Neue Düsseldorfer Tabelle 2024: Höherer Eigenbedarf und Bedarfssatz für Kinder

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Die Düsseldorfer Tabelle berechnet Leitwerte, um angemessenen Unterhalt zu ermitteln. Sie ist kein Gesetz, doch sämtliche Oberlandesgerichte nutzen sie zur Orientiertung, um angemessen über Kindesunterhalt zu urteilen.

Ab Januar gilt die neue Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1. Januar 2024 auf den neuesten Stand gebracht und lässt sich auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufen.

Düsseldorfer Tabelle 2024

Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Netto)

 

Alter der Kinder  % Bedarf
0-5 6-11 12-17 Ab 18
1. bis 2.100 480 551 645 689 100 1.200/ 1.450
2. 2.101-2.500 504 579 678 724 105 1.750
3. 2.501-2.900 528 607 710 758 110 1.850
4. 2.901-3.330 552 634 742 793 115 1.950
5. 3.301-3.700 576 662 774 827 120 2.050
6. 3.701-4.100 615 706 826 882 128 2.150
7. 4.101-4.500 653 750 878 938 136 2.250
8. 4.501-4.900 692 794 929 993 144 2.350
9. 4.901-5.300 730 838 981 1.048 152 2.450
10. 5.301-5.700 768 882 1.032 1.103 160 2.550
11. 5.701-6.400 807 926 1.084 1.158 168 2.850
12. 6.401-7.200 845 970 1.136 1.213 176 3.250
13. 7.201-8.200 884 1.014 1.187 1.268 184 3.750
14. 8.201-9.700 922 1.058 1.239 1.323 192 4.350
15. 9.701-11.200 960 1.102 1.290 1.378 200 5.050

Was hat sich geändert?

Unterschiede gibt es seit 2023 besonders bei den Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Auch die Einkommensgruppen wurden angepasst und ebenso der Eigenbedarf, den Unterhaltspflichtige behalten dürfen.

Was zeigt die Düsseldorfer Tabelle an?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie. Sie zeigt den monatlichen Unterhaltsbedarf bei zwei Unterhaltsberechtigten. Bedarf ist dabei nicht gleichzusetzen mit Zahlbetrag, Der Zahlbetrag ergibt sich hingegen durch das Einstufen des jeweiligen Einkommens in eine bestimmte Gruppe.

Was passiert, wenn der Eigenbedarf nicht gedeckt ist?

Um den Mindestbedarf aller Beteiligten zu decken, muss im Fall eine Falles eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe erfolgen. Wenn das Einkommen dann immer noch nicht reicht, gilt der Vorrang der Kinder laut Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Dies kann zwischen den e

Was bleibt 2024 gleich?

Die Struktur der Tabelle mit 15 Einkommensgruppen hat sich in diesem Jahr nicht geändert. Nach wie vor wird der Unterhalt nach der Zugehörigkeit zu diesen Einkommengruppen bemessen.

Was hat sich 2024 geändert?

Geändert hat sich hingegen die Höhe des Einkommens, das den jeweiligen Gruppen zugeordnet wird. Dieses hat sich bei den jeweiligen Gruppen um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe reicht 2024 bis 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe liegt bei bis zu 11.200 Euro.

Eigenbedarf gegenüber Ehegatten

Der Eigenbedarf von Unterhaltspflichtigen gegenüber Ansprüchen der Ehepartner wird 2024 bei Nichterwerbstätigen mit 1.476 Euro bemessen statt bisher mit 1.385 Euro, bei Erwerbstätigen steigert er sich von 1.510 Euro auf 1.600 Euro. Darin sind Wohnkosten von 580 Euro enthalten. Unterhaltsansprüche für außereheliche Kinder werden dabei gleichgestellt.

Erhöhter Regelsatz beim Bürgergeld

Der Eigenbedarf, den Unterhaltsschuldner richtet sich aus nach dem 2024 erhöhten Regelsatz des Bürgergeldes in Stufe I mit 563 Euro. Er beträgt jetzt bei Nichterwerbstätigen 1.200 Euro statt 1.120 Euro, bei Erwerbstätigen 1.450 Euro statt 1.370 Euro.

Gegenüber wem gilt der notwendige Eigenbedarf?

Der notwendige Eigenbedarf gilt erstens gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und
zweitens gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – wenn sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in
der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Notwendiger und angemessener Eigenbedarf

Hier wird unterschieden zwischen niedrigerem notwendigen Eigenbedarf und einem höheren angemesenen Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf beträgt mindestens monatlich 1.750 EUR, worin eine Warmmiete bis zu 650 Euro enthalten sind.

Der Eigenbedarf kann erhöht werden

Der Eigenbedarf erhöht sich, wenn die tatsächliche Warmmiete erstens angemessen ist und zweitens über der Grenze von 520 beziehungsweise 650 Euro liegt.

Bedarfskontrollbetrag und Eigenbedarf

Ab der zweiten Gruppe des Einkommens wird ein Bedarfskontrollbetrag bemessen. Das ist nicht dasselbe wie der Eigenbedarf. Vielmehr soll dieser Bedarfskontrollbetrag ermöglichen, das das Einkommen ausgewogen uwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten aufgeteilt wird.

Bedarfssätze für Volljährige

Bedarfssätze für volljährige Kinder wurden am 1. Januar 2024 angehoben. Sie liegen bei 125 Prozent des Mindesbedarfs der zweiten Altersstufe unterhaltspflichtiger Kinder und werden über der ersten Einkommensgruppe in den nächsten Gruppen zuerst um jeweils fünf und später um acht Prozent erhöht.