Eine vorläufige Einstellung des Bürgergeldes wegen Nicht-Nutzung der Mietwohnung und Verneinung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 ist rechtswidrig.
Mit Beschlüssen vom v. 30.01.2026 – L 21 AS 1566/25 B ER / L 21 AS 1567/25 B – gibt der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bekannt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war, denn vor dem Hintergrund, dass das Jobcenter die Beweislast für die Änderung der Verhältnisse trägt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R -) und dass der Antragsteller zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 Abs. 1 ZPO genügen.
Inhaltsverzeichnis
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
In Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG entscheidet das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits.
Nach diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Es liegen besondere Umstände vor, die eine Außervollzugsetzung des Verwaltungsaktes geboten erscheinen lassen, denn dieser erweist sich derzeit als rechtswidrig.
Es ist schon zweifelhaft, ob das Jobcenter seine Entscheidung mit der Zugrundelegung des § 48 SGB X auf die zutreffende Ermächtigungsgrundlage gestützt hat
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Die Behörde ist davon ausgegangen, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse deshalb eingetreten sei, weil der Antragsteller nicht in seiner Wohnung in L. wohne. Er hat sich dabei u.a. auf die Anzeige der ehemaligen Freundin und den Mietvertrag über die Wohnung in J. berufen.
Selbst unterstellt dies träfe zu, stellt dies schon keine Änderung in den Verhältnissen nach Erlass des Bewilligungsbescheides dar, sondern einen Umstand, der allenfalls zur anfänglichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führen kann.
Die Frage, wo der Antragsteller wohnt und ob dieser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners hat, lässt sich jedoch nur im Wege einer umfassenden Beweisaufnahme, evtl. auch einer Besichtigung der Wohnung und einer Zeugenvernehmung klären.
Die bisherigen Feststellungen des Jobcenters lassen aber – eine tragfähige Beurteilung – insoweit nicht zu.
Zwar liegen Indizien vor – Geringe Verbräuche für Warmwasser und Heizung
die dafür sprechen, dass der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit dort nicht dauernd gewohnt hat, wie beispielsweise die vergleichsweise geringen Verbräuche für Warmwasser und Heizung im Zeitraum 1.6.2024 bis 31.5.2025 und Strom im Zeitraum 17.12.2024 bis 2.12.2025 und auch die Aussagen der ehemaligen Freundin des Antragstellers sowie seiner Vermieterin.
Antragsteller hat glaubhaft gemacht per eidesstattlicher Versicherung
Dass er nicht in J., sondern in seiner Wohnung in L. wohne und zudem eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vorgelegt, die die Darstellung des Antragstellers stützt.
Angesichts dessen, dass es sich für den Fall falscher Angaben im gerichtlichen Verfahren neben der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung auch um einen strafbewehrten Prozessbetrug handeln dürfte, sind aus Sicht des Senats diese Angaben jedenfalls im vorliegenden Verfahren ausreichend zur Glaubhaftmachung.
Auch die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse deshalb eingetreten ist, weil der Antragsteller wegen der Erzielung von Einkommen nicht mehr hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist, lässt sich nur im Wege einer umfassenden Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren klären.
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Bescheid prüfenZunächst sprechen die vom Antragsteller getätigten Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit.
Vermögen ist nicht festzustellen. Das Konto des Antragstellers weist nur geringe Guthaben auf. Relevante Geldeingänge sind abgesehen von wiederholten Überweisungen seiner Mutter, einem einmaligen Eingang im August 2025 und zweimaligen Zahlungseingängen im Dezember 2025 aus Verkäufen gebrauchter Gegenstände des Antragstellers auf den Konten nicht feststellbar.
Einziger Hinweis auf das Vorliegen von bedarfsdeckendem Einkommen sind die Angaben der ehemaligen Freundin des Antragstellers, dieser repariere und handele mit Kraftfahrzeugen. Die vorgelegten Screenshots über auf kleinanzeigen.de angebotene Autos aus März und April 2025 hat der Antragsteller unter Vorlage eines Tauschvertrages plausibel erläutert. Für weitere Verkäufe fehlen Anhaltspunkte.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Jobcenter trägt die Beweislast für die Veränderung der Verhältnisse
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner die Beweislast für die Änderung der Verhältnisse trägt (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R -) und dass der Antragsteller zwei eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 Abs. 1 ZPO genügen, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920, 921 ZPO, liegen Erfolgsaussichten der Klage vor und das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt das Aussetzungsinteresse des Jobcenters.
Gericht weist auf Folgendes hin: Jobcenter muss vorläufig eingestellte Leistungen nachzahlen
Dass der angefochtene Bescheid eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (ab dem 1.8.2025) wegen Änderung der Verhältnisse enthält.
Nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB III ist eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Insofern hat das Jobcenter die vorläufig eingestellten Leistungen auch für den Zeitraum 1.6.2025 bis 31.7.2025 unverzüglich nachzuzahlen.
Rechtstipp:
Eine Fehlende Nutzung der Wohnung muss vom Jobcenter nachgewiesen werden.
Keine fehlende Nutzung der Mietwohnung, wenn der Hilfebedürftige einen sparsamen Wasserbrauch vor Gericht auch mittels Zeugen und eidesstattlicher Versicherung glaubhaft machen kann ( aktuell LSG NRW, L 21 AS 537/25 B ER ).
Bei zu niedrigem Wasserverbrauch kein Bürgergeld mehr vom Jobcenter
Lesetipp zum Bürgergeld:
Was bewirken anonyme Anzeigen beim Jobcenter und wie kann man sich wehren!
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