Hartz IV: Kein Anspruch auf Gleitsichtbrillen

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Eine Kostenübernahme auf eine Gleitsichtbrille wird nach einem Urteil des Landessozialgerichts in Mainz für Arbeitslosengeld II Empfänger verwehrt.

Ein Gleitsichtglas bei einer Gleitsichtbrille ist ein Brillenglas zur Korrektur von Alterssichtigkeit – auch Presbyopie genannt. Patienten benötigen nur eine Brille für Ferne und Nähe. Diese wurde nun in einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts in Mainz (AZ: L 5 B 422/08 AS) verwehrt. Die Richter am Landessozialgericht begründeten ihre Ablehnung damit, da es sich bei der Gleitsichtbrille um einen "Altagsgegenstand" handeln würde.

Die zuständige Arge hatte der Antragsstellerin die Kosten verwehrt und auf die zuständige Krankenkasse verwiesen. In der Klage hatte die Klägerin argumentiert, dass der Wechsel der Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache. Die Frau arbeitet derzeit in einer "geringfügig beschäftigten Stelle".

Um den Eingliederungsprozess zu unterstützen, hatte die Frau auf eine Brille geklagt. Grundsätzlich haben ALG II Empfänger einen Anspruch auf Unterstützung für Hilfsmittel, die der Eingliederung in den Arbeitsprozess dienen. Doch da die Brille auch überwiegend privat genutzt wird, werden die Kosten nicht durch die Arge übernommen. Das sogenannte Schwerpunkt zur benutzung liege nicht im beruflichen Bereich, sondern im Privaten, so die Urteilsbegründung. Eine Gleitsichtbrille würde lediglich die ie Benutzung der Sehhilfe erleichtern. Das allein begründet nicht die Teilhabe am Arbeitsleben, so das Gericht. (19.01.2009)