Spanische Familie erhält Hartz IV

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Arbeitslosengeld II auch für alle arbeitssuchenden EU-Bürger

10.02.2014

Eine sechsköpfige spanische Familie hat Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem Eilverfahren (Aktenzeichen: S 19 AS 5107/13 ER). Nach deutschem Recht sind EU-Bürger, die sich ausschließlich zum Zecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, von der Grundsicherung nach SBG II eigentlich ausgeschlossen. Die Europäische Union verbietet es jedoch ausländische EU-Bürger schlechter zu behandeln als Staatsangehörige. Das SG berief sich in seiner Urteilsbegründung auf das sogenannte Gemeinschaftsrecht der EU, mit dem ein Leistungsausschluss von EU-Bürgern nicht vereinbar sei.

SG Dortmund fällt Urteil entgegen deutschem Recht
Im verhandelten Fall hatte ein spanisches Ehepaar mit vier Kindern gegen die Ablehnung ihres Hartz IV-Antrags geklagt. Das Jobcenter hatte der Familie, die seit Juli 2013 in Iserlohn lebt, unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Hartz IV-Leistungen gewährt. Der Paragraph besagt, dass sich ausländische Bürger, die sich ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten, von Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II ausgeschlossen ist. Da die Familie ihren Lebensunterhalt nur von zwei geringfügigen Beschäftigungen und Kindergeld bestritt, reichte das Geld aber nicht aus. Die Eltern reichten Klage beim SG Dortmund gegen die Entscheidung des Jobcenters ein.

Das Gericht entschied zu Gunsten der spanischen Familie und verpflichtete das Jobcenter per einstweiliger Anordnung vorläufig zur Gewährung von Hartz IV-Leistungen in Höhe von 1.033 Euro pro Monat. In einer Mitteilung hieß es, dass erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses von arbeitssuchenden EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU bestünden.

In der Vergangenheit hat es bereits eine Vielzahl ähnlicher Fälle gegeben. Nun soll auf Bitte des Bundessozialgerichts eine grundsätzliche Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgen. Dabei muss geklärt werden, ob Hartz IV als „Sozialhilfe“ oder als „besondere Geldleistungen" eingestuft wird. Auf letztere hätten auch ausländische EU-Bürger Anspruch, um ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. (ag)

Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de