Hartz IV Urteil zu Alleinerziehenden-Mehrbedarf

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Hartz IV Mehrbedarf für Alleinerziehende auch bei Hilfe von Familienangehörigen

08.10.2012

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel besitzen Alleinerziehende im Hartz IV Bezug auch dann einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, wenn Angehörige wie die Oma an der Betreuung der Kinder beteiligt ist. Das gelte zudem, wenn die Angehörige die Aufgaben theoretisch übernehmen könnten. (AZ: B 4AS 167/11 R)

Entscheidend, so die Richter, sei das „Fehlen einer nachhaltigen Unterstützung durch eine zweite Person“, so dass ein Elternteil „tatsächlich nicht in erheblichen Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt wird.

Im konkreten Fall lebe eine alleinerziehende Mutter mit ihrer Schwester und den Eltern unter einem Dach, ohne jedoch eine Haushaltsgemeinschaft zu bilden. Mit Verweis auf die mögliche Unterstützung der Familie hatte das Jobcenter den Alleinerziehenden-Mehrbedarf (§ 21) abgelehnt. Das Bundessozialgericht entschied, dass bei Auslegung des Begriffs „alleinige Sorge“ auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung abzustellen ist und es unerheblich sei, ob mehrere Personen die Möglichkeit hätten, die Kinderbetreuung mit zu übernehmen. Demnach haben auch Alleinerziehende im Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf den Mehrbedarf, wenn Familienangehörige „ab und zu“ die Kinderbetreuung übernehmen. (ab)

Bild: Souza / pixelio.de

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