Hartz IV-Versagung bei fehlender Mitwirkung zur Ergrรผndung der Erwerbsfรคhigkeit
Laut eines Urteils des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kรถnnen die Hartz IV-Leistungen versagt werden, wenn der Antragsteller nicht zur Klรคrung der Erwerbsfรคhigkeit beitrรคgt. Demnach ist eine Vollstรคndige Versagung des Arbeitslosengeld II Anspruchs nach ยง 66 SGB I im Grundsatz mรถglich, so die Urteil im Urteil: L 12 AS 1044/12 B ER.
Im verhandelten Fall weigerte sich ein Bezieher von Hartz IV Leistungen zwecks der Klรคrung der Erwerbsfรคhigkeit einen Gesundheitsfragebogen sowie eine Schweigepflichtentbindung vorzulegen. Der Umschlag hรคtte verschlossen entweder an das zustรคndige Jobcenter oder direkt an den รคrztlichen Dienst der Bundesagentur fรผr Arbeit รผbersendet werden. Aufgrund der Weigerung dies zu tun, wurden der Antrag auf das Arbeitslosengeld II versagt. Bei den Regelungen zu Sanktionen handelt es sich nicht um Sondervorschriften zur Versagung nach ยง 66 SGB I (anderer Auffassung Blรผggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, ยง 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss AZ: L 7 AS 700/10 B ER).
Sanktionen im SGB II beziehen sich darauf, Leistungen wegen eines Fehlverhaltens zu vermindern, deren sonstige Anspruchsgrundlagen geklรคrt sind. Die Versagung soll dagegen eine Mitwirkung durchsetzen, weil die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Es handelt sich also um verschiedene Zielrichtungen.โ Dementsprechend haben die beiden Regelungsbereiche auch unterschiedliche Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass fรผr verschiedene Mitwirkungspflichten des ยง 60 SGB I im SGB II keine Sanktionen vorgesehen sind, wie etwa im vorliegenden Fall fรผr die Angabe von Tatsachen und die Zustimmung zur Erteilung von Auskรผnften durch Dritte nach ยง 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Eine Versagung der Hartz IV Leistungen nach nach ยง 66 SGB I in diesem Fall grundsรคtzlich mรถglich. Regelungen zu Sanktionen nach ยงยง 31 ff SGB II werden dadurch nicht verdrรคngt und auch durch die Nahtlosigkeitsregelung in ยง 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.
Ist die Fรคhigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstรคtigkeit fraglich, so muss die Mitwirkung klรคren, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zustรคndig ist. Allerdings dรผrfen die Sanktionen vollstรคndig bis zur Null-Kรผrzung nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller beharrlich sogenannte Pflichtverletzungen begeht. Nach Ansicht des Gerichts stehen bewirken die Rechte auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung nicht, dass Sozialleistungen wie Hartz IV zu gewรคhren sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (Jobcenter oder Sozialhilfetrรคger) nicht geklรคrt werden kรถnnen. (wm)
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