Hartz IV: Kein Anspruch auf Maklergebühren

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Beim Hausverkauf übernimmt die Arge nicht die Maklercourtage (Maklergebühren)

Hartz IV Bezieher, die ein Haus verkaufen, haben keinen Asnpruch auf eine Maklercourtage. Das entschied das oberste Sozialgericht in Deutschland. Eine Revision der Kläger wurde vom Bundessozialgericht in Kassel zurück gewiesen. (Az. B 4 AS 28/09 R). Das gilt auch dann, wenn Hartz IV Bezieher dazu aufgefordert werden, die Kosten der Unterkunft zu senken.

Im konkreten Fall bezog ein Ehepaar im Jahr 2005 Arbeitslosengeld II. Für ein noch nicht abbezahltes Haus übernahm die Behörde zunächst die 1200 Euro Unterkunftskosten. Die Arge kündigte jedoch an, nicht lange die hohe Kosten der Unterkunft zu übernehmen, sondern demnächst nur noch die "angemessenen Wohnkosten". Daraufhin zogen die Eheleute um und verkauften das Haus. Als Verkäufer mussten die Kläger die Maklergebühren von insgesamt 4000 Euro bezahlen. Da den Eheleuten ein Umzug durch die Arge nahe gelegt worden war, forderten sie die Maklercourtage von der Hartz-IV Behörde zurück. Doch die Arge lehnte ab. Das Bundessozialgericht urteilte, es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Marklergebühren. Die Gebühren für den Makler bei Hartz IV Beziehern können nur dann übernommen werden, wenn diese beim Anmieten einer Wohnung zustande gekommen ist und die Arge zu einem Umzug aufforderte bzw. zustimmte. (17.04.2010)

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