Diese Fahrpreisermäßigung bei Schwerbehinderung 50 sollten Sie kennen

Lesedauer 6 Minuten

Wer einen Grad der Behinderung von 50 hat, soll im Nah- und Fernverkehr spürbar weniger zahlen. In der Praxis ist es komplizierter. Der Grad der Behinderung allein ist zwar die Schwelle, ab der ein Schwerbehindertenausweis grundsätzlich möglich wird.

Für Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr entscheidet jedoch häufig nicht die Zahl „50“, sondern das, was zusätzlich im Ausweis steht: bestimmte Merkzeichen, ein Beiblatt und – je nach Fall – eine Wertmarke.

Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick. Denn wer die Voraussetzungen erfüllt, kann im öffentlichen Nahverkehr tatsächlich deutlich sparen.

Wer sie nicht erfüllt, kann trotzdem profitieren, etwa über Regelungen zur Begleitperson oder über andere Nachteilsausgleiche, die oft übersehen werden.

Welche Vergünstigung gemeint ist: Nahverkehr ist nicht Fernverkehr

Viele Missverständnisse entstehen, weil mehrere Regelungen durcheinandergeraten. Die bekannteste ist die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Sie betrifft Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzüge im Rahmen des Nahverkehrs – also nicht automatisch den Fernverkehr mit ICE und IC.

Für diese unentgeltliche Beförderung braucht es in der Regel einen Schwerbehindertenausweis mit den passenden Merkzeichen sowie ein gültiges Beiblatt mit Wertmarke.

Daneben gibt es Erleichterungen beim Bahnfahren im Fernverkehr, die sich eher auf die kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson stützen, wenn das Merkzeichen „B“ eingetragen ist.

Diese Begleitregel ist für viele Betroffene im Alltag und auf Reisen mindestens so wichtig wie ein Rabatt auf den Ticketpreis – wird aber in der öffentlichen Debatte oft nur am Rande erwähnt.

Warum der Schwerbehindertenausweis nicht gleichbedeutend mit „Freifahrt“ ist

Ein Schwerbehindertenausweis wird ab einem Grad der Behinderung von 50 ausgestellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass mit „GdB 50“ automatisch ein Recht auf kostenfreie Nutzung des Nahverkehrs verbunden ist.

Das Recht hängt an Merkzeichen wie „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“. Vereinfacht gesagt: Nicht die bloße Einstufung, sondern die konkret festgestellte Art der Beeinträchtigung entscheidet darüber, ob die Freifahrtregelung greift.

In der Praxis sehen Menschen im Umfeld oft nur den Ausweis – und nehmen an, damit seien die Verkehrsvergünstigungen automatisch verbunden. Das führt zu falschen Erwartungen.

Wer beispielsweise „GdB 50“ hat, aber kein entsprechendes Merkzeichen, kann zwar andere Nachteilsausgleiche nutzen, aber nicht die unentgeltliche Beförderung über Beiblatt und Wertmarke.

Beiblatt und Wertmarke: Das kleine Stück Papier mit großer Wirkung

Für die unentgeltliche Beförderung reicht der Ausweis allein nicht. Notwendig ist ein Beiblatt zum Ausweis, in das eine Wertmarke eingeklebt wird. Beiblatt und Wertmarke müssen bei Kontrollen zusammen mit dem Ausweis vorgezeigt werden.

Entscheidend ist dabei: Die Wertmarke ist keine symbolische Formalie, sondern die Eintrittskarte in die Freifahrtregelung. Wer sie nicht hat oder wer sie zwar beantragt, aber noch nicht erhalten hat, kann sich bei einer Kontrolle nicht auf die unentgeltliche Beförderung berufen.

Einige Behörden haben zuletzt sogar auf Verzögerungen beim Versand hingewiesen – ein Hinweis darauf, dass es sinnvoll sein kann, frühzeitig zu beantragen oder zu verlängern, damit der Anspruch nicht ausgerechnet im Alltag ins Leere läuft.

