Hartz IV: Trotz Kündigung kein Zurückziehen

Trotz Kündigung des Ausbildungsverhältnisses keine Rückkehr in die elterliche Wohnung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AS 327/09 B ER urteilte: Trotz Kündigung des Ausbildungsverhältnisses keine Rückkehr in die elterliche Wohnung. Nach 22 Abs. 2a SGB II sieht für den Fall, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, vor, dass ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht werden, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung unter den in § 22 Abs. 2a S. 2 SGB II genannten Voraussetzungen verpflichtet. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, kann nach § 22 Abs. 2a S. 3 SGB II vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

Das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II gilt bei verständiger Auslegung nur bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Zeitpunkt des Auszugs Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II erhalten haben oder doch, ohne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu sein, einem solchen Haushalt angehört haben. Denn nur für diesen Personenkreis ist der Zusicherungsvorbehalt geschaffen worden, dessen Ziel es ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/688, 15) ist, den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft niedrige Leistungen bezogen hatten. Eine allgemeine, präventive "Lebensführungskontrolle" des kommunalen Trägers in Bezug auf die Unterkunft unabhängig von einem SGB II-Leistungsbezug ist keine Aufgabe, die nach § 6 SGB II dem kommunalen Träger obliegt. Dass für diesen Personenkreis die an die Zustimmung geknüpfte Ausschlussregelung nicht greift, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der Regelung des § 22 Abs. 2a S. 4 SGB II, die Personen betrifft, die bereits vor der Beantragung von Leistungen umgezogen sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 7. Senat, Beschluss vom 06 November 2007, Az. L 7 AS 626/07 ER; 9. Senat, Beschluss vom 02.April 2009, Az. L 9 AS 149/09 B ER; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 80g; Frank in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn 61; Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 90). Der Zusicherungsvorbehalt gilt auch sonst nicht für Personen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, weil dann keine neue Bedarfsgemeinschaft gegründet wird und damit die gesetzliche Regelung nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar ist (vgl. Beschluss des LSG Hamburg vom 24 Januar 2008, Az. 5 B 504/07 ER AS; Beschluss des SG Reutlingen vom 05 März 2008, Az. S 12 AS 22/08 ER; Berlit, a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen war die Antragstellerin vor Abschluss des Mietvertrags – auf diesen Zeitpunkt ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II abzustellen – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine Zusicherung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung einzuholen. Denn auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt – anders als das SG anhand der ihm vorliegenden Unterlagen offenbar angenommen hat – im Leistungsbezug stand, hätte sie nach ihrem Auszug aus der mütterlichen Wohnung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr beanspruchen können. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben u. a. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die zum 01 August 2009 begonnene berufliche Ausbildung der Antragstellerin war nach § 60 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Zwar gilt der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht für Auszubildende, die auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II). Die Antragstellerin hätte aber nach ihrem Auszug gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 4 SGB III die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung ihrer beruflichen Ausbildung erfüllt, wenn sie aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung ihrer Mutter hätte verwiesen werden können. Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass schwerwiegende soziale Gründe mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, die nach ihrer Auffassung erforderliche Zusicherung, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Auszug zu übernehmen, aus Rechtsgründen nicht hätte erteilen dürfen, da dann der Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgeschlossen gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vielmehr stattdessen auf die Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe verweisen müssen. Aber auch im umgekehrten Fall des Nicht-Vorliegens von Umzugsgründen wäre die Erteilung der Zusicherung abzulehnen gewesen, weil dann die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 22 Abs. 2a S. 2 SGB II) hierfür nicht vorgelegen hätten. War die Antragsgegnerin danach unter den vorliegenden Umständen – unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – von vornherein gehindert, die Zusicherung zu erteilen, kann die Antragstellerin auch nicht verpflichtet gewesen sein, eine solche gleichwohl zu beantragen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass für die Antragstellerin im Falle des Bezugs von Berufsausbildungsbeihilfe ein Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II in Betracht gekommen wäre und diese Leistung ebenfalls eine entsprechende Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags erfordert hätte (§ 22 Abs 7 S. 2 SGB II). Denn im Streit stehen vorliegend allein die Regelleistung nach § 20 SGB II und die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 20 Abs. 1 SGB II.

Nach alledem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs. 2a SGB II nicht gegeben, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung vorgelegen haben. Die nach Abschluss des Mietvertrags eingetretene Änderung der Verhältnisse (Aufgabe der Ausbildung zum 15.09.2008) ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, auch wenn diese dazu geführt hat, dass die Antragstellerin – entgegen der ursprünglichen Erwartung – nach ihrem Umzug im Leistungsbezug verblieben ist. Denn für eine solche Fallkonstellation trifft § 22 Abs. 2a S. 1-3 SGB II keine Regelung. (19.12.2009, Tacheles Rechtsdatenbank)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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