Hartz IV: Kostensenkungsaufforderung der Wohnung

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Eine Kostensenkungsaufforderung muss keine konkrete Vorgaben an den Nachweis der Wohnraumsuche durch den Hartz IV Leistungsempfänger enthalten

Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte mit dem Aktenzeichen: (Az. B 11b AS 41/06 R): Setzt der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine sechsmonatige Frist, sich eine neue Wohnung in einem preislich angemessenen Rahmen zusuchen, sind die Angabe des Kostenrahmens und des Fristendes ausreichend Weitergehende Handlungsanweisungen sind somit entbehrlich, da insoweit die Eigenverantwortlichkeit des Hilfebedürftigen gefordert ist.

Doch unabhängig von einer Kostensenkungsaufforderung bleibt immer zuprüfen, ob die Unterkunftskosten überhaupt als angemessen angesehen werden können. Weiterhin betont der Senat, dass der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard vorzulegen habe. Erst wenn nach Anwendung der sog. Produkttheorie feststeht, dass die abstrakt angemessene Miete hinter den tatsächlichen Kosten zurückbleibt, komme es in einem weiteren Schritt darauf an, ob für den Leistungsempfänger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar war. Bestehe eine konkrete Unterkunftsalternative und sei deshalb die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe ausgeschlossen, stelle sich die weitere Frage, ob es dem Leistungsempfänger möglich und zumutbar ist, die Unterkunftskosten zu einem bestimmten Zeitpunkt zusenken bzw. ob weder eine Möglichkeit noch die Zumutbarkeit der Kostensenkung bestand. Falls erforderlich werde die Bereitschaft potentieller Vermieter zur Überlassung von Wohnraum an Hilfesuchende zu prüfen und den anderen vom Gesetz genannten und dem Leistungsempfänger abverlangten Aktivitäten außerhalb eines Wohnungswechsels („durch Vermietung oder auf andere Weise“) nachzugehen sein. (30.01.2009)