Jobcenter wollten Mietobergrenzen statistisch nach unten drรผcken
Ein hรคufiger Streitpunkt vor den Sozialgerichten in Deutschland ist die Herleitung und Bemessung “angemessener” Miet- und Unterkunftskosten fรผr Hartz IV Beziehende. In Nordrhein-Westfalen wurde eine Drittfirma damit beauftragt, die Mietobergrenzen zu bemessen. Dabei wurde die Obergrenzen zum Teil deutlich zu niedrig angesetzt. Zahlreiche Betroffene klagten deshalb erfolgreich gegen Bemessungsgrundlagen.
Die Jobcenter mรผssen sich im Rahmen von Hartz-IV-Zahlungen auch an den Mietkosten beteiligen oder diese ganz รผbernehmen. Ob eine Miete angemessen ist, orientiert sich an der Wohnungsmarktlage. Wenn die Mieten steigen, mรผssen auch die Mietobergrenzen dementsprechend sich erhรถhen. Die Jobcenter versuchen diese regelmรครig zu Lasten der Hartz IV Beziehenden zu drรผcken.
Drittfirma durch Jobcenter beauftragt
Mehrere Jobcenter in Nordrhein-Westfalen waren der Ansicht, dass die eingereichten Mietkosten von Hartz-IV-Empfรคngern unangemessen hoch seien. Darรผber informiert der Deutscher Anwaltverein (DAV). Die Berechnung fรผr die Jobcenter รผbernahm eine beauftragte Drittfirma. Sie sollte nach mathematisch-statistischen Methoden die Mietobergrenzen ermitteln. Das Ergebnis waren zu niedrig bemessene Obergrenzen fรผr die Kosten der Unterkunft.
Die betroffenen Hartz-IV-Empfรคnger klagten: Sie meinten, dass diese Mietobergrenzen angesichts des angespannten Wohnungsmarkts zu niedrig bemessen seien.
Sozialgericht in Dรผsseldorf sprach Klรคgern umfassend Recht zu
Das Sozialgericht in Dรผsseldorf gab den Klagen umfassend statt (AZ: S 29 AS 4533/17 und weitere). Es rรผgte die Berechnungsmethoden der Jobcenter als nicht schlรผssig. Die zugrundeliegenden Konzepte gingen davon aus, dass der gesamte Wohnungsmarkt durch eine reprรคsentative Datenerhebung dargestellt werden kรถnne.
Keine reprรคsentativen Daten erhoben
Tatsรคchlich seien aber keine reprรคsentativen Daten erhoben worden. Bei der Berechnungsmethode seien die Mieten von groรen Vermietern wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften รผberproportional eingeflossen. Es seien besonders viele Daten aus dem einfachen und mittleren Segment in die Berechnung รผbernommen worden. Diese Datenbasis reprรคsentiere aber nicht den gesamten Wohnungsmarkt. (Mit Material von “dav-sozialrecht.de โ Deutscher Anwaltverein”)
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