Erschwerter Bafög-Anspruch bei spätem Studienfachwechsel

Lesedauer 2 Minuten

Bundesverwaltungsgericht verlangt „unabweisbaren Grund”

Wechseln Studenten nach Beginn des 4. Fachsemesters ihr Studienfach, haben sie in der Regel keinen Anspruch auf Bafög mehr. Können die Ausbildungszeiten der bisherigen Ausbildung aber auf den neuen Studiengang angerechnet werden, ist auch dann noch eine Förderung möglich, urteilte am Donnerstag, 6. Februar 2020, das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5 C 10.18). Zudem könne das Aufgeben eines theologischen Studienfachs aus religiösen Gründen – etwa wegen eines Glaubenswechsels – auch später noch den Bafög-Anspruch retten, so die Leipziger Richter.

Geklagt hatte eine junge Frau, die im Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich Sommersemester 2015 im Bachelor-Studiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben war. Für das Lehramtsstudium erhielt sie auch Bafög-Leistungen.

Doch zum Wintersemester 2015/16 wechselte sie die Fächerkombination von Katholische Theologie hin zum Teilstudiengang Germanistik. Sie begründete dies mit ihrer geänderten religiösen Überzeugung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen-Bremen sprach ihr weiter Bafög zu, ohne jedoch auch auf den vorgebrachten Glaubenswechsel einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück und stellte klar, dass Studierende für einen Bafög-Anspruch nicht die Fächer wechseln können, wie sie wollen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters zwar grundsätzlich aus „wichtigem Grund” möglich. Wechsele der Studierende dagegen noch später das Fach, bleibe der Bafög-Anspruch nur ausnahmsweise erhalten.

Hierfür müsse die Hochschule bescheinigen, dass die Anrechnung von Semestern der ursprünglichen Ausbildung so berücksichtigt werden können, dass der Studierende die Fristen der Bafög-Bestimmungen zum Wechsel des Studienfachs noch einhalten kann, so die Leipziger Richter. Eine fehlende Anrechnung durch die Hochschule könne auch nicht durch das Förderungsamt oder das Gericht ersetzt werden.

Spätere Bafög-Förderung nur in Ausnahmefällen

Nur wenn der Studierende einen „unabweisbaren Grund” vorbringe, könne ausnahmsweise dennoch eine spätere Bafög-Förderung in Betracht kommen. Dies sei etwa der Fall, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt und dieser wegen einer geänderten religiösen Überzeugung nicht mehr zumutbar ist. Dies hatte hier die Klägerin auch geltend gemacht. Das OVG muss nun dazu noch fehlende Tatsachen feststellen.
fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...