Das Sozialgericht Gießen hat klargestellt: Jobcenter dürfen nicht einfach Geld beim ehemaligen Leistungsbezieher einstreichen, wenn dieser eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. (S 22 AS 590/14 PKH)
Doch genau das versuchte ein Jobcenter, als der Erwerbsgeminderte bereits die Rentennachzahlung bekommen hatte.
Entscheidend ist dabei eine Regel im Sozialrecht, die viele nicht kennen: § 107 SGB X sorgt in bestimmten Konstellationen dafür, dass Ansprüche zwischen Behörden untereinander geklärt werden müssen – und nicht über eine Rückforderung beim Bürger.
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall vor dem Sozialgericht Gießen
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein 1984 geborener Mann, der beim Jobcenter Leistungen bezog. Während er im Leistungsbezug war, stellte sich später heraus, dass er rückwirkend Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hatte.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen bewilligte ihm diese Rente mit rückwirkend. Die monatliche Rentenhöhe betrug 615,82 Euro.
Eine typische Überschneidung
Damit entstand eine typische Überschneidung: Für einen Zeitraum, in dem das Jobcenter bereits Leistungen gezahlt hatte, bestand nun rückwirkend ein Rentenanspruch. In solchen Situationen sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass der „eigentlich zuständige“ Leistungsträger (hier die Rentenversicherung) dem „vorleistenden“ Leistungsträger (hier dem Jobcenter) Erstattungen zahlt. Genau hier aber begann der Streit.
Denn die Rentenversicherung teilte dem Jobcenter mit, dass es zwischen verschiedenen Institutionen – Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, SGB-II-Trägern und Rentenversicherungsträgern – Uneinigkeit über den Rechtscharakter solcher Erstattungsansprüche gebe.
Nur der zweifelsfreie Betrag landet beim Versicherten
Deshalb habe man zunächst nur den Betrag ausgezahlt, der dem Versicherten „zweifelsfrei“ zustehe. Für den Kläger bedeutete das: Ein Teilbetrag ging an ihn, der Rest wurde zunächst zurückgehalten, während noch offen war, ob und in welcher Form Erstattungen an das Jobcenter erfolgen würden.
Rentner gerät zwischen die Fronten
Kurz darauf teilte die Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid mit, dass ein noch verbleibender Betrag von 743,61 Euro an ihn ausgezahlt werde. Diese Summe ergab sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtrentenanspruch für den Rückwirkungszeitraum in Höhe von 3.695,61 Euro und den vom Jobcenter bezifferten Leistungen in Höhe von 2.952,00 Euro.
Der Knackpunkt: Die Rentenversicherung kündigte zwar eine Auszahlung an den Kläger an – erklärte aber später gegenüber dem Jobcenter, dessen Erstattungsforderung nicht erfüllen zu wollen. Mit Schreiben teilte die Rentenversicherung dem Jobcenter ausdrücklich mit, dass sie die Erstattungsforderung nicht begleichen werde.
Das Jobcenter reagierte darauf mit einem Schritt, der für Betroffene extrem belastend sein kann: Es hob die früheren Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum auf und verlangte vom Kläger die Rückzahlung von 2.952,00 Euro.
Rückwirkende Aufhebung trotz Leisungsberechtigung
Grundlage dafür sollte eine rückwirkende Aufhebung beziehungsweise Rücknahme nach dem SGB X sein. Der Kläger sollte also das Geld erstatten, das er in der Vergangenheit als ALG II erhalten hatte – obwohl er in dieser Zeit nach Aktenlage bedürftig war und die Leistungsbewilligung zunächst rechtmäßig erfolgt war.
Der Betroffene klagte
Der Kläger wehrte sich. Er argumentierte, das Jobcenter habe gar keinen Anspruch gegen ihn. Wenn überhaupt, müsse das Jobcenter gegenüber der Rentenversicherung vorgehen. Es könne nicht sein, dass der Leistungsberechtigte als „Ausfallbürge“ herhalten müsse, nur weil sich Behörden über ihre internen Erstattungswege streiten.
Das Jobcenter blieb jedoch dabei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage.
Das Gericht stellt sich hinter den Erwerbsgeminderten
Das Sozialgericht Gießen gab dem Kläger Recht und hob den Rückforderungsbescheid auf. Das Gericht stellte klar, dass das Jobcenter gegenüber dem Kläger keinen Rückforderungsanspruch nach den §§ 45, 48 SGB X hat.
Wann darf das Jobcenter Geld zurückfordern?
Eine Rückforderung ist diesem Paragrafen zufolge berechtigt, wenn ein Bescheid jemand begünstigt (Geld oder Leistung), aber von Anfang an rechtswidrig war, zum Beispiel wegen falschen Angaben oder einer falschen Berechnung.
Selbst dann gilt eine Rückforderung nur, wenn der Betroffene keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann, zum Beispiel bei bei Täuschung, grob fahrlässiger Falschangabe oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit.
Die Leistungen des Jobcenters waren rechtmäßig
Entscheidend war nicht nur, dass die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtmäßig gewesen war. Entscheidend war vor allem, dass in dieser Konstellation die sogenannte Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift.
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Bescheid prüfenKein Abzocken bei Leistungsberechtigten wegen Behördenstreit
Diese Erfüllungsfiktion bedeutet vereinfacht: Wenn ein Leistungsträger (hier das Jobcenter) für einen Zeitraum Leistungen erbracht hat, für den ein anderer Leistungsträger (hier die Rentenversicherung) eigentlich zuständig ist, dann gilt der Rentenanspruch des Betroffenen in Höhe der bereits gezahlten Leistungen als „erfüllt“. Das läuft nicht über eine Rückforderung beim Betroffenen, sondern über Ausgleichsansprüche zwischen den Behörden.
