Landessozialgericht fordert ausreichendes Geld für Asylbewerber

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Asylbewerbergrundleistungen müssen Lebensverhältnisse widerspiegeln

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mahnt höhere Asylbewerbergrundleistungen für Flüchtlinge an. Der Gesetzgeber müsse den Bedarf für Asylbewerber ebenso wie bei Sozialhilfebeziehern regelmäßig fortschreiben und die Asylbewerbergrundleistungen entsprechend anpassen, so die Celler Richter in einem am Mittwoch, 3. Juli 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 8 AY 49/18). Im konkreten Rechtsstreit war die Berufung des Landkreises zwar aus prozessualen Gründen als unzulässig verworfen worden, dennoch äußerte das LSG seine Bedenken gegen die vom Gesetzgeber nicht vorgenommene Neufestsetzung der Asylbewerberleistungen.

Vor Gericht war ein 38-jähriger Asylbewerber mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gezogen, der in einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis Cuxhaven lebt. 2018 erhielt er monatliche Asylbewerbergrundleistungen in Höhe von 354 Euro plus Unterkunfts- und Heizkosten. Ein Sozialhilfeempfänger bekam zum Vergleich dagegen 416 Euro monatlich.

Ohne Erfolg verwies der Kläger darauf, dass die Asylbewerbergrundleistungen zu gering seien. Der Bedarf müsse ebenso wie bei der Sozialhilfe fortgeschrieben und die Leistungen neu festgesetzt werden.

Der Landkreis meinte, dass neue Bedarfssätze von Asylbewerbern vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben werden müssten. Dies sei aber nicht geschehen.

Das Sozialgericht Stade sprach dem Kläger sechs Euro höhere Leistungen pro Monat zu. Eine vorherige Bekanntgabe der Bedarfssätze durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei nicht erforderlich. Eine Erhöhung der Bedarfssätze ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Die Berufung des Landkreises wies das LSG mit Urteil vom 23. Mai 2019 aus prozessualen Gründen als unzulässig ab. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Asylbewerber Anspruch auf eine Überprüfung und Weiterentwicklung ihrer Asylbewerbergrundleistungen haben. Das Existenzminimum müsse ihm Grundsatz ähnlich berechnet werdenDies gebiete der im Grundgesetz verankerte Schutz der Menschenwürde.

Die Asylbewerberleistungen seien bereits von 1993 bis 2012 unverändert geblieben und nicht an die Lebensverhältnisse in Deutschland angepasst worden. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 sei diese Praxis gekippt und festgelegt worden, dass die Leistungen für Asylbewerber und Sozialhilfebezieher grundsätzlich ähnlich berechnet werden müssen (Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).

Für die Zeit ab 2017 seien trotz einer gesetzlichen Neuregelung die Grundleistungen nicht weiter fortgeschrieben worden, rügte das LSG, welches damit einen Ausblick auf seine voraussichtliche Rechtsprechung bot. fle/mwo

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