Betriebsrente: Keine Anrechnung von Erziehungszeiten

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Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass Erziehungsurlaubszeiten bei einer tariflich geregelten Besitzstandsrente nicht als Wartezeit zählen (LArbG München, Urteil – 7 Sa 206/23).

Damit bleibt es bei der Regel: Ohne Umlagemonate keine Erfüllung der Wartezeit, auch wenn die Betroffenen während der Elternzeit weiterhin im Arbeitsverhältnis standen.

Der Hintergrund: Zusatzversorgung und späterer Wechsel

Die Klägerin war über viele Jahre bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und später bei der Beklagten beschäftigt, und für ihr Arbeitsverhältnis galten Versorgungstarifverträge. Diese verwiesen auf die Satzung einer Versorgungsanstalt, in der Ansprüche an eine Wartezeit geknüpft waren.

Die Wartezeit galt als erfüllt, wenn mindestens fünf Jahre „Versicherungszeit“ vorlagen, und als Versicherungszeit waren ausdrücklich Umlagemonate und Zeiten freiwilliger Versicherung definiert.

Elternzeit ohne Umlage

Die Klägerin war mehrere Jahre im Erziehungsurlaub und in dieser Zeit zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen an das Versorgungswerk. Genau das war entscheidend, weil diese Monate nach dem Satzungswortlaut keine Umlagemonate waren.

Die Klägerin wollte erreichen, dass diese Zeiten trotzdem als Wartezeit berücksichtigt werden, damit sie die Voraussetzungen für eine Besitzstandskomponente aus der alten Versorgung erfüllen kann.

Warum die Wartezeit für den Besitzstand so wichtig war

Mit der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung im Zuge der Privatisierung wurde ein neues System eingeführt, das eine zusätzliche Besitzstandskomponente vorsah. Diese Besitzstandskomponente gab es aber nur, wenn die Wartezeit nach der alten Satzung zu einem Stichtag erfüllt war.

Wer die Wartezeit nicht geschafft hatte, bekam diese spezielle Besitzstandskomponente nicht, auch wenn er später weiterhin im Unternehmen blieb.

Was die Klägerin konkret verlangte

Die Klägerin beantragte gerichtlich die Feststellung, dass ihre Erziehungsurlaubszeiten als Wartezeit für die Besitzstandsrente anzuerkennen seien. Sie argumentierte, der Ausschluss treffe faktisch überwiegend Frauen, weil Frauen häufiger Elternzeiten in Anspruch nähmen, und sei deshalb mittelbar diskriminierend.

Zusätzlich verwies sie darauf, dass spätere Versorgungsregelungen Elternzeiten bei Wartezeiten teils ausdrücklich berücksichtigen, was zeige, dass eine Anrechnung sachgerecht sei.

Wie die Beklagte argumentierte

Die Beklagte stellte auf den klaren Wortlaut der Satzung ab: Versicherungszeit seien Umlagemonate, und Umlagen seien während des Erziehungsurlaubs nicht zu zahlen gewesen, weil das Arbeitsverhältnis in seinen Hauptpflichten ruhte.

Außerdem berief sie sich auf die Grundlinie der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, muss der Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebsrentenanwartschaften weiter aufzubauen oder zu finanzieren.

So hat das Gericht entschieden

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Maßgeblich war, dass die Satzung die Wartezeit ausdrücklich an Umlagemonate knüpft, und dass während der Erziehungsurlaubszeiten keine Umlagen anfielen.

Damit fehlte es nach der Satzungslogik an Versicherungszeiten, die zur Wartezeit zählen, und das Gericht sah keinen Raum, diese Definition über eine Gleichbehandlungskorrektur umzuschreiben.

Keine mittelbare Diskriminierung nach Auffassung des Gerichts

Das Gericht ging davon aus, dass die Regel zwar faktisch häufiger Frauen treffen kann, dies aber nicht automatisch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung bedeutet. Entscheidend sei, dass die Regelung geschlechtsneutral formuliert ist und an einen objektiven Faktor anknüpft, nämlich an die tatsächliche Arbeitsleistung beziehungsweise an umlagepflichtiges Arbeitsentgelt.

