Praktikum kann beitragsfreie Familienversicherung beenden

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Ein sechsmonatiges bezahltes Pflichtpraktikum eines Studenten kann der Mitgliedschaft in der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse entgegenstehen. Ob der Student zu viel verdient hat, um von der Familienversicherung profitieren zu können, hängt von dem erwarteten monatlichen Einkommen während des Praktikums ab, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az.: L 11 KR 2480/25). Das erzielte Einkommen sei rechnerisch nicht auf das gesamte Kalenderjahr zu verteilen.

Der konkrete Fall

Der Sohn des gesetzlichen versicherten Klägers war an einer Hochschule im Bereich Medizinisch-Technische Informatik eingeschrieben. Er war über seinen Vater in der beitragsfreien Familienversicherung krankenversichert. Als er vom 1. März 2023 bis 31. August 2023 ein Pflichtpraktikum absolvierte, erhielt er hierfür eine Vergütung in Höhe von 800 Euro monatlich.

Als die Krankenkasse von den Einkünften erfuhr, wollte sie den Studenten für die Praktikumszeit nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung versichern. Die im Praktikumsvertrag ausgewiesene Vergütung übersteige nach Abzug der Werbekostenpauschale mit 663,33 Euro die zulässige monatliche Gesamteinkommensgrenze. Nur wenn der Sohn im Jahr 2023 bis zu 485 Euro monatlich verdient hätte, wäre eine Familienversicherung weiter möglich gewesen.

Der klagende Vater hielt diese Rechnung für falsch. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass sein Sohn doch nur ein Pflichtpraktikum für sein Studium absolviert habe. Zum anderen müsse, ebenso wie im Steuerrecht, das Gesamteinkommen des Sohnes auf das ganze Jahr 2023 umgelegt werden und nicht auf die sechs Praktikumsmonate. Dann würde auch weiterhin ein Anspruch auf die Familienversicherung bestehen.

LSG Stuttgart: Student hatte Einkommensgrenze überschritten

Die Klage hatte vor dem LSG jedoch keinen Erfolg. Die Familienversicherung scheitere am zu hohen Einkommen des Sohnes. Für die Mitgliedschaft in der Familienversicherung müsse die Krankenkasse eine Prognoseentscheidung über das regelmäßige Einkommen treffen. Grundsätzlich seien Steuerbescheide geeignet, um eine sachgerechte Prognose anstellen zu können. Bei einem Studenten sei dies wegen seiner Einkommenssituation aber „ganz offensichtlich ungeeignet“.

Maßgeblich sei daher die im Praktikumsvertrag vereinbarte Vergütung, die nicht auf das gesamte Kalenderjahr zu verteilen ist. Die Krankenkasse habe rechtmäßig die Einkünfte auf die Praktikumsdauer von sechs Monate verteilt. Nach diesem Zeitraum könne der Student bei entsprechend geringen Einkünften dann wieder in der Familienversicherung aufgenommen werden. fle