Schülerbeförderungskosten: Nächstgelegene Schule für Kostenübernahme maßgeblich

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Keine Erstattung der Schülerbeförderungskosten zur Privatschule – LSG Celle: nächstgelegene Schule für Kostenübernahme maßgeblich

Schicken Eltern wegen sozialer Unterschiede an staatlichen Schulen ihr Kind lieber auf eine weiter entfernte Privatschule, können sie deshalb nicht die Übernahme der Schülerbeförderungskosten verlangen. Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten besteht grundsätzlich nur zur nächstgelegenen Schule, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 30. März 2020, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 7 BK 2/19).

Geklagt hatte ein Vater aus dem Kreis Wesermarsch. Dieser meldete seinen Sohn 2017 nicht an ein staatliches Gymnasium in der Nähe seines Wohnortes an, sondern in eine 25 Kilometer entfernte Privatschule. Beim Landkreis beantragte der Vater die Übernahme der Schülerbeförderungskosten.

Doch der Landkreis lehnte dies ab. Der Sohn könne doch auf das näher gelegene staatliche Gymnasium gehen.

Der Vater wollte dies seinem Sohn nicht zumuten. Die örtliche Schule sei nicht gleichwertig. Sein Kind werde dort Kontakt zu „bildungsfernen Bevölkerungsschichten” haben. An dem Gymnasium sei zudem das Sitzenbleiben abgeschafft worden, es gebe eine Inflation der Abiturnoten. Wegen der Willkommenskultur und dem Familiennachzug kämen immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung an staatliche Schulen. Die Ansprüche würden soweit runter geschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.

Doch das LSG folgte in seinem Urteil vom 11. Februar 2020 dem nicht. Grundsätzlich könnten nur die Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden. Dies könne zwar auch eine weiter entfernte Schule mit einem besonderen Profil – wie etwa ein Sportgymnasium – sein. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch bie der Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht an.

Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen in Form der Übernahme der Schülerbeförderungskosten sei „die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten”, heißt es weiter in der LSG Entscheidung. fle

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