Mahngebührenfestsetzungen der Bundesagentur für Arbeit wegen ALG II-Rückforderungen rechtswidrig
Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil AZ: L 2 AS 451/09 – die Berufung der Bundesagentur für Arbeit gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig AZ: S 23 AS 457/08 – zurückgewiesen. Damit wurde die Stattgabe der auf grundsätzlichen sozialverwaltungsrechtlichen Erwägungen gestützten Klage gegen eine Mahngebührenfestsetzung der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Arbeitslosengeld II-Rückforderung bestätigt. Da mithin auch das Sächsische Landessozialgericht die Rechtswidrigkeit der bundesweit angewandten Praxis erkannt hat, wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Bundsagentur für Arbeit hat die Revisionseinlegung angekündigt.
Da von einer Bestätigung der Entscheidung durch das Bundessozialgericht nur diejenigen mit eigenen Verfahren profitieren werden, sei geraten, betreffend alle bisherigen und jeweils gegen alle künftigen Mahngebührenfestsetzungen Widerspruch einzulegen bzw. betreffend alle bereits vor mehr als einem Jahr bekannt gewordenen Mahngebührenfestsetzungen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Wird ein Überprüfungsantrag im Jahr 2010 gestellt, kommen Mahngebührenrückzahlungen für den Zeitraum bis einschließlich 1 Januar 2006 in Betracht. (Quelle Tacheles, 26.03.2010)
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