Kein Streit auf Kosten Unbeteiligter
Das Gericht betonte, dass diese Regelung genau dafür geschaffen wurde, Rückabwicklungen auf dem Rücken der Leistungsberechtigten zu vermeiden. Es soll gerade nicht dazu kommen, dass Betroffene erst Geld vom Jobcenter bekommen, später Geld von der Rentenversicherung erhalten und dann wieder mit Rückforderungen überzogen werden – während sich die Behörden parallel darüber streiten, wer wem was schuldet.
Stattdessen ist die Grundidee: Die Träger rechnen untereinander ab.
Das Jobcenter kann sich nicht aussuchen, wie es handelt
Besonders deutlich wurde das Gericht bei einem weiteren Punkt: Die Erfüllungsfiktion tritt nach Auffassung des Sozialgerichts unabhängig davon ein, ob das Jobcenter seinen Erstattungsanspruch tatsächlich durchsetzt oder überhaupt durchsetzen will.
Das heißt: Das Jobcenter hat kein „Wahlrecht“, auf die Erstattung zwischen den Trägern zu verzichten und stattdessen den Betroffenen über Rücknahme- und Erstattungsbescheide in Anspruch zu nehmen. Genau das hatte das Jobcenter hier aber im Ergebnis versucht.
Bürgergeld als “Vorschuss zur Rente”
Das Gericht erklärte zudem, dass die Erfüllungsfiktion einer Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45 oder 48 SGB X „schlechthin entgegensteht“. Für die Vergangenheit liege dann keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X vor.
Und weil die ursprüngliche ALG-II-Bewilligung vor der Rentenentscheidung rechtmäßig war, seien auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht erfüllt. Die Leistungen des Jobcenters erscheinen rückwirkend betrachtet vielmehr wie eine Art „Vorschuss“ auf die Rente.
Keine rechtswidrigen Tricks für das Jobcenter
Das Sozialgericht wies auch den Gedanken zurück, man könne die gesetzliche Erfüllungsfiktion irgendwie „umgehen“, indem das Jobcenter die Auszahlung der Rentenversicherung an den Kläger nachträglich mit befreiender Wirkung genehmigt. Eine solche Konstruktion, die in anderen Zusammenhängen diskutiert worden ist, passe hier nicht. Die gesetzliche Fiktion könne nicht durch eine Art „rechtsgeschäftlichen Trick“ ausgehebelt werden.
Am Ende musste das Jobcenter nicht nur die Rückforderung fallen lassen, sondern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatten.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten
Das Urteil ist für viele Menschen wichtig, die erst Leistungen vom Jobcenter bekommen und später – oft nach langem Verfahren – rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen. Es zeigt: Wenn die Rentenversicherung bereits an den Betroffenen auszahlt, bedeutet das nicht automatisch, dass das Jobcenter dann einfach beim Betroffenen zurückfordern darf.
In bestimmten Konstellationen blockiert § 107 SGB X genau diesen Weg.
Das heißt nicht, dass es nie Rückforderungen geben kann. Aber es bedeutet: Das Jobcenter muss sehr genau prüfen, ob es den Ausgleich nicht im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger suchen muss. Und Betroffene sollten Rückforderungsbescheide nicht vorschnell akzeptieren, nur weil „rückwirkend Rente“ bewilligt wurde.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Darf das Jobcenter nach einer rückwirkenden Erwerbsminderungsrente immer Geld zurückfordern?
Nein. Das Urteil zeigt, dass eine Rückforderung gegenüber dem Betroffenen scheitern kann, wenn § 107 SGB X greift und damit die Ansprüche zwischen den Leistungsträgern zu klären sind.
Was bedeutet die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X praktisch?
Sie führt dazu, dass der Rentenanspruch des Betroffenen für den überschneidenden Zeitraum in Höhe der bereits vom Jobcenter gezahlten Leistungen als erfüllt gilt. Der Ausgleich soll dann zwischen den Behörden stattfinden, nicht über eine Rückforderung beim Betroffenen.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter trotzdem eine Rückforderung schickt?
Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass der Ausgleich gegebenenfalls zwischen Jobcenter und Rentenversicherungsträger zu erfolgen hat und § 107 SGB X eine Rückforderung beim Betroffenen sperren kann – so wie im entschiedenen Fall.
Was können Sie tun, wenn der Widerspruch scheitert?
Wenn das Jobcenter den Widerspruch ablehnt, dann haben Sie einen Monat Zeit, eine Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Die dortigen Richter handeln unabhängig, und Klagen von Leistungsberechtigten sind oft erfolgreich.
Denn wie dieser Fall deutlich zeigt, handeln Jobcenter im Eigeninteresse und überschreiten dabei auch geltendes Recht.
Fazit – Gesetze gelten auch für Jobcenter
Behörden haben untereinander häufig finanzielle Konflikte. Sie dürfen aber nicht das Geld bei dem einzustreichen, der in ihren Augen das schwächste Glied in der Kette ist. das gilt vor allem, wenn dieser mit dem Konflikt aber rechtlich nichts zu tun hat. Dieses Urteil stärkt Leistungsbezieher gegenüber der Willkür des Jobcenters.