Wenn das Arbeitsverhältnis gesetzlich ruht und der Arbeitgeber von der Entgeltzahlung befreit ist, darf er nach dieser Logik auch seine Aufwendungen für zusätzliche Entgeltleistungen wie betriebliche Altersversorgung „ruhen“ lassen.

Warum das Argument „anspruchsvernichtend“ nicht durchdrang

Die Klägerin betonte, es gehe nicht um eine bloße Kürzung, sondern darum, dass ohne Wartezeit die Besitzstandskomponente komplett entfalle. Das Gericht hielt dem entgegen, dass das neue System für Beschäftigte, die die Wartezeit zum Stichtag nicht erfüllten, eine tarifliche Kompensation kannte, weil die bis zum Stichtag erworbenen Monate mit einem Faktor von 1,4 höher gewichtet wurden.

Das sei zwar nicht identisch mit der begehrten Besitzstandsrente, aber es zeige, dass der Übergang nicht schlicht auf „Null“ gestellt wurde.

Warum spätere Regelungen der Klägerin nicht halfen

Die Klägerin verwies auf spätere Tarifregelungen, in denen Elternzeit bei Wartezeiten ausdrücklich berücksichtigt wird. Das Gericht ließ das nicht als Argument für eine rückwirkende Umdeutung der alten Besitzstandsvoraussetzungen gelten.

Die Richter begründeten dies damit, dass für sie die maßgeblichen Übergangs- und Besitzstandsregelungen galten und der persönliche Geltungsbereich der späteren Regelungen nach dem Vortrag der Beklagten nicht eröffnet war.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Zählen Erziehungszeiten bei jeder Betriebsrente automatisch mit?
Nein, das hängt von der konkreten Versorgungsordnung oder dem Tarifvertrag ab. Wenn die Wartezeit ausdrücklich an Umlagemonate oder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gekoppelt ist, können Elternzeiten ohne Umlage außen vor bleiben.

Warum sind Umlagemonate so entscheidend?
Weil die alte Satzung die Wartezeit über „Versicherungszeiten“ definiert und diese ausdrücklich als Umlagemonate und Zeiten freiwilliger Versicherung festlegt. Wenn während des Erziehungsurlaubs keine Umlage gezahlt wird, entsteht nach dieser Systemlogik keine anrechenbare Versicherungszeit.

Ist das nicht automatisch eine Benachteiligung von Frauen?
Nicht automatisch, sagen die Gerichte, selbst wenn Frauen häufiger betroffen sind. Eine mittelbare Benachteiligung kann gerechtfertigt sein, wenn die Regelung an objektive Faktoren wie tatsächliche Arbeitsleistung oder Entgeltzahlung anknüpft und nicht an das Geschlecht.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene praktisch?
Wer vor allem wegen Elternzeiten die Wartezeit in älteren Versorgungssystemen nicht erreicht, kann eine spezielle Besitzstandskomponente verlieren oder gar nicht erst erwerben.

Entscheidend ist, ob das System eine Anrechnung von Elternzeiten vorsieht oder strikt auf Umlage- bzw. Entgeltmonate abstellt.

Gibt es trotzdem Ausgleichsmöglichkeiten?
Manchmal ja, wenn der Übergang in ein neues Versorgungssystem Kompensationsmechanismen enthält, etwa eine höhere Gewichtung früherer Beschäftigungsmonate oder andere Besitzstandsregelungen.

Ob das im Einzelfall ausreicht, hängt von den konkreten Tarif- und Satzungsbestimmungen ab.

Fazit

Das Urteil zeigt, wie streng Gerichte bei Besitzstands- und Wartezeitregeln am Wortlaut der Versorgungswerke festhalten. Erziehungszeiten werden bei solchen Besitzstandsrenten nicht „automatisch“ wie in der gesetzlichen Rente behandelt, sondern nur dann, wenn Tarifvertrag oder Satzung das ausdrücklich vorsehen.

Wer Kindererziehungszeiten im Lebenslauf hat, sollte bei Betriebsrenten frühzeitig prüfen, welche Zeiten tatsächlich zählen, weil Stichtage, Umlagemonate und Geltungsbereiche am Ende über mehrere Jahrzehnte Rentenansprüche entscheiden können.