Eine neue Diagnose taucht auf der AU-Bescheinigung oder im Arztbrief auf – und viele Betroffene gehen automatisch davon aus, dass damit auch ein neuer Anspruch auf Krankengeld beginnt. Genau hier liegt einer der häufigsten Irrtümer im Krankengeldrecht.
Denn rechtlich zählt nicht, wie viele Diagnosen gestellt werden, sondern ob ein neuer Leistungsfall entsteht. Und das passiert deutlich seltener, als viele erwarten.
Die Blockfrist begrenzt den Krankengeldanspruch auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren – und sie ist erstaunlich robust gegenüber „neuen“ medizinischen Bezeichnungen.
Wer das System nur über Diagnosen denkt, übersieht, dass das Krankengeldrecht hauptsächlich auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit schaut.
Inhaltsverzeichnis
Der entscheidende Maßstab: nicht die Diagnose, sondern der Leistungsfall
Das Krankengeld knüpft nicht an ICD-Codes an, sondern an die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsfall. Solange eine Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung fortbesteht, läuft dieser Leistungsfall weiter – auch dann, wenn sich die medizinische Begründung im Verlauf ändert, erweitert oder verschiebt.
Genau das regelt § 48 SGB V ausdrücklich: Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Dauer des Krankengeldes nicht. Die zusätzliche Erkrankung wird rechtlich in derselben Blockfrist „mitverbraucht“.
Diese Logik ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgesichert. Entscheidend ist nicht, ob die neue Krankheit für sich genommen ebenfalls arbeitsunfähig machen würde, sondern ob sie einen neuen, eigenständigen Leistungsfall eröffnet. Ohne Zäsur bleibt es bei derselben Blockfrist.
Wann eine neue Diagnose tatsächlich einen neuen Anspruch eröffnen kann
Trotz der strengen Systematik gibt es Situationen, in denen eine zusätzliche Krankheit nicht in derselben Blockfrist aufgeht. Ein echter Neustart ist vor allem dann denkbar, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit tatsächlich endet und erst danach eine andere Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führt.
In solchen Fällen beginnt nicht einfach „eine neue Diagnose“, sondern ein neuer Leistungsfall – und damit kann auch eine neue Blockfrist entstehen, sofern für diese Erkrankung nicht bereits früher eine Blockfrist lief.
Eine zweite Konstellation kann vorliegen, wenn zwei unterschiedliche Erkrankungen zeitgleich beginnen und gemeinsam zur Arbeitsunfähigkeit führen. Dann können für beide Krankheiten grundsätzlich eigene Blockfristen anlaufen. Praktisch relevant wird das allerdings nur, wenn später sauber trennbar und medizinisch belastbar dokumentiert ist, welche Krankheit die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit trägt – genau daran scheitert es häufig.
Wichtig ist außerdem der Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: „Dieselbe Krankheit“ ist nicht gleich „gleiche Diagnose“. Rechtlich zählt nicht, ob eine Diagnose neu klingt oder im Befundbericht anders benannt wird.
Entscheidend ist, ob ein medizinisch einheitliches Grundleiden fortwirkt. Begleitsymptome, Folgestörungen oder neue Etiketten ändern nichts, solange keine echte Ausheilung oder klare Unterbrechung vorliegt.
Wann neue Diagnosen regelmäßig mitverbraucht werden
In der Praxis scheitern neue Krankengeldansprüche fast immer am Zeitverlauf. Taucht eine weitere Diagnose während einer bereits laufenden Arbeitsunfähigkeit auf, bleibt es in aller Regel bei derselben Blockfrist. Selbst dann, wenn die ursprüngliche Erkrankung später nicht mehr auf der AU steht, ändert das nichts, solange die Arbeitsunfähigkeit lückenlos durchläuft.
Die Rechtsprechung ist hier streng: Schon kurze Überschneidungen können reichen, um die neue Krankheit als „hinzugetreten während der Arbeitsunfähigkeit“ zu bewerten.
Auch bei wechselnden Ursachen gilt: Wenn sich im Verlauf die medizinische Begründung ändert – etwa von einer orthopädischen zu einer psychischen Problemlage –, bleibt der Leistungsfall derselbe, solange keine Unterbrechung eintritt. Die 78-Wochen-Grenze wirkt dann faktisch krankheitsübergreifend, weil sie an die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit anknüpft.
