Hartz IV: Partner von Hartz IV-Bezieherin muss keine Auskunft geben

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Partner ohne Hartz IV muss dem Jobcenter keine Auskunft geben

Es kommt vor, dass das Jobcenter Auskünfte von Personen verlangt, die überhaupt keine Hartz IV Leistungen beziehen. Muss man, wenn man selbst keinen Antrag gestellt hat, überhaupt der Behörde seine Einkommensverhältnisse offenlegen? Dieser Fall wurde vor dem Sozialgericht Gießen verhandelt.

Bald Rechtsfreiheit bei den Unterkunftskosten?

Ein Mann hatte gegen das Jobcenter geklagt, weil dieses von ihm verlangt hat, seine Einkommens- und Vermögenswerte offen zu legen. Dafür sollte er verschiedene Formulare ausfüllen. Problematisch hieran war, dass der Betroffene selbst gar keine Hartz IV-Leistungen beantragt hat und somit gar keine Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter bestand.

Betroffener wollte keine Hartz IV-Leistung beantragen

In dem vor dem Sozialgericht Gießen (Az.: S 22 AS 1015/14) geführten Verfahren ging es um einen Mann, der selbst keine Hartz IV-Leistungen beantragt hat. Er lebte jedoch mit einer Hartz IV-Bezieherin in einem Haushalt. Das Jobcenter ging somit davon aus, dass beide in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft leben. Somit wollte das Jobcenter Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mannes um diese ggf. auf die Hartz IV-Leistungen der Frau anzurechnen.

Mann hat keine Mitwirkungspflicht

Das Sozialgericht entschied zugunsten des Klägers. Da der Mann selbst kein Hartz IV-Bezieher und somit Antragsteller sei, besteht für diesen keine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter. Somit kann das Jobcenter auch nicht verlangen, dass der Mann Formulare zur Klärung von Einkommensverhältnissen ausfüllt, die nicht an ihn gerichtet sind. Ferner kann ihn das Jobcenter nicht zwangsweise zum Antragsteller machen, selbst wenn er einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen hätte.

Jobcenter kann vom Partner nur Auskunft verlangen

Sollten der Kläger und die Hartz IV-Bezieherin tatsächlich in einer Bedarfsgemeinschaft leben, hat das Jobcenter lediglich einen Anspruch auf Auskunft. Die ausgefüllte Anlage über Einkommensverhältnisse nebst Einkommensnachweis sowie das Formular über bestehendes Vermögen kann das Jobcenter nicht vom Partner des Hartz IV-Beziehers verlangen.

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