Rechtswidrige Hartz IV-Mietobergrenzen durch eine Drittfirma berechnet

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Jobcenter wollten Mietobergrenzen statistisch nach unten drücken

Ein häufiger Streitpunkt vor den Sozialgerichten in Deutschland ist die Herleitung und Bemessung “angemessener” Miet- und Unterkunftskosten für Hartz IV Beziehende. In Nordrhein-Westfalen wurde eine Drittfirma damit beauftragt, die Mietobergrenzen zu bemessen. Dabei wurde die Obergrenzen zum Teil deutlich zu niedrig angesetzt. Zahlreiche Betroffene klagten deshalb erfolgreich gegen Bemessungsgrundlagen.

Frau ist traurig

Die Jobcenter müssen sich im Rahmen von Hartz-IV-Zahlungen auch an den Mietkosten beteiligen oder diese ganz übernehmen. Ob eine Miete angemessen ist, orientiert sich an der Wohnungsmarktlage. Wenn die Mieten steigen, müssen auch die Mietobergrenzen dementsprechend sich erhöhen. Die Jobcenter versuchen diese regelmäßig zu Lasten der Hartz IV Beziehenden zu drücken.

Drittfirma durch Jobcenter beauftragt

Mehrere Jobcenter in Nordrhein-Westfalen waren der Ansicht, dass die eingereichten Mietkosten von Hartz-IV-Empfängern unangemessen hoch seien. Darüber informiert der Deutscher Anwaltverein (DAV). Die Berechnung für die Jobcenter übernahm eine beauftragte Drittfirma. Sie sollte nach mathematisch-statistischen Methoden die Mietobergrenzen ermitteln. Das Ergebnis waren zu niedrig bemessene Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft.

Die betroffenen Hartz-IV-Empfänger klagten: Sie meinten, dass diese Mietobergrenzen angesichts des angespannten Wohnungsmarkts zu niedrig bemessen seien.

Sozialgericht in Düsseldorf sprach Klägern umfassend Recht zu

Das Sozialgericht in Düsseldorf gab den Klagen umfassend statt (AZ: S 29 AS 4533/17 und weitere). Es rügte die Berechnungsmethoden der Jobcenter als nicht schlüssig. Die zugrundeliegenden Konzepte gingen davon aus, dass der gesamte Wohnungsmarkt durch eine repräsentative Datenerhebung dargestellt werden könne.

Keine repräsentativen Daten erhoben

Tatsächlich seien aber keine repräsentativen Daten erhoben worden. Bei der Berechnungsmethode seien die Mieten von großen Vermietern wie etwa Wohnungsbaugenossenschaften überproportional eingeflossen. Es seien besonders viele Daten aus dem einfachen und mittleren Segment in die Berechnung übernommen worden. Diese Datenbasis repräsentiere aber nicht den gesamten Wohnungsmarkt. (Mit Material von “dav-sozialrecht.de – Deutscher Anwaltverein”)

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