Ja, weil bei seelischer Behinderung bei Kindern und Jugendlichen regelmäßig § 35a SGB VIII (Jugendhilfe) vorrangig ist, während körperliche oder geistige Behinderungen häufiger im Eingliederungshilfesystem verortet werden.

Was bedeutet „erstangegangener Träger“ in solchen Fällen praktisch?
Der zuerst angegangene Reha-Träger muss den Antrag entweder schnell weiterleiten oder selbst umfassend klären und leisten; unterlässt er die Weiterleitung, kann er später nicht einfach auf einen anderen Kostenträger verweisen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass eine vollstationäre Unterbringung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn zahlreiche ambulante Maßnahmen bereits gescheitert sind und die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen real gefährdet ist.

Gleichzeitig macht das Landessozialgericht deutlich, dass die Zuständigkeitsfrage häufig über das Reha-Verfahrensrecht entschieden wird: Wer einen Teilhabeantrag nicht rechtzeitig weiterleitet und dann falsch ablehnt, kann am Ende zahlen müssen – selbst wenn der materielle Anspruch eigentlich in einem anderen Leistungssystem verankert ist.