Krankenkasse ließ wegen Schulden Kinderzimmer durchsuchen

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Krankenversicherungen dürfen bei minderjährigen Versicherten nicht das Kinderzimmer wegen Beitragsschulden durchsuchen lassen. Solch eine Durchsuchungsanordnung ist in der Regel unangemessen und missachtet das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 10. Februar 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 13/25).

Krankenkasse wollte sich “ein Bild der Lage machen”

Im konkreten Fall wollte eine gesetzliche Krankenkasse bei einer minderjährigen Versicherten wegen Beitragsschulden in Höhe von 9.508 Euro mitsamt Säumniszuschlägen das Kinderzimmer durchsuchen lassen.

Mithilfe der Durchsuchungsanordnung sollte die Forderung „durch Sachpfändung in der Wohnung“ vollstreckt werden.

Die Krankenkasse hoffte, dass sie sich mit der beabsichtigten Durchsuchung „ein Bild der Lage machen“ und gegebenenfalls eine Kontaktaufnahme zu den Eltern herstellen kann. Die Schulden waren in den Jahren 2011 und 2013 entstanden, als das Kind noch zwei und vier Jahre alt war. Sie gingen – so die Vermutung des Landgerichts Erfurt – auf eine „Unzuverlässigkeit der Erziehungsberechtigten“ zurück.

Durchsuchung eines Kinderzimmers wegen Schulden unangemessen

Das Landgericht entschied, dass man zwar nicht im Allgemeinen von einer Unpfändbarkeit des Vermögens eines Kindes ausgehen könne. Die Durchsuchungsanordnung sei aber hier unverhältnismäßig.

Der BGH stimmte dem im Ergebnis zu. Die Durchsuchungsanordnung sei unangemessen und missachte das Grundrecht des Kindes auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Richte sich die beantragte Durchsuchungsanordnung gegen einen Minderjährigen, „ist die erhöhte Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch Eingriffe in ihre Privatsphäre zu berücksichtigen“, betonten die Karlsruher Richter.

BGH sieht Verstoß gegen Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Durchsuchung stehe angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit der minderjährigen Schuldnerin „zum angestrebten Zweck der erfolgreichen Pfändung außer Verhältnis“.