Bundesverfassungsgericht: Bei Abschiebehaft müssen Angehörige informiert werden

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Gerichte müssen bei der Anordnung einer Abschiebehaft von Ausländern Angehörige oder Vertrauenspersonen benachrichtigen. Denn die im Grundgesetz enthaltene Verpflichtung soll verhindern, dass inhaftierte Personen spurlos verschwinden, betonte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in drei am Mittwoch, 31. Januar 2024, veröffentlichten Beschlüssen. (Az.: 2 BvR 656/20, 2 BvR 1816/22 und 2 BvR 1210/23).

Telefonat um einen Freund anzurufen wurde verweigert

Im ersten Verfahren ging es um einen afghanischen Flüchtling, der nach Ablehnung seines Asylantrags in Abschiebehaft genommen wurde. Seinem Wunsch, noch einen Freund anzurufen, bei dem er seine persönlichen Sachen aufbewahrt und sich regelmäßig aufgehalten hatte, entsprach das Amtsgericht Merseburg ohne Begründung nicht nach.

Auch das Landgericht Halle lehnte seinen Antrag ab. Ein Anspruch auf Benachrichtigung bestehe nur gegenüber einer „Vertrauensperson“. Hier sei der Freund nicht einmal namentlich benannt worden, es gebe kein „Nähe- und Vertrauensverhältnis“.

Informieren einer Vertrauensperson wurde abgelehnt

Im zweiten Verfahren wurde der ebenfalls aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Überstellungshaft genommen. Seinen Wunsch, eine Vertrauensperson in „Frankfurt“ zu benachrichtigen, lehnte das Amtsgericht Hof mit der Begründung ab, es sei unklar, welches „Frankfurt“ gemeint sei.

Auch Klinik dürfte nicht informiert werden

Im dritten Fall stellte sich das Amtsgericht Hildburghausen im Fall eines Jordaniers quer. Der Mann hatte in einer Reha-Klinik hospitiert und wartete auf seine Berufszulassung als Arzt.

Auch er wurde in Abschiebehaft genommen. Seiner Bitte, die Reha-Klinik über seine Haft zu informieren, kam das Gericht nicht nach. Die Benachrichtigungspflicht gelte nur bei natürlichen, nicht aber bei juristischen Personen, so die Begründung.

Grundrechte wurden verletzt

Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinen Beschlüssen vom 18. Dezember 2023, dass alle Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt worden seien. Die Verfassung schreibe vor, dass im Falle einer Inhaftierung Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen zu benachrichtigen seien. Zweck dieser Bestimmung sei es, das spurlose Verschwinden von Häftlingen zu verhindern.

Im ersten Verfahren sei von einem Grundrechtsverstoß auszugehen, da das Amtsgericht überhaupt nicht dokumentiert habe, warum niemand benachrichtigt worden sei.

Zudem sei es den Gerichten durchaus zuzumuten, regelmäßig eine Meldeauskunft einzuholen, um eine Vertrauensperson zu ermitteln, so die Verfassungsrichter im zweiten Verfahren. Dies gelte auch dann, wenn nicht klar sei, ob eine Person in Frankfurt am Main oder in Frankfurt/Oder gesucht werde. Im konkreten Fall sei die Benachrichtigung problemlos möglich gewesen, da unter den angegebenen Namen nur eine Person in Frankfurt am Main zu finden gewesen sei.

Schließlich sei auch die Benachrichtigung der Reha-Klinik nicht unmöglich gewesen. Denn dort könne jene Person informiert werden, die für die ärztlichen Hospitanten zuständig sei.

„Auf die Frage, ob eine Personengesellschaft oder juristische Person selbst Vertrauensperson sein kann, kommt es daher nicht an“, so das Bundesverfassungsgericht. fle