Das Sozialamt muss Kosten der Auszugsrenovierung sowie vertragliche Schadensersatzansprüche der Vermieterin übernehmen.
Der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung hat Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ( § 35 SGB XII ).
Zu den Unterkunftskosten gehören Kosten der Auszugsrenovierung dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten angemessen sind und im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen.
Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.
Für die Entscheidung über die Kosten einer Auszugsrenovierung bleibt der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bezirk sich die bisherige Wohnung des Hilfeempfängers befindet, auch wenn dieser aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
Zu den Kosten der Schönheitsreparaturen gehören auch vertragliche Schadensersatzansprüche
Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Hilfebedürftige seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht.
Denn unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat.
Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei – ordnungsgemäßer Wohnnutzung – entstanden sind.
“Folgekosten” wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für 2 Monate, Mahnkosten und Gebühren)
Auch diese Kosten muss der Sozialhilfeträger als Kosten der Unterkunft übernehmen.
Fazit:
1. Die Kosten für Schönheitsreparaturen in der gemieteten Wohnung sind nicht im Regelsatz enthalten. Kosten der Unterkunft sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.
2. Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.
3. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Leistungsempfängerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat.
Rechtstipp für Bezieher von Bürgergeld sowie Sozialhilfeempfänger
Kosten für die Grundreinigung der bisherigen Unterkunft nach Umzug muss das Jobcenter bei Beziehern von Bürgergeld nicht übernehmen.
Es sind kein Unterkunftsbedarf und keine Schönheitsreparatur.
Schadensersatzforderung des Vermieters ist auch vom Jobcenter nicht zu übernehmen, wenn sich der Hilfebedürftige durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht.
Die Kosten der Reinigung der Wohnung zählen auch sonst nicht zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne der Vorschrift, und zwar unabhängig davon, ob sie wegen des Auszugs aus der Wohnung anfallen.
Das gilt auch dann, wenn sie vom Vermieter gegenüber dem Mieter im Rahmen eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht werden.
Ob solche Kosten dadurch zu übernahmefähigen KdU werden, dass der Mieter seinen Reinigungspflichten nicht nachkommt und der Vermieter die Kosten der Selbstvornahme im Wege des Schadensersatzes vom Mieter erstattet verlangt, ist ebenfalls mit der Rechtsprechung des BSG zu beantworten.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst danach sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 14/08 R – zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R – zu den Kosten eines Kabelanschlusses).
Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Dem ist eine Beschränkung auf vereinbarte Kosten zu entnehmen, sodass keine Schadensersatzansprüche – auch wenn sie aus Vertragsverletzung folgen – erfasst sind.
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits zum Bundessozialhilfegesetz entschieden, dass erstattungsfähig nur der Unterkunftsbedarf ist, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht.
Soweit sich ein Hilfeempfänger aber – durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf !
Rechtsquellen: § 35 SGB XII
SG Reutlingen S 3 SO 2047/05 – bestätigt durch LSG Baden-Württemberg – L 7 SO 4415/05 –
LSG Niedersachsen-Bremen – L 13 SO 26/07 ER –
Lesetipp
Kosten der Endrenovierung muss das Sozialamt bezahlen
Die Kosten für die Endrenovierung einer ehemaligen Wohnung in Höhe von 3.545 Euro muss das Sozialamt als Kosten der Unterkunft für einen Sozialhilfe-Leistungsbezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernehmen. Denn Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, auch unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.