Timeline-Beispiel: Warum neue Diagnosen oft nichts ändern
Ein typischer Verlauf sieht so aus: In Woche 1 beginnt die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls. Bis Woche 60 läuft die AU ohne Unterbrechung weiter. In Woche 61 kommt zusätzlich eine Depression als Diagnose hinzu.
In Woche 78 endet das Krankengeld durch Aussteuerung. Trotz der neuen Diagnose entsteht kein neuer Anspruch. Die Depression ist während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten und wird in derselben Blockfrist mitverbraucht. Ein anderer Ausgang wäre nur denkbar, wenn zwischen Woche 60 und Woche 61 eine echte Zäsur gelegen hätte – also ein nachweisbares Ende der Arbeitsunfähigkeit und erst danach ein neuer Beginn.
Die hartnäckigsten Irrtümer rund um Blockfrist und neue Krankheit
Viele Konflikte entstehen nicht wegen fehlender Atteste, sondern wegen falscher Erwartungen. Eine neue Diagnose führt nicht automatisch zu einer neuen Blockfrist. Eine Aussteuerung lässt sich nicht dadurch „umgehen“, dass später eine weitere Erkrankung bescheinigt wird, solange die Arbeitsunfähigkeit als Leistungsfall durchläuft.
Und auch nach Ablauf von drei Jahren entsteht kein automatischer Neuanspruch, denn bei derselben Krankheit sind für einen Wiederanspruch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, die über den bloßen Zeitablauf hinausgehen.
Was Krankenkassen in der Praxis prüfen
Krankenkassen orientieren sich vor allem am Verlauf: Gab es eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit oder eine Unterbrechung? Gab es Überschneidungen mehrerer Diagnosen innerhalb der laufenden AU? Ist irgendwo eine Arbeitsaufnahme dokumentiert oder bleibt der Verlauf „durchgehend AU“?
Und gibt es Hinweise darauf, dass ein fortwirkendes Grundleiden vorliegt, auch wenn die Diagnosebezeichnung wechselte? Oft entscheidet nicht ein einzelner Satz im Befund, sondern die Gesamtschau aus Zeitlinie und medizinischer Einheitlichkeit.
FAQ – kurz und präzise
Reicht ein Tag Arbeiten für einen neuen Krankengeldanspruch?
Ein einzelner Arbeitstag kann rechtlich eine Zäsur darstellen, wenn danach tatsächlich eine neue, eigenständige Arbeitsunfähigkeit beginnt. In der Praxis ist das jedoch hoch streitanfällig und wird von Krankenkassen sehr genau geprüft.
Was ist, wenn der Arzt nur noch die neue Diagnose auf der AU einträgt?
Das ändert regelmäßig nichts, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung fortbestand. Entscheidend ist der zeitliche Verlauf, nicht die Bezeichnung der Diagnose.
Zählt eine neue Krankheit nach der Aussteuerung automatisch?
Nein. Auch nach der Aussteuerung entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die neue Erkrankung einen eigenständigen Leistungsfall begründet. Ohne vorherige Zäsur bleibt es beim alten Leistungsfall.
Beginnt nach drei Jahren automatisch eine neue Blockfrist?
Nein. Bei derselben Krankheit greift ein Wiederanspruch nur, wenn zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ein mindestens sechsmonatiger Zeitraum ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit.
Entscheidet der ICD-Code über die Blockfrist?
Nein. Maßgeblich sind der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und die medizinische Einheitlichkeit des Grundleidens, nicht die formale Diagnosebezeichnung.
Quellenübersicht
§ 48 Sozialgesetzbuch V (Dauer des Krankengeldes, Blockfrist, Hinzutreten weiterer Krankheiten)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 2/97 R (Leistungsfall, Hinzutritt weiterer Krankheiten, „dieselbe Krankheit“)
Sozialgerichtliche Rechtsprechung zur ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit und zur 78-Wochen-Grenze
Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zum Krankengeld, Stand 11.12.2024
Krankenkassen-Merkblätter und Verwaltungshinweise zum Wiederanspruch auf Krankengeld




