Thomas Höllriegel hat sich sein Berufsleben unter Bedingungen aufgebaut, die für viele Menschen kaum vorstellbar sind. Von Geburt an ist er vollständig blind. Dennoch hat er sich über mehr als drei Jahrzehnte hinweg als IT- und Systemadministrator in einem Arbeitsumfeld behauptet, das in weiten Teilen auf sehende Menschen zugeschnitten ist.
Diese langjährig aufgebaute Existenz geriet nach der Insolvenz seines letzten Arbeitgebers im September 2025 ins Wanken. Seither ist Höllriegel auf Bürgergeld-Leistungen des Jobcenters München angewiesen. Zum 1. April will das Jobcenter nun alle Leistungen einstellen, weil er beim Bürgergeld nicht anrechenbares Blindengeld angespart hat.
Blindengeld als geschützter Nachteilsausgleich
Nach Darstellung Höllriegels geriet durch automatisierte Datenabgleiche ein eigens eingerichtetes Depot in den Blick der Behörde, in dem angespartes Blindengeld verwahrt wird. Dabei handelt es sich nicht um frei verfügbares Einkommen im üblichen Sinn, sondern um einen Nachteilsausgleich, der blinden, schwerbehinderten Menschen helfen soll, behinderungsbedingte Mehrausgaben zu bewältigen.
Der Sinn dieses Blindengeldes liegt darin, die zusätzlichen Belastungen abzufedern, die aus der Blindheit im Alltag entstehen. Dazu können Hilfsmittel, Assistenzleistungen, technische Unterstützung oder andere Ausgaben gehören, die für nichtbehinderte Menschen in dieser Form nicht anfallen. Wird ein solcher Nachteilsausgleich als gewöhnliches Vermögen behandelt, gerät das dahinterstehende sozialrechtliche Schutzprinzip ins Rutschen.
Genau dies wirft Höllriegel dem Jobcenter München vor. Nach seiner Schilderung ignoriert die Behörde den besonderen Status des Blindengeldes und rechnet es als verwertbares Vermögen an. Die Folge isr gravierend: Sämtliche existenzsichernden Leistungen würden gestrichen, sodass er seinen Lebensunterhalt faktisch aus Mitteln bestreiten müsste, die gesetzlich gerade nicht für Miete, Lebensmittel und den allgemeinen Alltag gedacht sind, sondern für die Folgen seiner Behinderung.
Streit um Spenden und Projektgelder für ein Inklusionsnetzwerk
Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der weit über den Einzelfall hinausreicht. Seit Jahren betreibt Thomas Höllriegel ehrenamtlich das akustische soziale Inklusionsportal „Dorf-Telefonchat“. Dieses Netzwerk soll isolierten Menschen mit Behinderungen digitale Teilhabe, Austausch und Gemeinschaft ermöglichen. Gerade für Menschen, die aufgrund körperlicher Einschränkungen, fehlender Mobilität oder sozialer Ausgrenzung nur begrenzt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, besitzt ein solches Angebot eine erhebliche Bedeutung.
Nach Darstellung Höllriegels wertet das Jobcenter auch zweckgebundene Spenden und Treuhandgelder, die dem Betrieb und der Weiterentwicklung dieser Plattform dienen, als sein privates Einkommen. Das betrifft demnach Gelder, die nicht für persönliche Ausgaben bestimmt sind, sondern für technische Infrastruktur, Wartung, rechtssicheren Betrieb und notwendige Erweiterungen des Netzwerks.
Gerade im digitalen Bereich ist es oft unvermeidbar, Rücklagen zu bilden. Serverkosten, Software, Lizenzen oder urheberrechtlich saubere Audiolösungen entstehen nicht immer gleichmäßig, sondern häufig in größeren Abständen oder als gebündelte Ausgaben. Höllriegel verweist in diesem Zusammenhang etwa auf kommerzielle Audio-Lizenzen, die notwendig seien, um Urheberrechtsverstöße zu vermeiden und das Projekt rechtssicher weiterzuführen.
Wenn eine Behörde ein solches Ansparen pauschal als private Vermögensbildung interpretiert, trifft das nicht nur die betroffene Person, sondern auch ein soziales Projekt, das auf Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit angewiesen ist.
Laut des Betroffenen wurde gegen diese Praxis bereits am 11. März 2026 Klage beim Sozialgericht München eingereicht. Damit liegt die Auseinandersetzung nun nicht mehr nur auf Verwaltungsebene, sondern bei der Sozialgerichtsbarkeit.
Wenn Barrierefreiheit im Verwaltungsalltag scheitert
Von besonderer Brisanz ist der Vorwurf, Höllriegel werde im laufenden Verfahren durch fehlende barrierefreie Kommunikation faktisch handlungsunfähig gemacht. Aus seiner Sicht missachtet die Behörde die Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sowie die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention, indem notwendige Freischaltcodes für digitale Zugänge und belastende Bescheide weiterhin in Papierform versandt würden.
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Für sehende Menschen mag ein amtlicher Brief der Normalfall sein. Für einen vollständig blinden Menschen kann derselbe Brief jedoch ein massives Hindernis darstellen, wenn keine barrierefreie Alternative bereitgestellt wird.
