Das Bayerisches Landessozialgericht urteilte: Arge muss angemessene Maklerprovisionen von Arbeitslosengeld II Empfängern übernehmen, wenn sie zuvor einem Umzug zustimmte.
Stimmt die Arge einem Umzug in eine andere Wohnung eines Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfängers zu, so müssen nach Ansicht des Bayrischen Landessozialgericht (Urteil, AZ: L 7 B 643/08 AS ER) auch die Kosten einer möglicherweise entstandenen Maklerprovision "in angemessener Höhe" übernommen. Was angemessen ist, vermochte das Gericht jedoch nicht urteilen.
Die Übernahme der Maklerkosten wurden durch den zuständigen Träger für Grundsicherung zunächst verweigert. Die Klägerin war in eine neue Wohnung umgezogen, zuvor hatte die Hartz IV Betroffene die Zustimmung durch den zuständigen Sachbearbeiter der Arge eingeholt. Der Träger stimmte dem Umzug zu. Doch die Kosten der Maklergebühren wollte die Behörde nicht übernehmen und argumenatierte, dass die Kosten der Provision des Maklers "unangemessen hoch" sei.
Das Landessozialgericht hält dabei an dem Ausgangspunkt fest. Hier ist fragwürdig, wonach entschieden wird, was angemessen ist, zumal der Grundsicherungsträger dem Umzug zugestimmt hatte. Demnach müssen bei einer Zustimmung auch die Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Das Landesgericht konnte zudem nicht erkennen, dass die Klägerin eine Alternative gehabt hätte, ohne einen Makler und damit provisionsauslösend eine zumutbare Wohnung (nach den Richtlinien der KdU) zu finden. Zwar lässt das Gericht offen, ob die Maklergebühren tatsächlich angemessen sein, hier ist das Hauptverfahren gefragt. Als Maßstab will das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren zur Beantwortung dieser Frage maßgeblich auf die Regelungen im WovermRG abstellen. (20.01.2009)
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