Bei Verzicht auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung darf das Sozialamt dem Leistungsberechtigtem grundsรคtzlich – nicht โ die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt versagen, denn bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen besteht kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Das Sozialamt darf einem Leistungsberechtigtem nicht die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt versagen, wenn dieser auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verzichtet, weil er eine Gesundheitsprรผfung mit Offenlegung seiner medizinischen Daten und gegebenenfalls einer medizinischen Begutachtung nicht wรผnscht ( so aktuell der 9. Senat des LSG NRW- Beschluss v. 10.06.2025 – L 9 SO 71/25 B ER โ mit einer wegweisenden Entscheidung ).
Kurzbegrรผndung
Das Sozialamt bewilligte ihm auf seinen Antrag zunรคchst Grundsicherung nach dem SGB XII , spรคter stellte die Behรถrde die Bewilligung auf Hilfe zum Lebensunterhalt um, da der Antragsteller weder die Altersgrenze des ยง 41 Abs. 2 SGB XII erreicht habe, noch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung iSv ยง 41 Abs. 3 SGB XII festgestellt worden sei. Sie richtete ein Ersuchen nach ยง 45 SGB XII an die Rentensicherung und forderte den Antragsteller mehrfach auf, an den Ermittlungen der Rentenversicherung zu seinem Gesundheitszustand mitzuwirken.
Nachdem der Antragsteller den Aufforderungen des Sozialamtes nicht gefolgt war, versagte sie die Hilfe zum Lebensunterhalt wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers.
Eindeutig rechtswidrig sagt der 9. Senat des LSG NRW
Das Gericht folgt der Auffassung der Vorinstanz, dass der Antragsteller Anspruch habe auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII hat.
Zwar gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
Der Vorrang greift jedoch nur dann ein, wenn tatsรคchlich ein Anspruch auf Grundsicherung besteht
Darum ist zum Beispiel bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten (BSG Urteil vom 29.09.2009 โ B 8 SO 13/08 R und Beschluss vom 27.07.2021 โ B 8 SO 10/19 R).
Versagungsbescheide haben aufschiebende Wirkung
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid hat gem. ยง 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Dessen ungeachtet ist der Versagungsbescheid – rechtswidrig.
Der Antragsteller hat seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt.
Der Antragsteller ist trotz der Regelung in ยง 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht verpflichtet, Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen โ in der Literatur zum ยง 41 SG XII – umstritten
Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Jahr 2003 eingefรผhrt worden, zunรคchst als eigenstรคndiges Gesetz รผber eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ab dem Jahr 2005 als Viertes Kapitel des SGB XII.
Der Gesetzgeber wollte durch den bei der Grundsicherung bestehenden weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrรผckgriffs erreichen, dass die Leistung von mehr Menschen in Anspruch genommen wird, die bislang aus Sorge vor dem Rรผckgriff auf die Kinder keine Sozialhilfe bezogen hatten.
Zweck war die Vermeidung verdeckter Altersarmut, nicht die Begrรผndung von Erstattungsansprรผchen der Leistungstrรคger
Um den Zweck der Entlastung von Angehรถrigen zu erreichen, wรคre mittlerweile allerdings eine eigenstรคndigen Grundsicherung nicht mehr erforderlich, weil der Gesetzgeber den weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrรผckgriffs in ยง 94 Abs. 1a SGB XII seit dem 01.01.2020 durch das Angehรถrigen-EntlastungsG vom 12.12.2019 auf alle Leistungen der Sozialhilfe ausgedehnt hat.
Leistungen der Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel werden – nur auf Antrag – erbracht
Ungeachtet dessen wird die Grundsicherung gem. ยง 44 Abs. 1 SGB XII nur auf Antrag gewรคhrt und bleibt es der Entscheidung des Leistungsberechtigten รผberlassen, ob er einen solchen Antrag stellt.
Ein Wechsel von der Hilfe zum Lebensunterhalt zu den Leistungen der Grundsicherung soll als einer besonders ausgestalteten Sozialhilfe gerade nicht von Amts wegen erfolgen (BSG Urteil vom 29.09.2009 โ B 8 SO 13/08 R).
Es bleibt damit dem Leistungsberechtigten รผberlassen, auf die Grundsicherung zu verzichten, wenn er eine Gesundheitsprรผfung mit Offenlegung seiner medizinischen Daten und einer medizinischen Begutachtung nicht wรผnscht.
Fazit
Zurecht hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weiter Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen, denn der Versagungsbescheid war rechtswidrig.



