Wer nach einer Reha oder Umschulung wieder in den alten Beruf zurückkehrt, rechnet oft damit, im Fall einer erneuten Krankschreibung auch Krankengeld zu erhalten. Doch genau das ist nicht automatisch so. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts München (S 15 KR 593/20).
Im konkreten Fall verlor eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Krankengeld, obwohl mehrere Ärzte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten und später sogar eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Entscheidend war für das Gericht eine zentrale Frage: Lag wirklich eine neue krankheitsbedingte Zustandsänderung vor, die erst nach Wiederaufnahme der Arbeit eingetreten ist?
Inhaltsverzeichnis
Krankengeld nach Reha: Warum der Fall für viele Beschäftigte wichtig ist
Die Entscheidung ist für viele Arbeitnehmer relevant, die nach einer längeren Krankheit, einer Umschulung oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder in ihren alten Beruf einsteigen. Denn häufig wird angenommen, dass eine ärztliche Krankschreibung automatisch auch Krankengeld auslöst. Genau das stimmt aber nicht immer.
Nach Auffassung des Gerichts reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht aus. Wenn jemand schon bei Wiederaufnahme der Beschäftigung objektiv nicht mehr in der Lage war, diese Tätigkeit gesundheitlich auszuüben, fehlt es an der für den Krankengeldanspruch notwendigen neuen Zustandsänderung.
Sozialgericht München: Kein Krankengeld trotz Arbeitsunfähigkeit nach Rückkehr in den alten Beruf
Das Sozialgericht München stellte klar, dass der Übergang von Arbeitsfähigkeit zu Arbeitsunfähigkeit eine echte Veränderung des bisherigen Gesundheitszustands voraussetzt. Es muss also ein neues Ereignis oder eine neue Verschlechterung eingetreten sein, durch die die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts hier. Die Klägerin war schon bei Rückkehr in ihren alten Tätigkeitsbereich gesundheitlich so eingeschränkt, dass sie diesen Beruf eigentlich nicht mehr ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit ausüben konnte. Damit sei die spätere Krankschreibung nicht der Beginn einer neuen Arbeitsunfähigkeit im krankengeldrechtlichen Sinne gewesen.
Der konkrete Fall: Reinigungskraft kehrt nach Umschulung zurück und wird kurz darauf krankgeschrieben
Die 1964 geborene Klägerin war bis Ende 2018 als Reinigungskraft bei einer Gemeinde beschäftigt und mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert. Danach nahm sie vom 21. Januar 2019 bis zum 18. Dezember 2019 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen einer Umschulung teil. In dieser Zeit ruhte ihr bisheriges Arbeitsverhältnis, sie bezog Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung.
Am 21. Oktober 2019 kehrte sie wieder an ihren alten Arbeitsplatz bei der Gemeinde zurück. Später bezog sie ab dem 1. Februar 2021 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Warum die Krankenkasse das Krankengeld ablehnte
Am 9. Januar 2020 stellte ihr Hausarzt erstmals Arbeitsunfähigkeit fest. Bescheinigt wurden unter anderem Rückenschmerzen, Muskelerkrankungen, Spondylose und Bandscheibenschäden. Es folgten mehrere Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit.
Die Krankenkasse lehnte den Anspruch auf Krankengeld jedoch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankengeldrechts eine Änderung des bisherigen Zustands voraussetze. Die Klägerin habe nach Abschluss ihrer Umschulung erneut genau die Tätigkeit aufgenommen, die sie gesundheitlich bereits zuvor nicht mehr habe ausüben können.
Nach Auffassung der Krankenkasse lag das Krankheitsbild also schon vor der Krankschreibung vor. Die spätere Bescheinigung habe deshalb keine neue anspruchsauslösende Arbeitsunfähigkeit begründet.
Was die Klägerin gegen die Ablehnung vorbrachte
Die Klägerin hielt dagegen, dass sie nach der Umschulung eben nicht mehr dieselbe belastende Tätigkeit wie früher verrichtet habe. Nach ihrer Darstellung sei sie nun als Hauswirtschafterin eingesetzt worden und habe sich ihre Arbeit deutlich flexibler einteilen können. Sie habe keinen Zeitdruck gehabt, nichts Schweres heben müssen und selbst über Pausen entscheiden können.
