Bürgergeld: Jobcenter muss 1.000 Euro Rückbaukosten übernehmen

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Wenn Leistungsberechtigte vom Jobcenter zum Umzug in eine günstigere Wohnung gedrängt oder hierzu durch eine Kostensenkungsaufforderung veranlasst werden, müssen sie die dadurch entstehenden Kosten nicht ohne Weiteres selbst tragen. Das gilt unter Umständen auch für Rückbaukosten in der bisherigen Wohnung.

Denn bei mietvertraglich geregelten Rückbaukosten für vom Mieter eingebaute Einrichtungen kann es sich nicht um gewöhnliche Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln, sondern um Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Das hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 27. November 2013, Az. S 82 AS 25836/12, klargestellt.

Rückbaukosten sind keine regulären Kosten der Unterkunft

Nach Auffassung des Gerichts zählen die im konkreten Fall geltend gemachten Kosten für den Rückbau der Wohnung nicht zu den laufenden Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Zwar war die Verpflichtung zum Rückbau bereits mietvertraglich vereinbart worden. Dennoch wurden diese Kosten nicht während der laufenden Mietzeit regelmäßig fällig, sondern ausschließlich anlässlich des Auszugs. Hinzu kam, dass die Pflicht zum Rückbau noch unter weiteren Bedingungen stand, nämlich insbesondere davon abhing, dass der Vermieter die Einbauten nicht übernimmt.

Gerade darin unterscheidet sich der Rückbau von Schönheitsreparaturen. Diese können während der Mietzeit oder jedenfalls typischerweise bei Auszug anfallen. Die hier streitigen Rückbaukosten entstanden dagegen allein wegen des Wohnungswechsels. Deshalb ordnete das Gericht sie nicht als Unterkunftskosten, sondern als Umzugskosten ein.

Warum Rückbaukosten als Umzugskosten einzuordnen sind

Auch Sinn und Zweck des § 22 Abs. 6 SGB II sprechen nach Auffassung der Kammer dafür, Rückbaukosten dieser Art als Umzugskosten zu behandeln.

Die Vorschrift verlangt grundsätzlich, dass die Zusicherung vor Entstehung der Kosten beantragt wird. Dadurch soll das Jobcenter in die Lage versetzt werden, auf eine möglichst kostengünstige Durchführung hinzuwirken, unnötig hohe Aufwendungen zu vermeiden und Leistungsberechtigte über ihre Rechte gegenüber dem Vermieter zu beraten.

Genau diese Steuerungs- und Beratungsfunktion betrifft auch Rückbaukosten. Wenn der Rückbau wegen eines vom Jobcenter veranlassten oder notwendigen Umzugs anfällt, spricht vieles dafür, ihn rechtlich als Teil der Umzugskosten zu behandeln.

Anspruch aus § 22 Abs. 6 SGB II

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist.

Den Klägern entstanden durch den Auszug aus ihrer früheren Wohnung Rückbaukosten in Höhe von 1.000 Euro. Diese Kosten wertete das Gericht als Umzugskosten.

Zwar hatte das Jobcenter eine ausdrückliche Zusicherung zur Übernahme dieser Rückbaukosten nicht erteilt. Darauf konnte es sich hier aber nicht berufen.

Fehlende Zusicherung schadet nicht, wenn das Jobcenter den Antrag nicht bearbeitet

Entscheidend war, dass die Kläger die Übernahme der Rückbaukosten bereits im November 2011 rechtzeitig beim Jobcenter beantragt hatten.

Das Jobcenter hatte jedoch über diesen Antrag nicht ordnungsgemäß entschieden. Vielmehr beschränkte es sich auf die Frage, ob die Kosten der neuen Unterkunft übernommen werden. Es verwechselte damit die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die neue Wohnung mit der gesondert zu prüfenden Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II.

Gerade darin lag der entscheidende Fehler der Behörde.

Die Ablehnungsentscheidung des Jobcenters betraf nur die Kosten der neuen Wohnung, nicht aber die gesondert beantragten Rückbaukosten als Umzugskosten. Deshalb konnte das Jobcenter den Klägern später nicht entgegenhalten, es fehle an einer vorherigen Zusicherung.

Kostensenkungsaufforderung machte den Auszug erforderlich

Zwar hielt das Gericht fest, dass der Einzug in die neue Wohnung wegen der dortigen Miethöhe möglicherweise nicht notwendig gewesen sein mag. Das änderte aber nichts daran, dass der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich war.

