Auch die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft können als außergewöhnliche Belastung eingeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Der Steuerabzug gilt für alle krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten, die „zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen“, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 19. Oktober 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 40/20).
Finanzamt lente außergewöhnliche Belastung zur Steuerminderung ab
Geklagt hatte ein steuerlich zusammen veranlagtes Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen. Der Mann ist zu einem Grad von 100 behindert, bei ihm wurde ein Pflegegrad 4 festgestellt.
Er lebt zusammen mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflege-WG. Ein ambulanter Pflegedienst pflegt und betreut die Bewohner Rund-um-die-Uhr. Auch die hauswirtschaftliche Versorgung wird gewährleistet.
Die Aufwendungen für Kost und Logis in der Pflege-WG machte der Mann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Nur bei einer vollstationären Heimunterbringung sei der Steuerabzug möglich.
Das Finanzgericht Köln widersprach und berücksichtigte Unterbringungskosten in Höhe von 16.920 Euro gekürzt um die Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung.
BFH: Nur zusätzliche Kosten zur normalen Lebensführung absetzbar
Die dagegen eingelegte Revision des Finanzamtes wies der BFH mit Urteil vom 10. August 2023 zurück. Grundsätzlich seien Aufwendungen für die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung eine außergewöhnliche Belastung. Dies gelte nicht nur für die Kosten der Unterbringung in einem Heim, sondern auch für die Unterbringung in einer Pflege-WG. Die Pflege-WG müsse aber dem Zweck der Pflege dienen.
Für den Steuerabzug sei es dann ausreichend, dass der Betroffene in der Pflege-WG wohnt und dort ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen bezieht.
Steuermindernd könnten nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die „zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen“, so der BFH. Die Unterbringungskosten müssten daher um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, so die obersten Finanzrichter mit Verweis auf eine frühere Entscheidung vom 4. Oktober 2017 (Az.: VI R 22/16; JurAgentur-Meldung vom 6. Dezember 2017). fle/mwo
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