Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Kosten für Mittagessen

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Mit wegweisenden Urteilen vom 23.03.2010 – B 8 SO 15/08 R – und B 8 SO 17/09 R – hat das Bundessozialgericht wie folgt entschieden:

Das in der Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen mindert nicht den Sozialhilfeanspruch des behinderten Menschen (Abgrenzung zu BSG vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R -).

Insofern kann nach Ansicht der obersten Richter nichts anderes gelten als für den Bereich des SGB II, in dem nach der Rechtsprechung der für dieses Rechtsgebiet zuständigen Senate des BSG und der ab 1.1.2008 geltenden Regelung in der Alg-II-VO eine Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch – keine Absenkung des Regelbedarfs gerechtfertigt, weil diese voraussetzen würde, dass die Leistung als Sozialhilfeleistung durch einen Sozialhilfeträger erbracht wird.

Fazit

Das Mittagessen, das dem Kläger in der WfbM kostenlos zur Verfügung gestellt wird, mindert nach Auffassung des BSG ebenfalls nicht seinen Grundsicherungsanspruch, weil es aus Mitteln der BA und nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird.

Es könne auch nicht nach der Sachbezugsverordnung als Einnahme in Geldeswert angesehen werden, weil davon nur Leistungen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit erfasst würden.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

1. Das BSG-Urteil betrifft allein die Fallkonstellationen, in denen Grundsicherungsempfänger im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich der WfbM ein kostenloses Mittagessen beziehen. Für Grundsicherungsberechtigte, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BSG.

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Das heißt, bei ihnen darf die Grundsicherung gekürzt werden, wenn sie in der WfbM kostenfrei mit Mittagessen versorgt werden.

2. Bei der Heranziehung zu Kosten eines Mittagessens in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann als individuelle Ersparnis von Aufwendungen höchstens der Wert in Ansatz gebracht werden, der dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil eines täglichen Mittagessens entspricht ( BSG, Urteil v. 14.2.2017 – B 8 SO 18/15 R – ).

3. Keine Kostenübernahme für Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe ( LSG BW, Urteil v. 17.03.20222 – L 7 SO 4143/20 – nachgehend BSG, 11. Mai 2023, B 8 SO 5/22 R, sonstige Erledigung: Rücknahme ).

BSG, Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 9/23 R – hat diese Rechtsfrage nicht klären können, weil der Kläger verstorben war.

Sozialhilfe: Keine Kostenübernahme mehr für das Mittagessen im Rahmen der Eingliederungshilfe