Paukenschlag: Jobcenter muss 6.191,57 Euro Umzugskosten für Bürgergeld-Bezieher zahlen

Lesedauer 3 Minuten

Jobcenter muss 6.191,57 Euro Umzugskosten für schwerbehinderten Antragsteller übernehmen

Ein allein stehender, deutscher Staatsangehöriger, mit einer Schwerbehinderung von 90 und den Merkzeichen G, aG und B sowie den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes, hat Anspruch in diesem Einzelfall auf die Übernahme seiner Umzugskosten in Höhe von insgesamt 6.191,57 € .

Die Angemessenheit vom Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist.

So aktuell die 7. Kammer des Sozialgerichts Freiburg ( rechtskräftiges Urteil vom 26.11.2025 – S 7 AS 1606/23 -).

Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Was angemessen im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II ist, wird durch die Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt

Die Angemessenheit lässt sich insbesondere nicht durch absolute, feste Grenzen wie die Zahl der Personen im Haushalt, der Quadratmetergröße der Wohnung, das Volumen des Umzugsguts in Kubikmetern oder die Höhe der Kosten in Euro definieren. Diese Kriterien sind lediglich Indikatoren für die Angemessenheit oder Unangemessenheit.

Auch der Rückgriff auf Erfahrungswerte der Leistungsträger zur durchschnittlichen Höhe von Umzugskosten in ihrem Zuständigkeitsbereich, abhängig von Haushalts- und Wohnungsgröße, sind nur Indikator für die Angemessenheit.

Umzugskosten sind nicht generell im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II unangemessen hoch

Weil die zuvor bewohnte Wohnung unangemessen teuer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II war und/oder die Wohnungsgröße den in der Produkttheorie zugrunde zu legenden Richtwert für die jeweilige Haushaltsgröße überstieg.

Bürgergeldempfänger unterliegen der zumutbaren Selbsthilfe – Ausnahmen sind zu machen bei Krankheit/ Behinderung

Es obliegt Leistungsbeziehern nach dem SGB II, durch zumutbare Selbsthilfe sowie eine zielgerichtete und effiziente Planung ihres Umzugs die Umzugskosten auch in eine angemessene neue Wohnung gering zu halten. Der Umfang der zumutbaren Selbsthilfe im Rahmen von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II kann insbesondere durch körperliche Behinderungen oder Beeinträchtigungen reduziert sein.

Zur zumutbaren Selbsthilfe gehört nicht eine dem Umzug vorausgehende Reduzierung des Hausrats

Zum Beispiel durch Verkaufen, Verschenken, Spenden oder Entsorgen von in der neuen Unterkunft nicht unterzubringenden Gegenständen auf eigene Kosten.

Die Kosten einer Einlagerung von Hausrat nach dem Umzug

Können als künftige laufende Wohnkosten zu übernehmen sein, müssen aber – gemeinsam mit den übrigen neuen laufenden Wohnkosten – angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein.

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

Sperrmüllgebühren der Kommune

Soweit die Abstoßung von Hausrat im Rahmen eines Umzugs mit unausweichlichen Kosten verbunden ist (z. B. Sperrmüllgebühren der Kommune), sind diese ebenfalls Umzugskosten, welche vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Das Jobcenter darf Umzugskosten nicht ablehnen wegen Unangemessenheit – ohne vorherige Aufklärung und Belehrung seitens des Grundsicherungsträgers

Der Jobcenter kann die Kostenerstattung von bereits angefallenen Umzugskosten nicht als der Höhe nach unangemessen ablehnen, wenn der Leistungsbezieher vor dem Umzug nicht vom Leistungsträger darauf hingewiesen wurde, dass nur angemessene Kosten übernommen werden können.

Der Leistungsträger unterliegt insoweit einer Warn- und Aufklärungsobliegenheit ähnlich wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II bei der Absenkung von laufenden Unterkunftskosten auf das angemessene Maß.

Hinweis vom Verfasser

Grundsätzlich obliegt es Leistungsbeziehern nach dem SGB II durchaus, durch zumutbare Selbsthilfe sowie eine zielgerichtete und effiziente Planung ihres Umzugs die Umzugskosten auch in eine angemessene neue Wohnung gering zu halten.

So käme etwa die Übernahme der Mehrkosten nicht Betracht

Wenn der Leistungsbezieher z. B. generell auf einen Umzug im Eigenregie verweisbar ist, aber dennoch ein professionelles Unternehmen beauftragt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5.7.2018, Az. L 14 AS 614/16 –); oder wenn der Leistungsbezieher etwa das Ein- und Auspacken des Umzugsguts professionell erledigen lässt, obwohl er dazu selbst in der Lage wäre.

Ebenso käme die Übernahme der Mehrkosten für einen zweischrittigen Umzug nicht in Betracht, wenn die zwischenzeitliche Einlagerung des Umzugsguts gar nicht erforderlich ist, sondern die neue Wohnung direkt zum Bezug zur Verfügung steht.

Oder wenn der Leistungsbezieher ein hochpreisiges Unternehmen beauftragt, obwohl ein günstigeres zur Verfügung steht.

All dies ist hier aber nicht der Fall.

Rechtsprechungstipp

SG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024 – S 12 AS 2387/22 –

Zur Angemessenheit von Umzugskosten für ein Umzugsunternehmen im Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem Bürgergeld. Jobcenter muss einer Alleinerziehenden mit 2 pflegebedürftigen Kindern Umzugsfirma bezahlen. Das Gericht übte heftige Kritik gegenüber dem Jobcenter, weil dieses die Umzugskosten verweigerte.