Verkehrsbereich Fahrpreisermäßigung – wann sie möglich ist
Öffentlicher Nahverkehr (Bus, Straßenbahn, U-/S-Bahn, Regionalverkehr) Unentgeltliche Beförderung ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis ein einschlägiges Merkzeichen eingetragen ist (typischerweise G, aG oder Gl) und zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorliegt; ohne Beiblatt und Wertmarke gilt die Freifahrtregelung nicht.
Öffentlicher Nahverkehr Die Wertmarke ist in vielen Fällen kostenpflichtig (Jahres- oder Halbjahreswertmarke); kostenfrei kann sie insbesondere bei Merkzeichen H oder Bl sein oder bei bestimmten Sozialleistungs-Konstellationen, die den Eigenanteil entfallen lassen.
Nah- und Fernverkehr (inklusive ICE/IC/EC) Kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen ist; in dieser Konstellation braucht die Begleitperson in der Regel kein eigenes Ticket für die gemeinsame Fahrt.
Fernverkehr der Deutschen Bahn (Rabattinstrument BahnCard) Eine ermäßigte BahnCard ist üblicherweise nicht schon ab GdB 50 vorgesehen, sondern erst bei höherer Voraussetzung (häufig GdB mindestens 70) oder bei voller Erwerbsminderung; mit GdB 50 allein entsteht daraus in der Regel kein BahnCard-Rabatt.

Beispiel aus der Praxis

Walter W. hat einen Grad der Behinderung von 50 und im Ausweis das Merkzeichen G. Für den Arbeitsweg nutzt sie täglich Bus und S-Bahn. Er beantragt deshalb das Beiblatt und kauft die Wertmarke für ein Jahr.

Ab dem Zeitpunkt, an dem Ausweis, Beiblatt und gültige Wertmarke vorliegen, kann er im Nahverkehr ohne weitere Fahrkarte fahren. Einige Wochen später steht eine Reise zu einem Arzttermin in einer anderen Stadt an.

Im Ausweis ist zusätzlich das Merkzeichen B eingetragen, weil eine Begleitung notwendig ist. Für die Fernreise wird ein Ticket für die schwerbehinderte Person gekauft; die Begleitperson fährt auf derselben Verbindung kostenfrei mit, sodass die Unterstützung unterwegs gesichert ist, ohne dass dafür ein zweites Fernverkehrsticket bezahlt werden muss.

Wie erhalte ich eine Wertmarke?

Wenn Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben, einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzen und darin mindestens eines der einschlägigen Merkzeichen (etwa G, aG, Gl, H oder Bl; in besonderen Versorgungsfällen auch VB/EB) eingetragen ist, können Sie für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ein Beiblatt mit Wertmarke beantragen; dafür legen Sie in der Regel den Ausweis vor und – falls Sie von der Eigenbeteiligung befreit werden können – zusätzlich Nachweise über den Bezug bestimmter Sozialleistungen.

Zuständig ist das Versorgungsamt beziehungsweise die jeweilige Behörde in Ihrem Bundesland, die das Schwerbehindertenrecht bearbeitet.

Die Wertmarke kostet bei Eigenbeteiligung 53 Euro für sechs Monate oder 104 Euro für zwölf Monate. In vielen Verwaltungsverfahren gilt außerdem: Wenn der Monat der Antragstellung bereits weit fortgeschritten ist, wird das Beiblatt mit Wertmarke häufig erst ab dem folgenden Monat ausgestellt.

Die Bearbeitungszeit ist je nach Behörde unterschiedlich und reicht in der Praxis von wenigen Werktagen bis zu etwa zwei Wochen, insbesondere wenn eine kostenfreie Ausstellung geprüft werden muss oder wenn Zahlungseingänge und Nachweise zu verarbeiten sind.

Was die Wertmarke kostet – und warum viele mehr zahlen

Ein Punkt, der viele überrascht: „Unentgeltliche Beförderung“ ist oft nicht kostenlos. In vielen Fällen ist eine Eigenbeteiligung für die Wertmarke fällig. Seit dem 1. Januar 2025 liegt diese Eigenbeteiligung bundesweit bei 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr.

Damit wird verständlich, warum in Diskussionen immer wieder der Vorwurf auftaucht, es gehe „nur noch ums Bezahlen“.

Tatsächlich bleibt die Regelung für viele ein sehr günstiges Angebot im Vergleich zu regulären Monats- oder Jahreskarten, besonders in Städten und Regionen mit hohen Ticketpreisen. Aber sie ist eben nicht automatisch ein Nulltarif – und sie erfordert aktive Schritte, weil Beiblatt und Wertmarke beantragt werden müssen.

Wer die Wertmarke kostenlos bekommt

Es gibt Personengruppen, die von der Eigenbeteiligung befreit sind. Dazu zählen unter anderem schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „Bl“ oder „H“. Auch bestimmte Bezieher gesetzlich geregelter Sozialleistungen können eine kostenfreie Wertmarke erhalten.

Für Betroffene bedeutet das: Es lohnt sich, bei der Beantragung genau hinzusehen, welche Nachweise verlangt werden und ob eine Befreiung möglich ist. Gerade Menschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation ohnehin mit vielen Anträgen und Prüfungen konfrontiert sind, können hier Geld sparen – vorausgesetzt, sie wissen, dass es diese Befreiungsoptionen überhaupt gibt.