Verwaltungskommunikation ist in solchen Fällen nicht bloß eine Frage des Formats, sondern eine Frage des tatsächlichen Zugangs zum Recht. Wer Bescheide nicht selbstständig und ohne Verzögerung erfassen kann, ist in seiner Möglichkeit eingeschränkt, Fristen einzuhalten, Rechtsmittel einzulegen oder auf existenzrelevante Entscheidungen angemessen zu reagieren.
Verschärft wird die Lage dadurch, dass Anfragen auf notwendige telefonische Rückrufe von der zuständigen Leistungsabteilung über das Callcenter abgewiesen würden.
Für einen blinden Betroffenen, der auf barrierefreie Kommunikationswege angewiesen ist, entsteht so eine doppelte Hürde: Einerseits fehlt der unmittelbare Zugang zu den schriftlichen Informationen, andererseits wird der alternative Kommunikationsweg nicht verlässlich eröffnet. Der Vorwurf lautet deshalb nicht lediglich auf mangelnde Sensibilität, sondern auf eine strukturelle Missachtung barrierefreier Verwaltungsverfahren.
Gesundheitliche Gefährdung durch anhaltenden Druck
Der Fall gewinnt zusätzlich an Dramatik durch die medizinische Vorgeschichte. Höllriegel erlitt im Jahr 2024 einen Schlaganfall. Laut ihm liegt dem Sozialgericht München ein fachärztliches Gutachten des Klinikums Großhadern vor, in dem auf die Notwendigkeit medizinischer Stabilität und strikter Stressvermeidung hingewiesen wird. Nach ärztlicher Einschätzung könne akuter Stress das Risiko eines erneuten Schlaganfalls erheblich erhöhen.
Damit geht es in diesem Fall nicht allein um sozialrechtliche Streitfragen und Verwaltungsabläufe, sondern um eine unmittelbare gesundheitliche Gefährdung. Wenn ein Mensch, der bereits einen Schlaganfall erlitten hat, sich durch den Entzug seiner Existenzgrundlage, durch rechtliche Unsicherheit und durch nicht zugängliche Behördenkommunikation dauerhaft unter Druck gesetzt sieht, bekommt das Verwaltungshandeln eine zusätzliche Tragweite. Die juristische Auseinandersetzung bewegt sich dann nicht mehr nur auf der Ebene von Bescheiden und Paragrafen, sondern berührt die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen.
Der Versuch, aus dem Konflikt eine Lösung zu machen
Bemerkenswert ist, dass Höllriegel trotz der eskalierenden Auseinandersetzung nach eigener Darstellung einen konstruktiven Schritt unternommen hat. Vor rund zwei Wochen habe er dem Jobcenter München eine offizielle Initiativbewerbung vorgelegt und angeboten, seine mehr als 30-jährige Erfahrung als IT-Spezialist einzubringen, um die digitalen Barrieren der Behörde von innen heraus zu verbessern.
Dieser Schritt zeigt zum einen, dass Höllriegel sich nicht auf die Rolle des bloßen Antragstellers oder Klägers beschränkt, sondern aktiv an Lösungen mitwirken will. Zum anderen verweist die Bewerbung auf ein Problem, das weit über den Einzelfall hinausgeht: Viele öffentliche Stellen werben mit Digitalisierung, doch barrierefreie digitale Verwaltungsprozesse bleiben in der Praxis häufig hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück.
Dass ausgerechnet ein Betroffener mit hoher fachlicher Kompetenz anbietet, an dieser Schwachstelle mitzuarbeiten, gibt dem Vorgang eine beinahe paradoxe Note. Der Mann, der sich von der Behörde nach eigener Darstellung ausgeschlossen und benachteiligt fühlt, bietet zugleich an, dieselbe Behörde bei der Beseitigung ihrer Defizite zu unterstützen. Eine Antwort auf diese Bewerbung steht bislang aus.
Wie ist die Rechtslage?
Dazu der Experte für Sozialrecht, Dr. Utz Anhalt: “Laufendes Blindengeld darf beim Bürgergeld grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet. Die aktuelle Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit formuliert ausdrücklich, dass Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen „unabhängig von der Höhe“ bei der Berechnung von Bürgergeld-Leistungen nicht zu berücksichtigen ist. Rechtsgrundlage dafür ist die Privilegierung zweckbestimmter Einnahmen nach § 11a SGB II.”
Und weiter: “Wichtig ist aber die Unterscheidung zwischen laufendem Blindengeld und angesparten Beträgen. Beim laufenden Zufluss ist die Sache recht klar: keine Einkommensanrechnung. Wenn Blindengeld über längere Zeit angespart wurde und quasi als Vermögen vorhanden ist, wird die Lage juristisch schwieriger. In der Rechtsprechung gibt es deutliche Hinweise, dass die Verwertung angesparten Blindengeldes eine besondere Härte darstellen kann; pauschal darf man also auch hier nicht einfach sagen, dass es stets voll einzusetzen ist.”




