Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung eines volljährigen behinderten Kindes können den Anspruch auf Kindergeld begründen. Hat ein Jobcenter bei einem Rollstuhlfahrer einen erhöhten Raumbedarf festgestellt, müssen die damit verbundenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch bei der Prüfung, ob das volljährige Kind sich noch selbst unterhalten kann, mit berücksichtigt werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 5. Februar 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 11/24).
Begründen die zu berücksichtigenden – notfalls zu schätzenden – Aufwendungen eine fehlende Selbstunterhaltsfähigkeit, kann ein Kindergeldanspruch bestehen, so die obersten Finanzrichter.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Eltern für ihre bereits volljährigen Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung noch Kindergeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kinder sich nicht selbst unterhalten können und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Kindergeld wegen Pflegegeld und Bürgergeld abgelehnt
Im konkreten Fall hatte die Mutter eines erwachsenen, querschnittsgelähmten Kindes Kindergeld beansprucht. Das Kind lebt in einer eigenen Wohnung und erhielt vom Jobcenter Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld, sowie Pflegegeld. Das Jobcenter übernahm die Unterkunftskosten und erkannte einen behinderungsbedingten erhöhten Raumbedarf an.
Die zuständige Familienkasse in Bayern lehnte den Kindergeldanspruch ab. Mit den Jobcenter-Leistungen und dem Pflegegeld sei das Kind fähig, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der existenzielle Lebensbedarf und der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf seien geringer als die Einkünfte, so dass kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Allerdings hatte die Behörde mögliche Mehraufwendungen für die Wohnung nicht berücksichtigt.
Das Finanzgericht Nürnberg gab der Familienkasse noch recht.
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Bescheid prüfenBFH fordert bei Rollifahrer Berücksichtigung von Wohnungsmehrbedarf
Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 30. Oktober 2025 auf und verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Es könne durchaus sein, dass die Klägerin für ihr volljähriges behindertes Kind Kindergeld erhalten könne.
Der für eine rollstuhlgerechte Wohnung angefallene Mehrbedarf sei falsch ermittelt worden. Dem Grunde nach stehe bei dem Rollstuhlfahrer der Mehrbedarf für eine Wohnung mit erhöhtem Raumbedarf fest. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn ein Jobcenter den behinderungsbedingt erhöhten Raumbedarf bereits festgestellt hat.
Kein behinderungsbedingter Mehrbedarf bestehe, wenn die konkreten Mietaufwendungen nicht höher seien als bei Menschen ohne Behinderung. Allerdings könne ein Mehrbedarf vorliegen, wenn Aufwendungen etwa für die Barrierefreiheit einer Wohnung, für deren besondere Ausstattung und deren Eignung für die Rollstuhlnutzung anfallen.
Dies habe das Finanzgericht nicht geprüft. Bestehe dem Grunde nach – wie voraussichtlich auch im vorliegenden Fall – ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für die Wohnung, ohne dass die genauen Aufwendungen ermittelt werden können, müssten diese geschätzt werden.
Da im Streitfall die Einkünfte des Kindes um nur rund 24 Euro monatlich höher seien als die bisher berücksichtigten Mehraufwendungen, könne es durchaus sein, dass die vorzunehmende Berücksichtigung der Wohnungsmehraufwendungen zu einem Kindergeldanspruch führten. fle




