Schulen dürfen kein Kopiergeld verlangen

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Kopiergeld gehört zur Lernmittelfreiheit

02.06.2012

Laut eines Urteils des Verwaltungsgerichts in Dresden dürfen öffentliche Schulen von Eltern oder Schülern kein Kopiergeld für Lernmaterialien verlangen. Die Lernmittelfreiheit des Bundeslandes Sachsen erstreckt sich auch auf Kopie für Lernmaterialien aus Arbeitsbüchern, Übungsheften und Schulbüchern für den Unterricht. Laut Richterspruch müssen die Kopien kostenlos den Schülern seitens der Lehrkräfte und Schulen zur Verfügung gestellt werden. (Verwaltungsgericht, AZ: 5 K 1790/08)

Im vorliegenden Fall klagte die sächsische Gemeine Königswartha gegen eine Kindesmutter, die sich weigerte offene Forderungen seitens der Schule zu bezahlen. Die Schule hatte zum Schuljahresende der Mutter von drei Schulkindern Kopiergeld-Rechnungen zugesandt. Die Mutter weigerte sich jedoch und verwies auf die Schulgesetzgebungen, in denen eine Lernmittelfreiheit verankert ist. Die Schule argumentierte, die Lernmittelfreiheit erstrecke sich jedoch nicht auf Kopien, sondern nur auf notwendige Schulbücher. Die Schule sei nur dazu verpflichtet, die „notwendigen Schulbücher zur Leihgabe zu überlassen“, so die Klageseite.

Kopien von Übungsheften gehören zur Lernmittelfreiheit
Die Mutter sagte vor Gericht, die Verfassung garantiere eine Lernmittelfreiheit (Art. 102 Abs. 4 S. 1 Sächsische Verfassung) . Dazu gehören auch Kopien. Daher sei kein Kopiergeld zu entrichten. Dieser Argumentation folgten die Verwaltungsrichter in Dresden. Schließlich sei nicht explizit genannt, dass Lernmittel nur für die leihweise Verteilung der Schulbücher gelten. Der Begriff „Lernmittel“ sei daher weitergehend zu verstehen. Demnach seien Lernmittel nicht nur Schulbücher, sondern auch Druckwerke aller Art, die für den Unterricht der Schüler benötigt werden. Darunter seien auch Atlanten, Tafelwerke, Lexikonartikel, Ganzschriften, Arbeitshefte, Übungshefte, Wörterbücher, Rechenstäbe, Taschenrechner, Musikinstrumente und eben Kopien hiervon zu verstehen. Die Materialien seien dann von der Lernmittelfreiheit erfasst, wenn diese im Unterricht oder für die Nutzung des einzelnen Schülers verwendet werden.

Zwar steht in der Verfassung, dass die Einzelheiten durch ein Schulgesetz geregelt werden, die Beschränkung „notwendige Schulbücher“ in der Gesetzgebung muss aber im Einklang mit der Verfassung definiert sein. Solange die Verhältnismäßigkeit nicht überschritten werde, seien daher auch Kopien von Übungsheften von der Lernmittelfreiheit erfasst. Eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeit konnten die Richter im konkreten Fall nicht erkennen.

Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist noch nicht rechtsgültig da das Verwaltungsgericht aufgrund der „grundsätzlichen Bedeutung des Falls“ eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Sachsen zugelassen hat. Eine entsprechende Berufung wurden seitens des Klägers bereits eingereicht. Mit einem grundsätzlichen Urteil ist im Sommer diesen Jahres zu rechnen. (sb)

Bild: Alexandra H. / pixelio.de

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