Bürgergeld: Urteil gegen Rathaus-Trick – Unterbringungspflicht bleibt bestehen

Lesedauer 3 Minuten

VGH München stoppt Abwimmel-Strategie

Viele, die ihre Wohnung verloren haben, hören im Rathaus oder beim Ordnungsamt denselben Satz: „Beantragen Sie Bürgergeld, dann können Sie sich selbst eine Wohnung suchen.“ Der Verwaltungsgerichtshof München hat dieser Haltung eine klare Absage erteilt und die Gemeinde zur vorläufigen Unterbringung verpflichtet (VGH München, Beschluss v. 21.12.2023 – 4 CE 23.2170).

Damit steht fest: Obdachlosigkeit ist nicht nur ein Sozialproblem, sondern eine Aufgabe der Gefahrenabwehr.

Worum es in dem Fall konkret ging

Eine Mutter verlangte im Eilverfahren eine Unterkunft für sich und ihren 14-jährigen Sohn. Die Gemeinde hatte ihnen seit 2019 eine Notunterkunft zugewiesen, wollte sie aber Ende Oktober 2023 räumen lassen und setzte dafür sogar sofortige Vollziehung und Zwangsmittel an.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde zur weiteren Unterbringung, und der VGH bestätigte diese Entscheidung.

Warum das Urteil für Bürgergeld-Bezieher so wichtig ist

Wer obdachlos wird, verliert nicht nur ein Dach über dem Kopf, sondern schnell auch Gesundheit, Sicherheit und jede Chance auf Stabilität. In dieser Lage hilft ein theoretischer Anspruch auf Geld allein nicht, wenn sich real keine Unterkunft finden lässt. Genau hier setzt der VGH an und macht deutlich, dass Behörden nicht wegsehen dürfen.

Die rechtliche Kernbotschaft: Gemeinde bleibt zuständig

Der VGH stellt klar, dass Obdachlosigkeit ein dauerhafter Störungszustand für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist. Deshalb bleibt die zuständige Gemeinde verantwortlich, solange sich die betroffene Person im Ortsgebiet aufhält. Die Gemeinde kann sich also nicht damit herausreden, sie habe „schon 2019 geholfen“ und sei nun fertig.

Bürgergeld ersetzt die Unterbringungspflicht nicht automatisch

Besonders wichtig ist der zweite Leitsatz: Aus Bürgergeld und der Übernahme von Mietkosten folgt nicht, dass Obdachlose immer darauf verwiesen werden dürfen. Denn entscheidend ist nicht nur, ob Geld auf dem Papier existiert, sondern ob es realistisch möglich ist, damit tatsächlich eine Unterkunft zu bekommen. Wenn der Wohnungsmarkt das faktisch verhindert, darf die Gemeinde nicht untätig bleiben.

Selbsthilfe gilt, aber nur in zumutbaren Grenzen

Der VGH erkennt an, dass Betroffene sich grundsätzlich selbst bemühen müssen. Doch selbst wenn jemand früher nicht genug Druck gemacht hat, wird Obdachlosigkeit dadurch nicht automatisch „freiwillig“. „Freiwillig“ ist sie erst, wenn eine konkrete, aktuelle und zumutbare Unterkunftsmöglichkeit ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt wird.

Warum Screenshots als Nachweis hier eine Rolle spielten

Die Antragstellerin legte über längere Zeit Anfragen und Absagen von Vermietern vor, teils in Form von Screenshots. Der VGH akzeptierte, dass niemand lückenlos beweisen kann, dass jede einzelne Anfrage abgelehnt wurde, weil Vermieter häufig gar nicht antworten.

Entscheidend war: Die Bemühungen waren fortlaufend, plausibel und passten zu der Lebenslage.

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

Tabelle: Wann die Gemeinde eingreifen muss

Gemeinde muss unterbringen Gemeinde darf eher auf Selbsthilfe verweisen
Obdachlosigkeit besteht aktuell oder droht unmittelbar Es gibt eine konkrete, zumutbare Unterkunftsoption
Unterkunft lässt sich trotz ernsthafter Suche real nicht beschaffen Die Person lehnt ein realistisches Angebot ohne Grund ab
Bürgergeld reicht faktisch nicht, um am Markt etwas zu bekommen Die Beschaffung ist tatsächlich möglich und rechtlich zumutbar
Minderjährige sind betroffen und Kälte/Gesundheitsgefahren drohen Keine akute Gefährdung und realistische Eigenlösung greift

Was Betroffene aus dem Beschluss praktisch mitnehmen

Wenn die Gemeinde Ihnen sagt, Sie sollen „halt Bürgergeld beantragen“, ist das nicht das Ende der Prüfung. Sie können verlangen, dass die Behörde konkret darlegt, welche realistische Unterkunftsmöglichkeit Sie jetzt sofort nutzen könnten. Ohne eine solche Option bleibt die Gemeinde in der Pflicht, weil der Staat Obdachlosigkeit nicht verwalten, sondern verhindern muss.

Checkliste: So erhöhen Sie Ihre Chancen auf Unterbringung

Sichern Sie Belege Ihrer Wohnungssuche, indem Sie Anfragen, Absagen und Kontaktversuche fortlaufend dokumentieren und zeitlich ordnen. Machen Sie deutlich, warum eine Unterbringung jetzt nötig ist, etwa wegen Kälte, Krankheit, Kindern oder drohender Räumung.

Verlangen Sie eine schriftliche Entscheidung und nutzen Sie bei Zeitdruck das Eilverfahren, weil Gerichte bei akuter Obdachlosigkeit schnell reagieren können.

FAQ zu Obdachlosigkeit und Bürgergeld

Kann die Gemeinde mich immer auf Bürgergeld verweisen?
Nein, der VGH stellt klar, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen die Unterbringungspflicht nicht automatisch ersetzt, wenn sich real keine Unterkunft finden lässt.

Muss die Gemeinde nur einmal helfen und dann nie wieder?
Nein, die Gemeinde bleibt zuständig, solange sich die betroffene Person im Ortsgebiet aufhält und Obdachlosigkeit besteht oder droht.

Gilt Obdachlosigkeit als „freiwillig“, wenn ich früher Fehler gemacht habe?
Nicht automatisch, denn freiwillig ist sie erst, wenn eine konkrete, aktuelle Möglichkeit ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt wird.

Muss ich jeden einzelnen Wohnungsversuch lückenlos beweisen?
Nein, weil Vermieter oft nicht antworten, reicht eine plausible, fortlaufende Dokumentation der Bemühungen.

Was bringt mir ein Eilantrag?
Bei drohender Räumung oder akuter Gefahr kann das Gericht die Gemeinde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Unterbringung verpflichten.

Fazit: Bürgergeld ist kein Freifahrtschein fürs Wegsehen

Der Beschluss des VGH München ist eine klare Botschaft an Gemeinden: Obdachlosigkeit bleibt Gefahrenabwehr, auch wenn Bürgergeld existiert. Entscheidend ist, ob Betroffene tatsächlich eine Unterkunft bekommen können, nicht ob sie theoretisch Geld dafür haben.

Wer ernsthaft sucht, dokumentiert und notfalls im Eilverfahren vorgeht, kann die Gemeinde zur Hilfe zwingen.