Hartz IV: Gemeinsames Konto & Bedarfsgemeinschaft

Hartz IV Urteil: Das führen eines gemeinsamen Kontos ist nicht unbedingt ein Beleg dafür, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt

Das Hessische Landessozialgericht gab einem ALG II Empfänger Recht in der Frage, ob ein gemeinsames Konto tatsächlich ein Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft sei. Die Richter urteilten: Ein gemeinsames Konto ist kein ausreichender Indiz dafür, dass eine Bedarfsgemeinschaft vor liegt.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann seiner Vermieterin eine Konto- Vollmacht ausgestellt. Dies tat er deshalb, weil er der Frau vertraute und wollte, dass sie ihm das Geld einteilt. Um sich vor Schulden zu schützen, hat der Mann lediglich eine Bankkarte, mit er nur Kontoausdrucke ziehen kann, jedoch kein Bargeld vom Geldautomaten abheben kann. Vor Gericht sagte der Mann, dass er nicht mit Geld umgehen könne und deshalb die Vollmacht ausstellte. Die Ämter sahen dies jedoch anders und sahen darin einen klaren Anhaltspunkt für eine Bedarfsgemeinschaft. Die Zahlungen von Sozialleistungen lehnte die Arbeitsagentur ab und verwies auf die angebliche Bedarfsgemeinschaft.

Die Richter am Landessozialgericht in Darmstadt gaben dem Kläger Recht. Einzig und allein eine gemeinsames Konto könne nicht ausreichen, um eine Bedarfsgemeinschaft zu deklarieren. Der Kläger und die Vermieterin würden nicht zusammen in einer Wohnung leben und es geben auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Bedarfsgemeinschaft. Die Arbeitsagentur muss nun das Arbeitslosengeld II sofort zahlen. (AZ L 7 AS 282/07 ER- Landessozialgericht Hessen- 18.12.07)

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