Wer langfristig erkrankt, fürchtet bittere Not nach der sogenannten Aussteuerung des Krankengeldes. Aussteuerung bedeutet, dass die Krankenkasse ihr Soll nach maximal 78 Wochen erfüllt hat und nicht mehr zahlt – egal, ob die Betroffenen krank bleiben.
Doch ein Urteil des Sozialgerichts Dresden zeigt, dass das nicht immer so sein muss. Denn eine neue Krankheit nach der Aussteuerung kann in bestimmten Fällen zu einem erneuten Anspruch auf Krankengeld führen. (S 25 KR 1912/19)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Der Betroffene, ein Tischler, war seit langem mit unterschiedlichen Diagnosen arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Dieses war ausgelaufen, und er forderte erneut Krankengeld. Die gesetzliche Krankenkasse wies dies mit Bescheid ab.
Der Tischler legte Widerspruch ein, und die Versicherung wies diesen zurück. Deshalb klagte der Mann vor dem Sozialgericht Dresden.
Wie lauteten die Diagnosen
Seit März 2016 war der Betroffene durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Die ursprüngliche Diagnose erkannte eine akute Infektion der oberen Atemwege.
Im Verlauf der Zahlung des Krankengeldes kamen zahlreiche Diagnosen hinzu: Nervenreizungen den Brustwirbeln, entzündete Bandscheiben, Nervenleiden durch diese Bandscheibenschäden, eine Sepsis, organisch bedingte Persönlichkeitsstörungen, und außerdem eine durch Nervenstörungen verursachte Fehlfunktion der Harnblase.
Krankengeld bis zur Aussteuerung
In den ersten sechs Wochen der Erkrankung zahlte sein Arbeitgeber den Lohnweiter, danach erhielt er Krankengeld, sowie Übergangsgeld für Zeiten medizinischer Reha-Maßnahmen. Die Krankenkasse teilte ihm fristgerecht mit, dass das Krankengeld nur bis zur gesetzlichen Höchstdauer gezahlt würde und stellte es ein, als dieses Maximum erreicht war.
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Rentenantrag und Arbeitslosengeld
Der Betroffene nutzte die Nahlosigkeitsregelung und meldete sich arbeitslos, da sein Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs gekündigt worden war. Zudem stellte er einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente.
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Weiter krankgeschrieben mit neuer Diagnose
Aus Sicht der Krankenkasse war der Fall beendet. Der Mann wurde zwar fortdauernd krank geschrieben, doch dies fiel nach der Aussteuerung nicht mehr in die Zuständigkeit des zuvor gezahlten Krankengeldes.
Eine neue Erstbescheinigung
Nach einer Unterbrechung der laufenden Krankschreibung von zwei Tagen stellte ein Arzt dem Tischler eine neue Erstbescheinigung für Arbeitsunfähigkeit aus. Grund dafür waren nicht die zuvor notierten Leiden. Vielmehr diagnostizierte der Mediziner eine mittelgradige depressive Episode. Die neue Erkrankung führte dann lückenlos zu weiteren Krankschreibungen.
Erneuter Antrag auf Krankengeld
Der Betroffene stellte daraufhin einen neuen Antrag auf Krankengeld. Die Krankenkasse lehnte diesen ab und wies auch den Widerspruch des Tischlers zurück.
Der Mann klagte vor dem Sozialgericht Dresden und erhielt Recht. Das Gericht hob den ablehnenden Bescheid auf und verurteilte die gesetzliche Krankenkasse dazu, für rund vier Monate Krankengeld zu zahlen.
Wie begründete das Gericht das Urteil?
Wesentlich für die Entscheidung war, dass es sich um eine neue Erkrankung handelte. Denn der Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit beschränkt sich auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Auch wenn, wie in diesem Fall bis zur Aussteuerung, während dieser Arbeitsunfähigkeit neue Krankheiten dazu kommen, ändert dies nichts an der gesamten Bezugsdauer. Wenn die Höchstzeit erreicht ist, endet auch der Anspruch.
In diesem Fall gab es jedoch nach der Aussteuerung eine neue Diagnose und eine neue Arbeitsunfähigkeit.
Was sind die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch?
Wichtig für den Anspruch auf ein neues Krankengeld ist, dass es sich bei der neuen Arbeitsunfähigkeit nicht um die alte Krankheit handelt.
In diesem Fall war eine Depression zuvor nicht diagnostiziert worden. Es handelte sich also um eine neue Erkrankung, die nichts mit dem vorherigen Bezug von Krankengeld zu tun hatte. Damit handelte es sich um einen eigenständigen Versicherungsfall.
Als weitere Voraussetzung müssen nach der Aussteuerung die Kriterien für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllt sein, also eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug der Sozialversicherungsleistung Arbeitslosengeld.




