Bei Verzicht auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung darf das Sozialamt dem Leistungsberechtigtem grundsätzlich – nicht – die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt versagen, denn bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen besteht kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Das Sozialamt darf einem Leistungsberechtigtem nicht die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt versagen, wenn dieser auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verzichtet, weil er eine Gesundheitsprüfung mit Offenlegung seiner medizinischen Daten und gegebenenfalls einer medizinischen Begutachtung nicht wünscht ( so aktuell der 9. Senat des LSG NRW- Beschluss v. 10.06.2025 – L 9 SO 71/25 B ER – mit einer wegweisenden Entscheidung ).
Kurzbegründung
Das Sozialamt bewilligte ihm auf seinen Antrag zunächst Grundsicherung nach dem SGB XII , später stellte die Behörde die Bewilligung auf Hilfe zum Lebensunterhalt um, da der Antragsteller weder die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht habe, noch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung iSv § 41 Abs. 3 SGB XII festgestellt worden sei. Sie richtete ein Ersuchen nach § 45 SGB XII an die Rentensicherung und forderte den Antragsteller mehrfach auf, an den Ermittlungen der Rentenversicherung zu seinem Gesundheitszustand mitzuwirken.
Nachdem der Antragsteller den Aufforderungen des Sozialamtes nicht gefolgt war, versagte sie die Hilfe zum Lebensunterhalt wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers.
Eindeutig rechtswidrig sagt der 9. Senat des LSG NRW
Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz, dass der Antragsteller Anspruch habe auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII hat.
Zwar gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
Der Vorrang greift jedoch nur dann ein, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Grundsicherung besteht
Darum ist zum Beispiel bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten (BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R und Beschluss vom 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 R).
Versagungsbescheide haben aufschiebende Wirkung
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid hat gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Dessen ungeachtet ist der Versagungsbescheid – rechtswidrig.
Der Antragsteller hat seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt.
Der Antragsteller ist trotz der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht verpflichtet, Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen – in der Literatur zum § 41 SG XII – umstritten
Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Jahr 2003 eingeführt worden, zunächst als eigenständiges Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ab dem Jahr 2005 als Viertes Kapitel des SGB XII.
Der Gesetzgeber wollte durch den bei der Grundsicherung bestehenden weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs erreichen, dass die Leistung von mehr Menschen in Anspruch genommen wird, die bislang aus Sorge vor dem Rückgriff auf die Kinder keine Sozialhilfe bezogen hatten.
Zweck war die Vermeidung verdeckter Altersarmut, nicht die Begründung von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger
Um den Zweck der Entlastung von Angehörigen zu erreichen, wäre mittlerweile allerdings eine eigenständigen Grundsicherung nicht mehr erforderlich, weil der Gesetzgeber den weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs in § 94 Abs. 1a SGB XII seit dem 01.01.2020 durch das Angehörigen-EntlastungsG vom 12.12.2019 auf alle Leistungen der Sozialhilfe ausgedehnt hat.
Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel werden – nur auf Antrag – erbracht
Ungeachtet dessen wird die Grundsicherung gem. § 44 Abs. 1 SGB XII nur auf Antrag gewährt und bleibt es der Entscheidung des Leistungsberechtigten überlassen, ob er einen solchen Antrag stellt.
Ein Wechsel von der Hilfe zum Lebensunterhalt zu den Leistungen der Grundsicherung soll als einer besonders ausgestalteten Sozialhilfe gerade nicht von Amts wegen erfolgen (BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R).
Es bleibt damit dem Leistungsberechtigten überlassen, auf die Grundsicherung zu verzichten, wenn er eine Gesundheitsprüfung mit Offenlegung seiner medizinischen Daten und einer medizinischen Begutachtung nicht wünscht.
Fazit
Zurecht hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weiter Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen, denn der Versagungsbescheid war rechtswidrig.




