Schwerbehinderung: Statt Pflegeheim 24-Stunden-Assistenz für Zuhause

Lesedauer 4 Minuten

Eine hoch pflegebedürftige Frau wollte nach zwei Schlaganfällen nicht in ein Pflegeheim ziehen, sondern weiter in ihrer eigenen Wohnung leben. Dafür beantragte sie beim Sozialamt ein Persönliches Budget, um eine 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell zu finanzieren.

Der Träger lehnte ab und verwies unter anderem darauf, sie könne Arbeitgeberaufgaben nicht selbst erledigen und eine stationäre Versorgung sei deutlich günstiger.

Worum ging es in dem Eilverfahren?

Das Sozialgericht Halle (Saale) musste im einstweiligen Rechtsschutz klären, ob und in welchem Umfang die Frau vorläufig Ansprüche auf Leistungen der Hilfe zur Pflege und/oder Eingliederungshilfe für eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz zu Hause hat. Die Antragstellerin lebt allein, ist halbseitig gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen.

Festgestellt waren Pflegegrad 5 sowie ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen B, G, aG und H. Die bisherigen Leistungen der Pflegekasse als Geldleistungen reichten erkennbar nicht aus, um eine verlässliche Betreuung rund um die Uhr zu bezahlen.

Was beantragte die Antragstellerin konkret?

Die Frau wollte ausdrücklich keine klassische Sachleistung durch einen Pflegedienst, sondern Assistenzkräfte in eigener Regie beschäftigen. Diese Assistenz sollte nicht nur pflegerische Tätigkeiten abdecken, sondern auch Teilhabe ermöglichen, etwa Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen, beim Einkaufen oder bei Aktivitäten.

Dafür legte sie eine Kostenkalkulation für eine umfassende 24-Stunden-Organisation vor. Nach ihrer Darstellung war die Versorgung ohne finanzielle Vorleistung nicht mehr stabil sicherzustellen.

Warum lehnte das Sozialamt ab?

Der Träger argumentierte, die Antragstellerin könne wegen ihrer Einschränkungen die Arbeitgeberfunktionen nicht wahrnehmen. Außerdem sei eine stationäre Unterbringung geeignet und deutlich günstiger.

Das Arbeitgeber-Assistenz-Modell verursache aus Sicht der Behörde unverhältnismäßige Mehrkosten. Zudem sei die gewünschte Hilfeform nicht angemessen und deshalb abzulehnen.

Was entschied das Sozialgericht Halle?

Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin grundsätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehungsweise Eingliederungshilfe für eine 24-Stunden-Assistenz in Anspruch nehmen kann. Zusätzlich stellte es fest, dass der Träger verpflichtet ist, die Antragstellerin bei der Umsetzung zu beraten und zu unterstützen.

Im Übrigen lehnte das Gericht den Antrag ab, weil die konkrete Ausgestaltung und Höhe des Budgets im Eilverfahren noch nicht ausreichend geklärt werden konnte. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin musste der Antragsgegner tragen (SG Halle, Beschluss vom 11.04.2024, S 7 SO 9/24 ER).

Warum ist das Urteil für Betroffene so wichtig?

Das Gericht machte deutlich, dass das Gesetz Pflegebedürftigen die Organisation von Unterstützung im Arbeitgebermodell grundsätzlich erlaubt, wenn die Pflegekassenleistungen nicht reichen. Es ist nach dieser Sicht nicht zulässig, gesetzliche Ansprüche dadurch auszuhöhlen, dass Betroffene auf billigere Alternativen gedrängt werden.

Besonders stark ist die Aussage, dass ein Persönliches Budget nicht daran scheitern darf, dass die betroffene Person nicht jede Arbeitgeberaufgabe vollständig selbst erledigt. Wenn Unterstützung durch Dritte möglich ist und die Betroffene ihren Willen äußern kann, darf das nicht pauschal als Ausschlussgrund dienen.