Außerdem trug sie vor, dass ihre massiven Beschwerden vor allem während der Umschulung zur Bürokauffrau entstanden seien. Die rein sitzende Tätigkeit habe die Probleme an der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule deutlich verschlimmert. Erst deswegen sei es später zur Arbeitsunfähigkeit gekommen.
Die medizinischen Befunde: Rückenprobleme bestanden schon lange vor der Krankschreibung
Im Verfahren wurden zahlreiche medizinische Unterlagen ausgewertet. Daraus ergab sich, dass die Klägerin bereits seit Jahren an wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule litt. Ihr Hausarzt bestätigte, dass sie sich seit 2018 wegen rezidivierender Lumboischialgien regelmäßig in Behandlung befand.
Hinzu kamen frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten, ein Fahrradsturz im Jahr 2017, diagnostizierte Wirbelsäulenbeschwerden, Schulterprobleme und später eine Operation an der Lendenwirbelsäule im Februar 2020. Auch nach stationärer Behandlung und Anschlussrehabilitation blieb die Klägerin arbeitsunfähig.
Gutachten vor Gericht: Keine neue Erkrankung, sondern bereits bestehende dauerhafte Einschränkungen
Besonders wichtig war das orthopädische Sachverständigengutachten. Der Gutachter kam nach Auswertung der Akten und körperlicher Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die wesentlichen Gesundheitsstörungen schon lange vor dem Januar 2020 bestanden hatten.
Nach seiner Einschätzung waren diese Beschwerden bereits sowohl am Ende der ersten Beschäftigungsphase als auch während der gesamten Umschulung vorhanden. Eine wesentliche Änderung des objektiven Leistungsbildes im Beobachtungszeitraum konnte er nicht erkennen.
Warum das Gericht trotzdem keine neue Arbeitsunfähigkeit sah
Für Krankengeld muss vielmehr eine krankengeldrechtlich relevante Zustandsänderung vorliegen. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung, wonach Arbeitsunfähigkeit erst dann neu entsteht, wenn sich der bisherige Zustand verschlechtert oder eine neue Krankheitsursache hinzutritt, die dazu führt, dass die bisher ausgeübte Arbeit nicht mehr weiter verrichtet werden kann.
Wenn jemand aber schon bei Beginn der Beschäftigung objektiv nicht mehr arbeitsfähig für genau diese Tätigkeit war, fehlt es an diesem Wechsel von Arbeitsfähigkeit zu Arbeitsunfähigkeit.
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Erwerbsminderung wegen chronischen Schmerzen: Warum Schmerzsymptome vor Gericht oft schwer durchzusetzen sind
Gerade bei chronischen Schmerzen zeigt sich in der Praxis ein großes Problem. Schmerzen sind für Betroffene real, belastend und oft dauerhaft einschränkend. Juristisch und medizinisch sind sie aber schwerer nachweisbar als etwa ein klar erkennbarer Knochenbruch oder ein eindeutig messbarer Organbefund.
So belegen Sie chronische Schmerzen richtig gegenüber Krankenkasse oder Rentenversicherung
Wer wegen chronischer Schmerzen Leistungen durchsetzen will, sollte den gesamten Krankheitsverlauf sauber dokumentieren. Besonders wichtig sind fachärztliche Gutachten, Reha-Entlassungsberichte, Schmerztherapie-Unterlagen und Befunde von Orthopäden, Neurologen, Rheumatologen oder Schmerzambulanzen.
Ebenso wichtig ist eine detaillierte Dokumentation des Alltags, wie lange Sitzen, Stehen, Gehen, Heben oder Treppensteigen noch möglich sind, wie häufig Schmerzspitzen auftreten, welche Medikamente eingenommen werden und welche Nebenwirkungen bestehen.
Die Rolle der Umschulung: Warum das neue Versicherungsverhältnis entscheidend war
Das Gericht stellte auch darauf ab, dass sich das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis der Klägerin während der Umschulung geändert hatte. Während der Reha-Maßnahme war sie nicht mehr wegen ihrer Beschäftigung, sondern wegen des Bezugs von Übergangsgeld versichert.
