ALG II: Kein Anspruch auf orthopädische Schuhe

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Hartz IV: Kein Anspruch auf Gesundheitsschuhe

ALG II Bezieher haben keinen Anspruch auf orthopädische Schuhe (Gesundheitsschuhe), urteilte aktuell das Sozialgericht Duisburg (Sozialgericht Duisburg S 41 (31) AS 69/09). Die Richter urteilten, die Härtefallregelung würde dabei nicht herzuleiten sein. Schließlich finden die Grundsätze des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes nur Anwendung, wenn es sich um andauernde und nicht nur einmalige Bedarfe handelt.

Im konkreten Fall wurde einem ALG-II Bezieher im Mai 2009 war nach einer Fußoperation eine Neuversorgung mit orthopädischen Straßenschuhen ärztlich verordnet. Die Gesamtkosten dafür beliefen sich auf 1.126, 40 EUR, wobei für den Kläger wiederum ein Eigenanteil in Höhe von 76,00 EUR verblieb. Diese Kosten beantragte der Kläger bei der zuständigen Arge, die jedoch mit dem Verweis auf das SGB II die Kostenübernahme ablehnte.

Zwar liege der Bedarf auf orthopädische Schuhe unter Umständen des Falles zwar wohl regelmäßig und auf unabsehbare Zeit in die Zukunft vor, doch zeitlich gesehen liegen die jeweiligen Bedarfssituationen aber im Normalfall auf Jahre und damit so lange auseinander, dass es sich dabei im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes nicht um einen auf Dauer erhöhten Bedarf handelt, der unmittelbar über Art. 1 GG zu decken wäre, so die Sozialrichter. Das Urtei ist rechtskräftig. (sb)

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