P-Konto: Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur bei Schulden ist pfändbar

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Wer mit Hilfe der Agentur für Arbeit den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, rechnet oft damit, dass der Gründungszuschuss auf dem P-Konto geschützt ist. Doch genau das kann ein gefährlicher Irrtum sein.

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat entschieden, dass der Gründungszuschuss zur Existenzgründung pfändbar ist und auch eine Nachzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto nicht automatisch geschützt wird (AG Ludwigshafen, Beschluss Az. 3b M 804/22).

Für viele Betroffene ist das brisant. Gerade in der Startphase einer Selbstständigkeit ist das Geld oft knapp kalkuliert. Wird eine Nachzahlung gepfändet, kann das die gesamte Existenzgründung ins Wanken bringen.

Worum es in dem Fall vor dem Amtsgericht Ludwigshafen ging

Die Schuldnerin wollte erreichen, dass ihr Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto einmalig erhöht wird. Hintergrund war, dass sie neben Sozialleistungen auch einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte.

Der Zuschuss war mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 bewilligt worden. Er betrug 931,20 Euro monatlich und wurde rückwirkend ab September 2022 gewährt.

Weil die Bewilligung rückwirkend erfolgte, gingen auf dem Konto der Schuldnerin am 6. Dezember 2022 gleich zwei Zahlungen ein. Dadurch wurde ihr gesetzlicher Pfändungsfreibetrag von 1.340 Euro überschritten.

Genau diese Überschreitung wollte sie als pfändungsfrei anerkennen lassen. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch vollständig ab.

Warum der Gründungszuschuss nach Auffassung des Gerichts pfändbar ist

Das Amtsgericht Ludwigshafen stellte klar, dass der Gründungszuschuss eine freiwillige staatliche Leistung nach dem SGB III ist. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein direkter Rechtsanspruch in jedem Einzelfall, weil die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht.

Gerade dieser Punkt war für das Gericht entscheidend. Weil es sich um eine freiwillige Leistung handelt, sah das Amtsgericht keine besonderen pfändungsrechtlichen Schutzvorschriften, die einer Pfändung entgegenstehen würden.

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass Sozialleistungen nicht automatisch unpfändbar sind. Vielmehr richtet sich der Pfändungsschutz danach, ob das Gesetz eine entsprechende Ausnahme vorsieht. Beim Gründungszuschuss sah das Gericht eine solche Ausnahme gerade nicht.

P-Konto schützt Nachzahlung nicht automatisch

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Menschen mit einem Pfändungsschutzkonto. Viele gehen davon aus, dass Zahlungen der Arbeitsagentur auf dem P-Konto generell geschützt sind. Das stimmt so nicht.

Im entschiedenen Fall half das P-Konto nicht weiter. Zwar galt der allgemeine Freibetrag. Doch weil die rückwirkende Bewilligung zu einer doppelten Auszahlung in einem Monat führte, lag der Kontoeingang über dem geschützten Betrag. Nach Ansicht des Gerichts musste diese Überschreitung nicht freigestellt werden.

Das bedeutet: Auch wenn der Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit stammt, ist er nicht automatisch vor einer Pfändung geschützt. Das gilt nach der Entscheidung sogar dann, wenn eine Nachzahlung wegen einer rückwirkenden Bewilligung auf dem Konto eingeht.

Laufende Leistung statt einmalige Geldleistung

Das Gericht setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob hier eine Billigkeitsprüfung zugunsten der Schuldnerin möglich wäre. Eine solche Prüfung kommt bei bestimmten einmaligen Geldleistungen in Betracht.

Beim Gründungszuschuss verneinte das Amtsgericht das aber. Die Leistung sei als laufende Geldleistung einzuordnen. Deshalb griff nach Auffassung des Gerichts gerade nicht der Schutz, der für bestimmte einmalige Zahlungen denkbar wäre.

Damit blieb es bei der Einschätzung: Der Gründungszuschuss ist pfändbar, auch wenn er wegen einer rückwirkenden Bewilligung in doppelter Höhe auf dem Konto eingeht.