Nach Ende der Maßnahme und Rückkehr an den Arbeitsplatz begann für das Gericht deshalb ein neues sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Maßgeblich für die Frage einer Zustandsänderung war somit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme.
Und gerade zu diesem Zeitpunkt, so die Überzeugung des Gerichts, war die Klägerin objektiv bereits dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre frühere Tätigkeit leidensgerecht auszuüben.
Warum auch die Erleichterungen am Arbeitsplatz nichts änderten
Die Gemeinde hatte der Klägerin nach ihrer Rückkehr mehrere Erleichterungen eingeräumt. Trotz der Anpassungen blieb die Tätigkeit weiterhin wirbelsäulenbelastend und damit der degenerativen Erkrankung der Klägerin abträglich. Das Gericht sah deshalb auch in der angepassten Tätigkeit keine echte gesundheitlich tragfähige Rückkehr in den Beruf.
Sozialgericht München: Klage auf Krankengeld vollständig abgewiesen
Am Ende blieb die Klage ohne Erfolg. Das Sozialgericht München entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 9. Januar 2020 hatte. Die Bescheide der Krankenkasse seien rechtmäßig.
Für das Gericht stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin bereits bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Oktober 2019 objektiv arbeitsunfähig war. Eine spätere neue Zustandsänderung, die einen Krankengeldanspruch ausgelöst hätte, lag daher nicht vor.
Was das Urteil für Arbeitnehmer mit Rückenleiden und chronischen Schmerzen bedeutet
Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte beim Krankengeld prüfen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Krankheit vorliegt, sondern ob sich der Gesundheitszustand nach Beginn oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung tatsächlich so verändert hat, dass erst dadurch Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Für Betroffene mit chronischen Rückenleiden, Bandscheibenschäden oder dauerhaften Schmerzsyndromen ist das besonders wichtig. Wer nach einer Reha oder Umschulung in einen gesundheitlich nicht mehr passenden Beruf zurückkehrt, riskiert später Probleme beim Krankengeld, wenn sich objektiv keine neue Verschlechterung nachweisen lässt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?
Krankengeld gibt es grundsätzlich dann, wenn eine Krankheit eine versicherte Person arbeitsunfähig macht. Dafür reicht aber nicht jede Krankschreibung automatisch aus. Entscheidend ist, dass im rechtlichen Sinn eine neue Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Warum bekam die Klägerin trotz Krankschreibung kein Krankengeld?
Das Gericht sah keine neue krankheitsbedingte Zustandsänderung. Nach der Beweisaufnahme war die Klägerin schon bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit objektiv nicht mehr in der Lage, diesen Beruf gesundheitlich auszuüben. Deshalb entstand kein neuer Krankengeldanspruch.
Spielt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Rolle?
Doch, sie ist wichtig. Sie bindet das Gericht aber nicht vollständig. Wenn medizinische Gutachten zeigen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen schon vorher bestanden und keine neue Verschlechterung eingetreten ist, kann Krankengeld trotzdem abgelehnt werden.
Warum sind chronische Schmerzen bei Erwerbsminderung und Krankengeld oft so schwer nachzuweisen?
Weil Schmerzen häufig nicht eindeutig messbar sind und als unsichtbare Krankheit auftreten. Gerichte und Sozialleistungsträger verlangen deshalb besonders genaue medizinische Nachweise dafür, wie stark das Leistungsvermögen wirklich eingeschränkt ist.
Welche Unterlagen helfen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen chronischer Schmerzen?
Wichtig sind fachärztliche Gutachten, Reha- und Entlassungsberichte, Operationsberichte, Schmerztherapie-Unterlagen und eine genaue Dokumentation des Alltags.
Fazit
Das Urteil des Sozialgerichts München (S 15 KR 593/20) ist eine Warnung für alle, die nach einer Reha oder Umschulung in den alten Beruf zurückkehren. Krankengeld gibt es nicht automatisch, nur weil später eine Krankschreibung erfolgt.
Wenn gesundheitliche Einschränkungen bereits bei Wiederaufnahme der Arbeit objektiv vorlagen, fehlt es möglicherweise an der notwendigen Zustandsänderung.




