Hartz IV-Versagung bei fehlender Mitwirkung

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Hartz IV-Versagung bei fehlender Mitwirkung zur Ergründung der Erwerbsfähigkeit

Laut eines Urteils des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen können die Hartz IV-Leistungen versagt werden, wenn der Antragsteller nicht zur Klärung der Erwerbsfähigkeit beiträgt. Demnach ist eine Vollständige Versagung des Arbeitslosengeld II Anspruchs nach § 66 SGB I im Grundsatz möglich, so die Urteil im Urteil: L 12 AS 1044/12 B ER.

Im verhandelten Fall weigerte sich ein Bezieher von Hartz IV Leistungen zwecks der Klärung der Erwerbsfähigkeit einen Gesundheitsfragebogen sowie eine Schweigepflichtentbindung vorzulegen. Der Umschlag hätte verschlossen entweder an das zuständige Jobcenter oder direkt an den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit übersendet werden. Aufgrund der Weigerung dies zu tun, wurden der Antrag auf das Arbeitslosengeld II versagt. Bei den Regelungen zu Sanktionen handelt es sich nicht um Sondervorschriften zur Versagung nach § 66 SGB I (anderer Auffassung Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 59 Rn. 25; LSG Hessen, Beschluss AZ: L 7 AS 700/10 B ER).

Sanktionen im SGB II beziehen sich darauf, Leistungen wegen eines Fehlverhaltens zu vermindern, deren sonstige Anspruchsgrundlagen geklärt sind. Die Versagung soll dagegen eine Mitwirkung durchsetzen, weil die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Es handelt sich also um verschiedene Zielrichtungen.“ Dementsprechend haben die beiden Regelungsbereiche auch unterschiedliche Voraussetzungen. Hinzu kommt, dass für verschiedene Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I im SGB II keine Sanktionen vorgesehen sind, wie etwa im vorliegenden Fall für die Angabe von Tatsachen und die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.

Eine Versagung der Hartz IV Leistungen nach nach § 66 SGB I in diesem Fall grundsätzlich möglich. Regelungen zu Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II werden dadurch nicht verdrängt und auch durch die Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 SGB II nicht in Frage gestellt.

Ist die Fähigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fraglich, so muss die Mitwirkung klären, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist. Allerdings dürfen die Sanktionen vollständig bis zur Null-Kürzung nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller beharrlich sogenannte Pflichtverletzungen begeht. Nach Ansicht des Gerichts stehen bewirken die Rechte auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung nicht, dass Sozialleistungen wie Hartz IV zu gewähren sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (Jobcenter oder Sozialhilfeträger) nicht geklärt werden können. (wm)

Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de

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