Die Rentenversicherung muss Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 47.440,13 Euro zahlen – und das rückwirkend. So entschied das Sozialgericht Nürnberg (S 4 R 360/20).
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Versicherung lehnt Rentenantrag ab
Der Versicherte stellte bei der Deutschen Rentenversicherung am 05.06.2013 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Versicherung lehnte diesen Antrag ab und wies den Widerspruch zurück. Es folgte ein Verfahren vor dem Sozialgericht.
Arbeit in Behindertenwerkstatt
Ab April 2016 war der Betroffene bei einer AWO Werkstatt für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich angemeldet. Dies lief über die Agentur für Arbeit, da sich die Rentenversicherung nicht für zuständig erklärte.
Agentur für Arbeit fordert Erstattung von der Rentenkasse
Die Agentur für Arbeit übernahm zwar die Rehabilitation, stellte aber bei der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch, da das Verfahren über die Anerkennung der Erwerbsminderung lief. Die Agentur für Arbeit ging davon aus, dass im Fall einer Gewährung der Rente die Rentenkasse Kosten der Rehabilitation tragen müsste.
Die AWO nahm den Betroffenen in das Eingangsverfahren auf und hielt es für absehbar, dass der Betroffene die Voraussetzungen für die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen werde.
Der Eingliederungsplan erwähnt eine paranoide Schizophrenie, ein Klinefelder-Syndrom (eine Chomosomenstörung im männlichen Geschlecht) und eine Skoliose (eine dreidimensionale Verkrümmung der Wirbelsäule).
Sozialgericht bestätigt volle Erwerbsminderung
Ein Gutachter im Auftrag des Sozialgerichts diagnostizierte ebenfalls eine paranoide Schizophrenie. Der Betroffene könne nur weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt sein. Damit galt er als voll erwerbsgemindert. Diesen Zustand erkannte der Gutachter bereits seit 2011.
Die Rentenversicherung akzeptierte diese Einschätzung und gewährte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ging davon aus, dass die Erwerbsminderung seit November 2011 bestand.
AWO übernimmt Betroffenen
Der Mann bestand das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt und die AWO übernahm ihn 2028 zur dortigen Beschäftigung. Die Agentur für Arbeit hatte für die berufliche Eingliederung 47.440,13 Euro ausgegeben.
Rentenversicherung lehnt Erstattung ab
Nach der gewährten Rente bat der Operative Service der Agentur für Arbeit die Rentenversicherung um die Erstattung dieser Summe. Die Rentenversicherung argumentierte, die Agentur für Arbeit hätte den Antrag auf Leistungen übernommen, da am Tag der Antragstellung keine Anspruch auf eine Rente bestanden hätte. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Erstattung.
Es geht vor das Sozialgericht
Es gab keine Einigung, und deshalb ging die Agentur für Arbeit vor das Sozialgericht Nürnberg, im ihren Anspruch durchzusetzen. Hier argumentierte die Rentenversicherung, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen kein Rentenantrag vorgelegen habe. Denn diesen habe die Rentenkasse bereits zuvor abgelehnt. Voraussetzungen für eine Erstattung seien auch nicht gegeben, weil die Erwerbsminderung rückwirkend bestätigt worden sei.
Es geht nicht um den tatsächlichen Bezug
Die Agentur für Arbeit argumentierte, die Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch VI (Rente) würden nicht nur vorliegen, wenn der Betroffene diese zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Eingliederung tatsächlich beziehe.
Es reiche vielmehr aus, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, um die Rente zu beziehen. Dazu gehöre auch ein gestellter Rentenantrag. Das Rentenverfahrens ei nicht beendet gewesen, da das Klageverfahren zum Zeitpunkt des Antrags gelaufen sei. Um die rechtlichen Voraussetzungen zu bewerten, spiele es keine Rolle wie lange das gerichtlichen Verfahren dauere. Vielmehr ginge es darum, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe vorlagen.
Dies sei hier der Fall gewesen, und deshalb müsse die Rentenkasse die Kosten übernehmen.
Richter bestätigen die Agentur für Arbeit
Die Richter schlossen sich den Argumenten der Agentur für Arbeit an. Sie erklärten, dass die Rentenversicherung auch Reha-Maßnahmen trage, die keine Rente wegen Erwerbsminderung bezögen, aber Anspruch darauf hätten.
Der Gesetzgeber betone den Auftrag der Rentenversicherung zur Rehabilitation. Dieses Ziel würde beschädigt, wenn die Agentur für Arbeit Teilhabe für Versicherte übernehme, die die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllten. Auch wenn Erwerbsgeminderte noch keine Rente beziehen, ist also die Rentenversicherung zuständig.



