Rente: Wann entfällt die Beitragspflicht für arbeitende Rentner?

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Welche Regelungen gelten für arbeitende Rentner in Bezug auf die Sozialversicherung? Müssen sie weiterhin Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen?

Krankenversicherungspflicht besteht immer

Arbeitende Rentner müssen, unabhängig von ihrem Alter, weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Die Versicherungspflicht besteht sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung bei arbeitenden Rentnern

Arbeitende Rentner, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen aus ihrem Bruttolohn, der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags beträgt 14,6 %, die sich zu gleichen Teilen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufteilen.

Zusätzlich fällt ein Zusatzbeitrag an, der ebenfalls hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wird. Der Pflegebeitrag wird hingegen allein vom Arbeitnehmer getragen.

Private Krankenversicherung bei arbeitenden Rentnern

Privat krankenversicherte Rentner müssen ihren PKV-Beitrag grundsätzlich allein tragen. Allerdings beteiligt sich der Arbeitgeber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Hälfte des Beitrags.

Diese Unterstützung durch den Arbeitgeber entfällt nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn der privat krankenversicherte Arbeitnehmer weiterhin arbeitet.

Beitragszuschuss zur Rente für privat und freiwillig Versicherte

Für privat und freiwillig krankenversicherte Rentner besteht die Möglichkeit, einen Beitragszuschuss zur Rente zu erhalten. Dieser Zuschuss wird auf Antrag durch die Rentenversicherung gewährt und ist in § 106 SGB VI geregelt.

Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung für arbeitende Rentner

Arbeitende Rentner sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Die Beiträge werden aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet und zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch weiterhin verpflichtet, seinen Anteil am Arbeitslosenbeitrag zu zahlen.

Rentenversicherungspflicht für arbeitende Rentner

Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Rente beziehen, sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung pflichtversichert. Aus dem beitragspflichtigen Einkommen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, werden Beiträge zur Rente fällig.

Diese Beitragszahlungen führen zu einer Erhöhung der Rente ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Die daraus resultierenden zusätzlichen Entgeltpunkte werden abschlagsfrei der Rente zugeschlagen.

Ende der Versicherungspflicht bei Altersvollrente

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn gleichzeitig eine Altersvollrente bezogen wird. Bezieht der Rentner hingegen eine Teilrente wegen Alters, endet die Versicherungspflicht bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht, wenn er weiterhin arbeitet.

Flexirente und Rentenversicherungspflicht

Die Einführung der Flexirente im Jahr 2017 hat die Rentenversicherungspflicht für arbeitende Rentner bis zur Regelaltersgrenze verbindlich festgelegt. Das Bruttoeinkommen wird mit Rentenbeiträgen belastet, die zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Nach der Regelaltersgrenze muss der Arbeitgeber die Beiträge allein zahlen, vorausgesetzt, die Altersrente wird als Vollrente gezahlt.

Beitragspflicht bei Altersrente vor der Regelaltersgrenze

Bezieht ein Arbeitnehmer eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze und geht weiterhin einer Beschäftigung nach, so ist er verpflichtet, weiterhin Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen. Diese Regelung gilt seit 2017.

Höhe der Beiträge

Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden aus dem Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet. Es handelt sich dabei um die Arbeitnehmeranteile beider Versicherungen. Die Beitragspflicht besteht, solange es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze. In der Rentenversicherung endet die Beitragspflicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Altersvollrente bezieht.

Bezieht der Arbeitnehmer hingegen eine Altersteilrente, so besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze fort.

Vorteile der Beitragszahlung für arbeitende Rentner

Obwohl die Beitragspflicht für arbeitende Rentner zunächst als Belastung erscheinen mag, bietet sie auch Vorteile:

  • Rentenbeitrag erhöht die spätere Rente: Durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen während der Beschäftigung neben dem Rentenbezug erhöht sich die Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Abschlagsfreie Zurechnung der Entgeltpunkte: Die durch die Beitragszahlung erworbenen zusätzlichen Entgeltpunkte werden abschlagsfrei der Rente angerechnet.

Übersicht Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherung Vor der Regelaltersgrenze
Nach der Regelaltersgrenze
Krankenversicherung Pflichtbeiträge (hälftig Arbeitnehmer/AG)
Beiträge fortlaufend (bei Beschäftigung)
Pflegeversicherung Arbeitnehmer trägt Beitrag allein
Beitrag bleibt unverändert
Arbeitslosenversicherung Beiträge geteilt (AN und AG)
Nur Arbeitgeberanteil
Rentenversicherung Beiträge geteilt (AN und AG)
Nur Arbeitgeberanteil bei Vollrentenbezug