Hartz IV: Untermieter muss gemeldet werden

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Hartz IV: Untermieter muss gemeldet werden, auch wenn dieser keine Miete zahlt

04.06.2012

Weil eine Hartz IV Bezieher seinen Bruder nicht als Untermieter dem Jobcenter gemeldet hat, muss dieser nun 450 Euro Bezüge der gezahlten Unterkunftskosten zurückzahlen, obwohl der Bruder keine Miete zahlte. Entscheidend war auch, dass der Bruder selbst nicht auf Sozialleistungen angewiesen war (Sozialgericht Münster AZ: S 3 AS 321/11).

Ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen muss nach einem Urteil des Sozialgerichts Münster 450 Euro an das Jobcenter zurückzahlen, weil sein Bruder im Jahre 2010 drei Monate lang vorübergehend auf dem Dachboden der Wohnung gelebt hatte. Festzustellen war laut Gerichtssprecher, dass der „Untermieter“ nicht nur den Dachboden in Beschlag nahm, sondern auch die Küche und das Bad mitbenutzte. Von dem kurzfristigen Einzug hatte der Betroffene dem Leistungsträger allerdings nichts mitgeteilt, obwohl er laut Gesetzeslage dazu verpflichtet sei. Vor Gericht sagte der Kläger, er habe zwar das Merkblatt erhalten, aber er hätte es nie richtig durchgelesen. gelesen

Weil der Bruder des Arbeitslosengeld II-Beziehers selbst keine Sozialleistungen bezog, darf nunmehr das Jobcenter die Hälfte der gezahlten Unterkunftskosten zurückverlangen, wie ein Sprecher des Gerichts bestätigte. Schließlich sei „dem Kläger auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese liegt vor, wenn der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs. SGB X).“ Der Kläger hätte sich nach dem Einzug seines Bruders „zumindest veranlasst sehen müssen, anhand der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten und damit insbesondere auch mithilfe des Merkblatts zu überprüfen, ob sich dieser Umstand auf seinen Leistungsbezug auswirkt.“ Denn der Einzug seines Bruders während des ALG II- Leistungsbezugs des Klägers führte faktisch dazu, dass auch dessen Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus den steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II gedeckt wurden, so das Gericht. Das Argument, der Bruder zahlte keine Untermiete, reichte jedoch nicht. Als Untermieter hätte der Bruder mit zur Miete beitragen müssen. (sb)