In einem aktuellen Gerichtsverfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung von höheren Bürgergeld-Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Der Kläger forderte vom Jobcenter die Übernahme der Kabelnetznutzungskosten in Höhe von monatlich 8,10 Euro. Über die Klage hatte das Sozialgericht Neuruppin zu entscheiden.
Antrag auf Übernahme von Kabelnetzkosten
Während des laufenden Bewilligungszeitraumes wandte sich der Kläger mit Schreiben an das Jobcenter und forderte die Übernahme von Kabelnetznutzungskosten in Höhe von monatlich 8,10 Euro mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023.
Hierzu übersandte der Kläger dem Beklagten ein gemeinsames Schreiben seiner Vermieterin und seiner Kabelnetzbetreiberin vom 05. September 2022, mit dem ihm mitgeteilt worden war, dass mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023 die monatlichen Kabelnetznutzungskosten nicht mehr als Betriebskosten im Mietzins enthalten seien, sondern für die Kabelnetznutzung gesonderte Einzelnutzungsverträge mit der Kabelnetzbetreiberin abzuschließen seien.
Der Kläger schloss sodann auch einen entsprechenden Einzelnutzungsvertrag ab.
Ablehnung des Antrags und gerichtliche Klagen
Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Gewährung der nunmehr gesondert anfallenden Kabelnetznutzungskosten ab (Bescheid vom 26. Oktober 2022) und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 01. November 2022 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 24. November 2022). Danach legte der Betroffene Klage beim zuständigen Sozialgericht ein.
Die Klage des Klägers sei unbegründet, so das Sozialgericht Neuruppin im Urteil: AZ: S 26 AS 823/22. Das Jobcenter hat die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung rechtmäßig erlassen. Die Kabelnetznutzungskosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, und der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten.
Die Kosten der Unterkunft umfassen gemäß den gesetzlichen Regelungen nur bestimmte Betriebskosten, die im Mietvertrag verankert sind. Die Kabelnetznutzungskosten können nur dann übernommen werden, wenn sie vertraglich mit der Miete verknüpft sind. Andernfalls fallen sie in den Bereich des Regelbedarfs, der die Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt.
Kabelnetzkosten und das Konzept des “Wohnens”
Die Kabelnetzkosten gehören nicht zum “Wohnen” im Sinne der Gesetzgebung. “Wohnen” bezieht sich auf grundlegende Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt in einer angemessenen Unterkunft. Kosten für Freizeitbeschäftigungen, wie der Empfang von Fernsehsendungen, sind nicht in diesen Begriff eingeschlossen.
Der Empfang von Rundfunk und Fernsehen gehöre zwar zum Bedarf für Informationsbeschaffung und Unterhaltung. Dieser Bedarf sei jedoch bereits im Regelbedarfssatz berücksichtigt, weshalb keine zusätzlichen Leistungen für die Kabelnetzkosten gewährt werden.
Gesonderte Verträge und Kabelnetzkosten als Freizeitkosten
Da der Kläger einen separaten Einzelnutzungsvertrag für die Kabelnetznutzung abgeschlossen hat, sind diese Kosten nicht mehr in den Mietkosten enthalten und gelten als freiwillig. Die Kabelnetzkosten werden somit nicht als notwendige Unterkunftskosten angesehen.
Das Gericht schließt daraus, dass die Kabelnetzkosten nicht mehr im Rahmen der Bürgergeld-Leistungen zu berücksichtigen sind und sie vielmehr Freizeitkosten darstellen. Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Sozialleistungen für die Kabelnetzkosten.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.