Erhält ein Auszubildender wegen der Reduzierung seines Vollzeitstudiums auf ein Teilzeitstudium kein Bafög mehr, kann er kein Bürgergeld als Zuschuss vom Jobcenter beanspruchen. Studiert er in Teilzeit, um kurzzeitig einen Angehörigen pflegen zu können, ist aber aus Härtegründen ein Darlehen zur Sicherung seines Existenzminimums möglich, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 13. Februar 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 13 AS 161/26 ER-B).
Bafög abgelehnt – Bürgergeld auch abgelehnt
Im konkreten Fall studiert der Antragsteller seit dem Wintersemester 2024/2025 „Angewandte Künstliche Intelligenz“ an einer Hochschule. Das Studium ist als Vollzeitstudium angelegt. Als der Auszubildende wegen der Pflege eines Angehörigen mit Genehmigung der Hochschule nur noch ein Teilzeitstudium absolvierte, wurde die ursprüngliche Bewilligung von Bafög aufgehoben.
Daraufhin beantragte er beim Jobcenter Bürgergeld als Zuschuss.
Das Jobcenter lehnte dies ab. Es handele sich um eine dem Grunde nach Bafög-förderungsfähige Ausbildung, so dass nach den gesetzlichen Bestimmungen Auszubildende vom Anspruch auf Bürgergeld ausgeschlossen seien.
LSG Stuttgart lehnt Bürgergeld wegen Studium aber ab
Das LSG gab dem Studenten in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2025 nur teilweise recht. Er könne aber kein Bürgergeld als Zuschuss beanspruchen, da er eine im Rahmen des Bafög dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert. Dies sei der Fall, wenn die Ausbildung „die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt“. Reduziere der Auszubildende ein Vollzeitstudium aus individuellen Gründen auf Teilzeit, ändere sich an der grundsätzlichen Bafög-Förderungsfähigkeit im Allgemeinen nichts.
Allerdings könne der Antragsteller für die kurzzeitige Pflege eines Angehörigen aus Härtegründen ein Darlehen zur Sicherung seines Lebensunterhalts beanspruchen, entschieden die Stuttgarter Richter. Sollte das Teilzeitstudium jedoch andauern, dürfte eine „andauernde besondere Härtelage kaum anzunehmen sein“. fle
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