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Was die Entscheidung für Existenzgründer bedeutet

Die Entscheidung zeigt, wie riskant eine Kontopfändung in der Phase der Existenzgründung sein kann. Wer Schulden hat und auf ein P-Konto angewiesen ist, darf sich nicht darauf verlassen, dass der Gründungszuschuss automatisch geschützt bleibt.

Gerade Nachzahlungen können schnell zum Problem werden. Wenn in einem Monat mehr Geld als üblich eingeht, wird der Freibetrag auf dem P-Konto möglicherweise überschritten. Dann kann der übersteigende Betrag an den pfändenden Gläubiger fallen.

Für Betroffene bedeutet das: Eine rückwirkende Bewilligung des Gründungszuschusses kann finanziell sogar zum Nachteil werden, wenn dadurch der geschützte Freibetrag überschritten wird.

Warum das Urteil für Schuldner besonders hart ist

Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen ist für Schuldner hart, weil er deutlich macht, dass auch Förderleistungen zur beruflichen Neuorientierung nicht zwingend unpfändbar sind. Das Gericht hat den Gründungszuschuss gerade nicht als besonders schutzwürdige Sozialleistung angesehen.

Das trifft vor allem Menschen, die ohnehin in einer prekären Lage sind. Im konkreten Fall bezog die Schuldnerin zusätzlich Sozialhilfe. Trotzdem half ihr das nicht, den überschießenden Betrag auf dem Konto zu retten.

Damit wird klar: Entscheidend ist nicht, ob die Leistung sozialpolitisch sinnvoll oder für die Existenz wichtig ist. Entscheidend ist allein, ob das Gesetz einen konkreten Pfändungsschutz vorsieht.

Pfändung von Sozialleistungen: Nicht alles ist geschützt

Der Beschluss macht noch einmal deutlich, dass Sozialleistungen sehr unterschiedlich behandelt werden. Manche Leistungen sind ganz oder teilweise geschützt, andere sind pfändbar.

Beim Gründungszuschuss sah das Gericht keinen besonderen Schutz. Wer also glaubt, jede Zahlung von Jobcenter, Sozialamt oder Arbeitsagentur sei automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern sicher, irrt.

Deshalb sollte bei einer Kontopfändung immer genau geprüft werden, um welche Leistung es sich handelt und ob für diese konkrete Zahlung ein besonderer Schutz besteht.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Ist der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit pfändbar?
Ja. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen ist der Gründungszuschuss pfändbar. Das Gericht sah keinen besonderen gesetzlichen Pfändungsschutz für diese Leistung.

Ist eine Nachzahlung des Gründungszuschusses auf dem P-Konto geschützt?
Nicht automatisch. Wenn durch die Nachzahlung der gesetzliche Freibetrag überschritten wird, kann der übersteigende Betrag gepfändet werden.

Warum ist der Gründungszuschuss nicht geschützt wie andere Sozialleistungen?
Weil das Gericht den Zuschuss als freiwillige laufende Leistung nach dem SGB III eingestuft hat. Für diese Leistung sah das Gericht keine Vorschrift, die eine Unpfändbarkeit anordnet.

Kann man wegen einer doppelten Auszahlung eine einmalige Erhöhung des Freibetrags verlangen?
In diesem Fall nicht. Das Gericht hat den Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags vollständig zurückgewiesen.

Was sollten Betroffene bei einem P-Konto und Gründungszuschuss beachten?
Sie sollten frühzeitig prüfen, ob eine Zahlung den Freibetrag überschreitet. Gerade bei rückwirkenden Bewilligungen und Nachzahlungen besteht das Risiko, dass Geld gepfändet wird.

Fazit

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat eine klare Linie gezogen: Der Gründungszuschuss zur Existenzgründung von der Bundesagentur für Arbeit ist pfändbar. Das gilt auch dann, wenn die Leistung rückwirkend bewilligt wird und dadurch eine doppelte Zahlung auf dem P-Konto eingeht.

Für Betroffene mit Schulden ist das Urteil ein Warnsignal. Wer einen Gründungszuschuss erhält, sollte sich nicht darauf verlassen, dass dieser auf dem Pfändungsschutzkonto automatisch geschützt ist. Gerade Nachzahlungen können dazu führen, dass der Freibetrag überschritten wird und Geld an Gläubiger abgeführt wird.