Erstattung von vorläufigen Hartz IV Leistungen

Lesedauer < 1 Minute

Vollständige Erstattung von vorläufig gewährten Hartz IV Leistungen, wenn kein Anspruch besteht

08.10.2012

Oft gewährt das Jobcenter „vorläufige Leistungen“ bis geklärt ist, ob ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen besteht. Diese vorläufigen Sozialleistungen müssen im vollem Umfang zurück gezahlt werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass doch kein Leistungsanspruch bestand. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen. B 4AS 169/11 R.

Die Regelung, wonach nur 44 Prozent der für die Unterkunftskosten erbrachten Hartz IV-Leistungen zu erstatten sind (§ 40 Absatz 4 SGB II) gilt bei der Erstattung vorläufig gewährter Arbeitslosengeld II Leistungen nicht. Das Bundessozialgericht begründete das Urteil zum einem mit dem Wortlaut der Regelung, der auf Fälle nach § 50 SGB X (Erstattung zu unrecht erbrachter Leistungen) sowie mit dem grundsätzlichen Zweck der nur teilweisen Erstattung. „Durch den teilweisen Ausschluss von der Erstattungspflicht wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass Bezieher von Leistungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter als beim Bezug von Wohngeld stehen, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt“. Hingegen wird Empfängern von vorläufigen Leistungen nach Ablehnung der endgültige Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu beantragen. (sb)