Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft schließt Sozialhilfe aus

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Bilden ein LKW Fahrer und ein Altersrentner eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, ist das Einkommen des Partners auf das Einkommen des Klägers anzurechnen (LSG BW Az. L 7 SO 1994/23).

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB 12 bei Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zwischen einem Altersrentner und einem LKW Fahrer.

Der konkrete Fall

Der Altersrentner hat die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII überschritten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist jedoch nicht hilfebedürftig, da neben dem eigenen Einkommen des Klägers das Einkommen und Vermögen des Lebenspartners anzurechnen sind und unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens der Bedarf des Klägers gedeckt ist.

Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII).

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 01.03.2024 – L 7 SO 1994/23) hat hier eindeutig eine – lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft gesehen

Begründung des Gerichts:

§ 20 SGB XII definiert den Begriff der eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft nicht, wie das in § 7 Abs. 3 SGB II der Fall ist, sondern setzt ihn als soziales Phänomen voraus.

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 – ).

Diese Kriterien sind auch auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft anwendbar

Die erforderliche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist nur bei solchen Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindungen der Partner einer Gemeinschaft so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar.

Es muss sich um Partner handeln, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben (objektive Voraussetzungen), und zwar so, dass nach verständiger Würdigung (als subjektive Voraussetzung) der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Die letzteren Voraussetzungen, die problematischen inneren Tatsachen, sind häufig nur anhand von Indizien (Hinweistatsachen) feststellbar.

Es ist anhand von objektiv vorliegenden Tatsachen zu ermitteln, ob der Schluss auf eine innere Bindung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gerechtfertigt ist. Der Katalog der zur Feststellung des Einstandswillens heranzuziehenden Hilfstatsachen ist nicht abschließend und in der Praxis breit aufgefächert.

Es ist ohne festgelegte Beweisregeln durch eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, ob die Hilfstatsachen den Schluss auf die maßgebenden inneren Tatsachen zulassen.

Weder das Vorliegen einzelner Merkmale noch das Fehlen bestimmter Hilfstatsachen führt zwingend zu einer bestimmten Schlussfolgerung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 – B 8 SO 6/18 R – ).

Entscheidend ist das Gesamtbild der Indizien

Die materielle Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft liegt bei dem Träger der Sozialhilfe.

Hier bestand zwischen dem Kläger und dem LKW Fahrer eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft

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Denn zwischen ihnen besteht eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

Zwar hat jeder in dem seit 2005 gemeinsam bewohnten Haus ein eigenes Zimmer; Küche, Bad und Wohnzimmer werden jedoch gemeinsam genutzt. Hierbei werden auch die Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände wie z.B. Spülmaschine oder Waschmaschine gemeinsam genutzt, obwohl diese von W. angeschafft wurden. Die Einkäufe werden gemeinsam durchgeführt und die Mahlzeiten werden bei Anwesenheit von W. gemeinsam eingenommen. Dass unter der Woche getrennt gewirtschaftet wird, ist allein der Tatsache geschuldet, dass W. aufgrund seiner Berufstätigkeit als LKW-Fahrer nur an den Wochenenden anwesend ist.

Darüber hinaus besteht zwischen dem Kläger und W. auch eine Einstehensgemeinschaft

So werden die Einkäufe von W. bezahlt, wenn der Kläger kein Geld hat. Unter der Woche kann der Kläger das Auto von W. benutzen. Der Kläger sichtet die unter der Woche eingehende Post des W. und erledigt nach Rücksprache mit diesem anfallende Behörden- bzw. Geschäftspost.

Es bestehen gegenseitige Kontovollmachten, zumindest in der Vergangenheit wurden zudem die Einnahmen und Ausgaben des W. über das Konto des Klägers abgewickelt, wie dessen Mitteilung an das Jobcenter Landkreis R1 vom Oktober 2011 entnommen werden kann (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 6. Oktober 2016 – S 8 AS 2857/13).

Hieraus kann auch auf einen gegenseitigen Einstandswillen geschlossen werden, da der Kläger angegeben hat, es müsse vorgesorgt werden, falls einem von ihnen etwas passiere.

Unter Berücksichtigung des Einkommens von W. ist der Kläger in der Lage, seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf ohne Gewährung von Leistungen durch das Sozialamt zu decken.

Anmerkung vom Gericht:

Der Kläger ist als Bezieher einer Altersrente, der die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hat, dem SGB XII zuzuordnen ist und er mit einem Partner zusammenlebt, der grundsätzlich dem System des SGB II unterfällt, ist ein Leistungsanspruch nach den Grundsätzen der gemischten Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln.

Der Verpflegungszuschuss des Partners ( LKW Fahrer ) ist als Einkommen des W. zu berücksichtigen

Einer Berücksichtigung steht insbesondere nicht § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II entgegen, wonach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.

Anders als nach der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 lit a) SGB II a.F.) sind von § 11a Abs. 3 SGB II nicht mehr ganz allgemein zweckbestimmte Einnahmen erfasst, sondern nur noch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geleistet werden.

Nicht ausreichend ist, dass die Leistungen steuerlich privilegiert sind. Dies gilt insbesondere für Aufwandsentschädigungen, die steuerfrei geleistet werden (BT-Drs. 17/3404 S. 94 ).

Expertentipp:

Keine eheähnliche Lebensgemeinschaft aufgrund psychischer Erkrankung

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im SGB XII ( § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ) ist zu verneinen, wenn der subjektive Tatbestand im Sinne eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, fehlt.

Konstitutive Voraussetzung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist in Anlehnung an § 1353 Abs.1 Satz 2 BGB – die Wechselbezüglichkeit des Einstandswillens füreinander.

Daran fehlt es aber, wenn der Partner aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, Verantwortung für eine andere Person zu übernehmen und einen entsprechenden Willen zu bilden. Bei ihm liegt eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und instabilen Anteilen vor ( LSG NRW, Urt. v. 10.10.2024 – L 9 SO 180/23 – ).

Rechtstipp:

LSG BW, Urt. v. 14.07.2021 – L 2 SO 2114/19 –

Zur Frage, wann eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft und damit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 43 Abs 1 S 2 und 20 SGB XII oder nur eine “Alters-Wohngemeinschaft” vorliegt.