Kostenvergleich: Heim ist nicht automatisch „vergleichbar“

Der Träger hatte die hohen Kosten der 24-Stunden-Assistenz den Kosten eines Pflegeheims gegenübergestellt. Das Gericht stellte klar, dass der Kostenvergleich nach § 104 SGB IX nur auf vergleichbare Leistungen zielt. Assistenz zur Unterstützung eines selbstbestimmten Lebens in der eigenen Wohnung sei nicht mit einer stationären Unterbringung vergleichbar.

Außerdem betonte das Gericht, dass das geltende Recht keinen allgemeinen Kostenvorbehalt kennt, mit dem Selbstbestimmung allein wegen hoher Einzelfallkosten abgeschnitten werden könnte.

Warum gab es trotzdem nicht sofort das volle Persönliche Budget?

Das Gericht hat die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Weges bestätigt, aber keine vollständige vorläufige Budgetbewilligung in beantragter Höhe ausgesprochen. Es fehlten noch praktische und formale Voraussetzungen, etwa konkrete Arbeitsverträge und eine tragfähige Abstimmung der Ausgestaltung.

Außerdem dient das Zielvereinbarungs- und Gesamtplanverfahren dazu, Bedarf und Leistungen im Einvernehmen zu bestimmen. Eine 24-Stunden-Assistenz lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht allein per Eilbeschluss „fertig regeln“, sondern braucht Kooperation und konkrete Umsetzungsdetails.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Kann ich als pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Assistenz zu Hause verlangen, statt ins Heim zu müssen?
Grundsätzlich kann dieser Weg offenstehen, wenn Hilfe zur Pflege und/oder Eingliederungshilfe einschlägig sind und der Bedarf nicht anders gedeckt wird. Das SG Halle hat klargestellt, dass die eigene Häuslichkeit nicht automatisch hinter einer stationären Lösung zurückstehen muss.

Muss ich alle Arbeitgeberaufgaben selbst erledigen können, um das Arbeitgebermodell zu bekommen?
Nein, nach dem SG Halle ist das nicht zwingend. Wenn Unterstützung durch Dritte möglich ist und die betroffene Person ihren Willen und Entscheidungen mitteilen kann, darf die fehlende „Voll-Arbeitgeberfähigkeit“ nicht pauschal zum Ausschluss führen.

Gilt Eingliederungshilfe auch im Rentenalter oder ist dann nur noch Pflege zuständig?
Eingliederungshilfe kann auch im Rentenalter in Betracht kommen. Das Gericht betonte, dass es keinen generellen Ausschluss älterer Menschen von Teilhabeleistungen gibt, wenn ein Bedarf an sozialer Teilhabe glaubhaft gemacht wird.

Darf das Sozialamt einfach sagen: „Heim ist günstiger, deshalb gibt es kein Budget“?
So pauschal nicht, denn ein Kostenvergleich ist nur mit vergleichbaren Leistungen zulässig. Assistenz in der eigenen Wohnung und Heimunterbringung sind nach Ansicht des SG Halle keine vergleichbaren Leistungen im Sinne der einschlägigen Vergleichsregelungen.

Warum hat das Gericht nicht sofort die volle beantragte Budgethöhe zugesprochen?
Weil die konkrete Umsetzung und Bedarfsfeststellung im Eilverfahren noch nicht ausreichend geklärt war. Für ein Persönliches Budget müssen Details wie Umfang, Organisation und vertragliche Grundlagen tragfähig bestimmt werden, was regelmäßig Verfahren und Abstimmung voraussetzt.

Fazit

Der Beschluss des SG Halle stärkt das Recht, auch bei sehr hohem Pflegebedarf in der eigenen Wohnung zu bleiben und Assistenz statt Heimunterbringung zu wählen. Er macht deutlich, dass fehlende vollständige Arbeitgeberfähigkeit kein K.-o.-Kriterium ist und ein bloßer Heim-Kostenvergleich die gewünschte Assistenz nicht aushebelt.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die konkrete Budgethöhe und Ausgestaltung sauber vorbereitet und im vorgesehenen Verfahren geklärt werden müssen, damit aus dem Anspruch eine stabile Versorgung wird.