Denn wegen der Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters und der deutlich höheren Kosten der alten Unterkunft mussten die Kläger die bisherige Wohnung aufgeben. Genau daran knüpfte die Verpflichtung zur Übernahme der Rückbaukosten an.

Ermessen des Jobcenters war auf Null reduziert

Nach Auffassung des Gerichts war das dem Jobcenter zustehende Ermessen im konkreten Fall auf Null reduziert.

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Das bedeutet rechtlich, dass hier nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung in Betracht kam, nämlich die Übernahme der Rückbaukosten.

Die Kläger hatten alles getan, was von ihnen verlangt werden konnte. Sie beantragten die Kostenübernahme rechtzeitig vor Beauftragung der Arbeiten. Sie holten mehrere Angebote ein und bemühten sich darum, die Kosten möglichst gering zu halten. Beauftragt wurden nur solche Arbeiten, zu denen sie nach dem Mietvertrag auch tatsächlich verpflichtet waren.

61- und 63-jährige Kläger durften Fachfirma beauftragen

Das Gericht hielt auch die Höhe der geltend gemachten Kosten für angemessen.

Nach dem Vortrag der Kläger waren diese damals 61 und 63 Jahre alt und körperlich nicht in der Lage, die Rückbaumaßnahmen selbst durchzuführen. Hinzu kam, dass sie keine Möglichkeit hatten, Freunde oder Familienangehörige einzuspannen. Neben Abrissarbeiten mussten auch Schleif-, Dübel- und sonstige Arbeiten fachgerecht erledigt werden.

Nach Überzeugung der Kammer wären selbst bei einer Eigenleistung kaum wesentlich geringere Kosten angefallen. Für Werkzeuge, Fahrzeug, Entsorgung und mögliche Helfer hätten ebenfalls mehrere hundert Euro aufgewendet werden müssen. Das Gericht schätzte die Kosten einer Selbstdurchführung auf etwa 700 bis 800 Euro.

Fachfirma war wirtschaftlich vernünftig

Den etwas geringeren Kosten einer Eigenleistung hätten erhebliche Risiken gegenübergestanden.

Zum einen bestand die Gefahr, dass die mietvertraglich geschuldeten Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt werden. Zum anderen drohten Nacharbeiten, weitere Forderungen des Vermieters oder sogar zusätzliche Mietzahlungen wegen verzögerter Rückgabe der Wohnung.

Auch das Risiko, dass der Vermieter später selbst eine Fachfirma beauftragt und die Kosten den Mietern auferlegt, durfte berücksichtigt werden.

Deshalb bewertete das Gericht die Entscheidung zur Beauftragung einer Firma als wirtschaftlich vernünftig und insgesamt angemessen.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift zu Gunsten der Betroffenen

Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass das Jobcenter die Kläger bei der Gestaltung der Kosten nicht beraten hatte.

Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs waren die Kläger deshalb so zu stellen, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten des Jobcenters gestanden hätten. Hätte die Behörde den Antrag ordnungsgemäß bearbeitet, hätte sie die Zusicherung zur Übernahme der Rückbaukosten erteilen müssen.

Nach Durchführung der Arbeiten wären den Klägern dann die entstandenen Kosten in Höhe von 1.000 Euro zu erstatten gewesen.

Urteil aus der Hartz-IV-Zeit bleibt für heutige Bürgergeld-Fälle wichtig

Die Entscheidung stammt noch aus der Zeit von Hartz IV. Ihre rechtliche Aussage bleibt für heutige Fälle im Bürgergeld aber weiter bedeutsam.

Denn auch heute ist bei einem vom Jobcenter veranlassten oder notwendigen Umzug zu prüfen, ob bestimmte Kosten rechtlich als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind. Das kann gerade dann wichtig werden, wenn Mietverträge beim Auszug Rückbaupflichten für Einbauten vorsehen.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Leistungsberechtigte sollten Rückbaukosten nicht vorschnell aus eigener Tasche bezahlen. Wer wegen einer Kostensenkungsaufforderung umziehen muss und nach dem Mietvertrag zum Rückbau verpflichtet ist, sollte die Kostenübernahme rechtzeitig vorab beim Jobcenter beantragen.

Wichtig ist außerdem, mehrere Angebote einzuholen, die mietvertragliche Verpflichtung nachzuweisen und darzulegen, warum eine Eigenleistung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Dann bestehen gute Argumente dafür, dass solche Rückbaukosten nicht als private Auszugslast behandelt werden dürfen, sondern als notwendige Umzugskosten vom Jobcenter zu übernehmen sind.