Corona-Krise: Selbstständige Hartz IV Bezieher haben Anspruch auf Soforthilfe

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Anspruch auf Soforthilfe auch im Hartz IV Bezug

Die Bundesregierung und die Länder haben ein umfangreiches Soforthilfeprogramm für Soloselbstständige, Unternehmen und Freischaffende aufgelegt. Uns erreichten in den letzten Tagen zahlreiche Anfrage, ob Hartz IV Bezieher, die selbstständig auf gewerblicher Basis bzw. als Freiberufler ebenfalls einen Anspruch auf eine Soforthilfe haben.

In NRW auch mit Hartz IV Bezug Soforthilfe

Gute Nachrichten für Selbstständige und Freischaffende, die bereits im Hartz IV Bezug sind oder aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation einen Antrag auf Hartz IV stellen mussten. Mindestens wird in Nordrhein-Westfalen der Einmalzuschuss gewährt, obwohl gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Wichtig ist allerdings, dass bereits vor 2020 eine gewerbliche oder freischaffende Tätigkeit vorlag.

Wer wird gefördert?

Ein Antrag Personen stellen die einen gewerblichen oder gemeinnützigen Unternehmen haben, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
  • maximal 50 Beschäftigte haben (umgerecht auf Vollzeitkräfte) und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate (ab Datum der Antragstellung):

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie zu entnehmen ist, ist der Bezug des Arbeitslosengeldes II unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, dass der Bezug von Hartz IV Leistungen nicht daran hindert, eine Soforthilfe in Anspruch zu nehmen. Ob die Einmalhilfe nicht an den laufenden ALG II Bezug angerechnet wird, bleibt fraglich.

Soforthilfe für Selbstständige in Hartz IV Bezug auch in anderen Bundesländern?

Ob auch andere Bundesländer ähnlich agieren, steht bislang nicht fest. Hierzu ließe sich nichts recherchieren. Anfragen per Mail stehen noch aus. Wir raten allerdings dennoch einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen.

Wenn Selbstständige oder Arbeitnehmer jetzt einen Hartz IV Antrag stellen müssen

Der Bundestag hat deutliche Erleichterungen bei der Bewilligung von Hartz IV beschlossen und in § 67 SGB II ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus geregelt (BT-Drs. 19/18107).

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Dabei wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird. Des Weiteren gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.

Über den Anspruch ist vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate zu entscheiden ist, eine Verkürzung ist nicht zulässig. Außerdem erfolgt eine von der vorläufigen Festsetzung abweichende endgültige Festsetzung nur auf Antrag, wenn sich die Einkommenslage schlechter als prognostiziert darstellt. Es ist davon auszugehen, dass im Nachhinein das Vermögen geprüft wird.

Achtung: Für Privatpersonen im Hartz IV Bezug ohne freischaffende oder selbstständige Tätigkeit ist eine Soforthilfe in diesem Programm nicht möglich.

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