Der häufig übersehene Zielkonflikt: Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung

Ein weiterer Stolperstein steckt in der Wahlmöglichkeit, die bestimmte Merkzeichen mit sich bringen. In einigen Konstellationen kann es darauf hinauslaufen, dass man sich zwischen der unentgeltlichen Beförderung und einer Kfz-Steuerermäßigung entscheiden muss. Je nach Merkzeichen gelten dabei unterschiedliche Kombinationen und Ausnahmen.

Das ist im Alltag relevanter, als es auf den ersten Blick wirkt. Wer auf ein Auto angewiesen ist, kann mit einer Steuerermäßigung spürbar entlastet werden. Wer dagegen regelmäßig den ÖPNV nutzt, profitiert unter Umständen stärker von Beiblatt und Wertmarke.

Eine pauschale Empfehlung ist schwierig; entscheidend ist die persönliche Mobilitätssituation – und das Wissen, dass überhaupt eine Wahl getroffen werden muss.

Und der Fernverkehr? Begleitperson, Sitzplätze und praktische Erleichterungen

Im Fernverkehr sind klassische „Rabatte“ auf Fahrkarten nicht der typische Nachteilsausgleich. Viel wichtiger ist häufig die Regel zur Begleitperson. Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen, kann eine Begleitperson kostenfrei mitreisen.

Dafür wird in der Regel eine Fahrkarte mit entsprechendem Vermerk ausgegeben, die beispielsweise in Reisezentren oder über die Mobilitätsservices erhältlich ist.

Auch in der Praxis spielt das eine große Rolle: Reisen werden planbarer, weil Unterstützung nicht vom guten Willen Dritter abhängt. Für Familien, Paare oder Assistenz-Konstellationen ist diese Regelung häufig die eigentliche Entlastung – nicht ein prozentualer Preisnachlass. In ähnlicher Richtung wird auch die kostenfreie Mitnahme eines Assistenzhundes im Zusammenhang mit den Bahnregelungen häufig erwähnt.

Ermäßigte BahnCard: Für „GdB 50“ meist nicht die passende Schublade

Immer wieder taucht die Frage auf, ob es für Menschen mit „GdB 50“ eine ermäßigte BahnCard gibt. Die Deutsche Bahn knüpft die ermäßigte BahnCard 25/50 allerdings an andere Voraussetzungen, unter anderem an einen Grad der Behinderung von mindestens 70 oder an volle Erwerbsminderung. Wer „nur“ bei 50 liegt, fällt in der Regel nicht darunter.

Das ist ein typisches Beispiel dafür, wie schnell ein Begriff wie „Fahrpreisermäßigung“ in die falsche Richtung verstanden wird. Während im Nahverkehr mit Beiblatt und Wertmarke ein Zugang möglich ist, gilt im BahnCard-System eine andere Logik.

Was Betroffene jetzt praktisch mitnehmen sollten

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 hat und sparen will, sollte die eigene Situation entlang der formalen Voraussetzungen prüfen. Stehen die relevanten Merkzeichen im Ausweis, kommt die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr über Beiblatt und Wertmarke in Betracht.

Fehlt ein entsprechendes Merkzeichen, ist „GdB 50“ zwar weiterhin ein Ausweis mit Nachteilsausgleichen, aber eben nicht automatisch der Zugang zur ÖPNV-Freifahrt.

Unabhängig davon lohnt sich ein Blick auf das Merkzeichen „B“, wenn Begleitung im Alltag oder auf Reisen eine Rolle spielt. Hier kann die kostenfreie Mitnahme im Fernverkehr einen Unterschied machen, der sich nicht in Prozentpunkten ausdrücken lässt, sondern in Selbstständigkeit, Sicherheit und Planbarkeit.

Quellen

Für die Angaben zu Voraussetzungen, Merkzeichen, Beiblatt und Wertmarke sowie zu Kosten und Befreiungen wurden Informationen der Sozialverbands- und Beratungsseiten, einer Landesbehörde sowie der Deutschen Bahn herangezogen, darunter der Sozialverband Sozialverband VdK Deutschland zur Preiserhöhung der Wertmarke ab dem 1. Januar 2025.

Die Angaben zu Befreiungen und dem Nachweis bei Kontrollen sowie ein aktueller Hinweis zu Verwaltungsabläufen stammen aus einer Mitteilung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt. Die Informationen zur ermäßigten BahnCard und zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson wurden den Serviceseiten der Deutsche Bahn entnommen.